BGH Urteil vom 18.07.2006 – X ZR 44/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 18. Juli 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
BGB § 651a ff.; §§ 823 Dc, Ef, 847 a.F.
Bewirbt der Reiseveranstalter eine Unterkunft mit "kindgerechter Ausstattung",
kann das Vorhandensein einer notwendig zu benutzenden Eingangstür aus
nicht bruchsicherem Glas und ohne sichtbare Kennzeichnung eine Verletzung
der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht darstellen.
BGH, Urt. v. 18. Juli 2006 - X ZR 44/04 - OLG Köln
LG Köln
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter
Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Dr. Kirch-
hoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 8. März 2004 verkündete Urteil des
16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Eltern der 1991 geborenen Klägerin buchten bei der beklagten Rei-
severanstalterin für die Familie im Sommer 1999 eine Pauschalflugreise in das
Aparthotel "M. ". Im Prospekt der Beklagten war die kindgerechte
Ausstattung der Anlage aufgeführt. Das Appartement, das der Klägerin mit ih-
ren Eltern zunächst zugewiesen war, war von außen nur über die Terrasse
durch eine nicht besonders gekennzeichnete, von einem Stahlrahmen von
10 bis 15 cm Breite eingefassten Glasschiebetür aus einfachem, nicht bruchfes-
tem Glas zugänglich. Zum Öffnen wurde die Tür über ein gleich breites Fenster
geschoben. Am Morgen des dritten Urlaubstags, dem 3. August 1999, prallte
die Klägerin von innen gegen die geschlossene Glastür, wobei sie Verletzungen
erlitt, von denen Beeinträchtigungen zurückblieben. Die Klägerin, die in der un-
gesicherten Glasschiebetür eine Verletzung der der Beklagten obliegenden
Verkehrssicherungspflicht gesehen hat, hat diese auf angemessenes Schmer-
zensgeld, mindestens 76.693,78 EUR (150.000,-- DM), nebst Zinsen in An-
spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru-
fung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanz-
lichen Urteils die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds von
25.000 EUR verzinslich verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag im Umfang der zweitin-
stanzlichen Verurteilung weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat anders als die Vorinstanz angenommen, die
Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Glastür nicht so
gekennzeichnet gewesen sei, dass sie auch für Kinder leicht zu erkennen ge-
wesen wäre. Eine weitere Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat es dar-
in gesehen, dass sich die Beklagte nicht darüber vergewissert habe, ob splitter-
freies Glas verwendet worden sei. Ein Mitverschulden der Klägerin hat es ver-
neint.
II. Die Revision sieht es als rechtsfehlerhaft an, dass das Berufungsge-
richt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht hat. Die Sicherungs-
pflicht, die der Senat (im Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 122/97, WM 2000, 888,
890) im Anschluss an BGHZ 103, 298, 303 bejaht habe, werde nicht schon
durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst. Sie be-
grenze sich auf Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar seien
und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger
Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu be-
wahren. Auch die Pflicht, Kinder vor den Folgen ihres eigenen unvernünftigen
Tuns zu schützen, habe ihre Grenzen. Die Glasschiebetür habe den örtlichen
Bauvorschriften entsprochen und auch den Anforderungen des Baurechts in
Nordrhein-Westfalen genügt. Die Tür habe nicht dem öffentlichen Verkehr ge-
dient, sondern zum vertrauten Wohnbereich der Familie der Klägerin gehört.
Hierfür hätten keine besonderen Sicherungsvorkehrungen getroffen werden
müssen. Die Einfassung der Tür habe zudem dem Eindruck entgegengestan-
den, dass die Tür geöffnet sei, was das Landgericht zutreffend festgestellt ha-
be. Glastürfertigelemente wie vorliegend verwendet seien in Hotels weitgehend
üblich. Wenn überhaupt, habe nur ein verborgener Mangel vorgelegen, nach
dem zu suchen die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei. Davon sei auch
nicht wegen der Zusicherung der kindgerechten Ausstattung abzuweichen, da
sich diese ersichtlich nicht auf die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes be-
zogen habe.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revi-
sion stand.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Reiseveranstal-
ter, der mit der "kindgerechten Ausstattung" für eine Urlaubsunterkunft wirbt,
auch Gefahren, die sich aus der baulichen Ausstattung für Kinder ergeben kön-
nen, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gering zu halten und nach
Möglichkeit zu beseitigen hat, und dass die Beklagte als Reiseveranstalter der
und zwar internationalprivatrechtlich nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB (vgl. BGHZ
103, 298, 303 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483). Das gilt auch für Ge-
fahren, die sich beim notwendigen Passieren von Glastüren, die - wie hier - den
einzigen Zugang zum Wohnraum bilden und nicht aus splitterfreiem Glas her-
gestellt sind, auswirken können. Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte,
der als Reiseveranstalterin neben dem Beherbergungsbetrieb ebenfalls eine
Verkehrssicherungspflicht bezüglich Auswahl und Kontrolle des Vertragshotels
oblag (vgl. BGHZ aaO), schon generell Veranlassung hatte, gegen den nach
dem unwiderlegt gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht gegen öffentlich-
rechtliche Bauvorschriften verstoßenden Zustand der Unterkunft einzuschrei-
ten. Auch wenn man eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten verneint
(vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.5.2006 - VI ZR 189/05, zur Veröffentlichung vorge-
sehen, zu Mietverhältnissen), ergibt sich ihre Haftung dem Grunde nach aber
daraus, dass sie die Unterkunft als mit einer "kindgerechten Ausstattung" ver-
sehen beworben hat. Grundsätzlich sind bei Ausübung eines Gewerbes dieje-
nigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger,
vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für
ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und
die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Danach ist für die deliktsrechtli-
che Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssiche-
rungspflichten von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm
nach dem Gesetz und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
typischerweise obliegen. Denn die gewerblichen Berufspflichten begründen und
begrenzen zugleich auch Verkehrssicherungspflichten (BGHZ aaO). Im vorlie-
genden Fall werden die Pflichten maßgeblich von der Angabe der Ausstattung
als "kindgerecht" mitbestimmt. Diese Angabe durfte nach dem Verständnis der
Kunden der Beklagten dahin verstanden werden, dass sie sich nicht nur auf
zusätzliche Ausstattungselemente, sondern auch auf die bauliche Beschaffen-
heit der Unterkunft selbst bezog. Insoweit vermag die Revision mit ihrer abwei-
chenden Auffassung einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht aufzu-
zeigen. Ob damit auch bei der Ausstattung etwa von Gaststätteneinrichtungen
oder Hoteleingangstüren entsprechende Sicherheitsmaßstäbe anzulegen sind,
bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung, weil sich die Anpreisung nach dem
maßgeblichen Kundenverständnis jedenfalls auf die eigentlichen Unterkunfts-
räume bezog. Dass die Beklagte die Ausstattung trotz der Umstände als "kind-
gerecht" bezeichnet hat, dass die nicht bruchsichere Glasschiebetür der einzige
Zugang zu den Wohnräumen und zudem nicht gekennzeichnet war und ihr ge-
schlossener Zustand jedenfalls von Kindern nicht sicher erkannt werden konn-
te, trägt den Vorwurf pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten
und damit auch deren Verurteilung und unterscheidet den Fall von dem vom
Landgericht Frankfurt am Main (in RRa 2003, 73) entschiedenen.
2. Gegen die Verneinung eines Mitverschuldens seitens der Klägerin so-
wie gegen die Bemessung des Schmerzensgelds erhebt die Revision keine
Einwände. Rechtsfehler treten insoweit nicht hervor.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Ambrosius
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.07.2003 - 25 O 646/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2004 - 16 U 70/03 -