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BGH Urteil vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Ef
Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht,
wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die
insoweit den baurechtlichen Vorschriften entspricht, bei einer Vermietung an eine
Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - LG Siegen
AG Siegen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Siegen vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die am 28. April 2001 geborene Klägerin nimmt den Beklagten als Ver-
mieter der Wohnung ihrer Eltern auf Schadensersatz wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Eltern der Klägerin sind seit
1. November 2001 Mieter einer 6-Zimmer-Wohnung in einem Anwesen des Be-
klagten, das im Jahre 1966 errichtet worden ist. Seit 1986 handelt es sich bei
den Wohnungen um Sozialwohnungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Woh-
nungsbindungsgesetzes, deren Bezug eine Personenzahl von 5 erfordert, damit
von der Gemeinde ein entsprechender Berechtigungsschein ausgestellt wird.
Die Familie der Klägerin lebt dort mit zwei Erwachsenen und drei Kleinkindern.
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Am 22. März 2003 lief die Klägerin beim Spielen mit ihrer Schwester ge-
gen eine in der Wohnung befindliche Kinderzimmertür. Die Tür bestand aus
einem Holzrahmen mit einem Glasausschnitt, der im unteren Bereich in einer
Höhe von 40 cm begann. Bei dem Glas handelte es sich nicht um Sicherheits-
glas. Bei dem Unfall fiel die Klägerin mit Kopf und Schultern in die Scheibe. Da-
durch gelangte ein winziges Teil aus der zerbrochenen und zersplitterten
Scheibe in das linke Auge der Klägerin, wodurch die Klägerin die Sehkraft des
linken Auges nahezu vollständig verlor.
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Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststel-
lung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichte-
te Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-
vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin wegen Ver-
letzung der Verkehrssicherungspflicht. Zwar treffe den Vermieter grundsätzlich
eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Mieter einer Wohnung. Dabei
habe der Verkehrssicherungspflichtige aber nur solche Gefahrenquellen zu be-
seitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die von den Verkehrsteilnehmern trotz gebo-
tener Eigensorgfalt nicht ohne weiteres erkennbar seien oder auf die sie sich
nicht ohne weiteres einstellen könnten. Art und Umfang der Verkehrssiche-
rungspflicht bestimmten sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern
auch nach den Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Danach dürfe der Mieter
einer Wohnung sich nicht darauf verlassen, dass Glasausschnitte in Zimmertü-
ren mit Sicherheitsglas ausgestattet seien. Dahingehende baurechtliche Vor-
schriften hätten weder bei Errichtung der Wohnungen im Jahr 1966 noch bei
Einzug der Familie der Klägerin noch zum Zeitpunkt des Unfalles existiert. Be-
sondere Umstände, die eine über die baurechtlichen Vorschriften hinausgehen-
de Verpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen erforderten, seien nicht er-
kennbar. Der Beklagte habe zwar gewusst, dass die Wohnung von einer Fami-
lie mit drei Kleinkindern bewohnt werde, habe aber nicht ernstlich damit rech-
nen müssen, dass ein Mieter "durch eine solche Scheibe" gehe. Es werde nicht
behauptet, dass solche Vorfälle bereits zuvor vorgekommen seien. Zur Abwehr
von Gefahren für die Kinder sei in erster Linie der Aufsichtspflichtige zuständig.
Wenn die Eltern der Klägerin auf die Ausstattung mit Sicherheitsglas Wert ge-
legt hätten, hätten sie nachfragen oder die Tür entsprechend überprüfen müs-
sen. Auch für einen Laien wäre eine Ausstattung mit Sicherheitsglas an der
Stempelung erkennbar gewesen. Mieter könnten nicht davon ausgehen, dass
Zimmertüren einer im Jahre 1966 errichteten Wohnung mit Sicherheitsglas
ausgestattet seien. Da der Gesetzgeber bis heute nicht die Ausstattung von
Glastürausschnitten mit Sicherheitsglas verlange, handele es sich auch nicht
um ein dringendes Sicherheitsbedürfnis, welches den Sicherungspflichtigen
ausnahmsweise zu nachträglichen Maßnahmen verpflichtete.
II.
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Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü-
fung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Verstoß des Beklagten
gegen die ihm als Vermieter obliegenden Verkehrssicherungspflichten verneint.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige,
der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet,
die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädi-
gung anderer möglichst zu verhindern
(vgl. etwa Senatsurteile vom
19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember
2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -
VersR 2003, 1319 und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006,
233, 234, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom
13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene
Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und
verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und
ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
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2. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Ge-
fahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht
zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung
ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend
wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe lie-
gende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Se-
natsurteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO m.w.N.). Deshalb muss
nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getrof-
fen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet
sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteile vom
10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165;
vom 15. Juli 2003
- VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005
- VI ZR 332/04 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1
Satz 2 BGB a.F., jetzt § 276 Abs. 2 BGB n.F.) ist genügt, wenn im Ergebnis der-
jenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich
herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteile vom
16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003
- VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Daher
reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu tref-
fen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehö-
riger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Wohnungsvermieter - für ausrei-
chend halten darf, um andere Personen - hier: Mieter und deren Kinder - vor
Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind; Vor-
aussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend
für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter
anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963
- VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR
1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003
- VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO).
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Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getrof-
fen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausge-
schlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden
Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Scha-
den, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Scha-
den selbst tragen. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein
"Unrecht" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR
1975, 812; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005
- VI ZR 332/04 - aaO).
3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit
Recht eine Haftung des Beklagten verneint.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass baurecht-
liche Vorschriften, nach denen Zimmertüren mit Glasausschnitten in Wohnun-
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gen mit Sicherheitsglas ausgestattet werden müssen, weder zum Zeitpunkt der
Errichtung der Wohnungen im Jahre 1966 existierten, noch zum Zeitpunkt des
Einzugs der Familie der Klägerin im Jahre 2001, noch zum Zeitpunkt des Un-
falls im Jahre 2003. Nach § 40 Abs. 2 Bauordnung NW ist lediglich geregelt,
dass Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zu-
gänglicher Verkehrsflächen herabreichen, so zu kennzeichnen sind, dass sie
leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können zwar Schutz-
maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden, wobei für Glasflä-
chen, die bis zum Fußboden reichen, jedoch keine besonderen Eigenschaften
des Glases vorgeschrieben sind, sondern lediglich eine entsprechende Markie-
rung.
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Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte es
sich bei der Tür, an der sich die Klägerin verletzt hat, nicht um eine bis zum
Fußboden herabreichende Glastür, sondern um eine Zimmertür mit einem
Glasausschnitt, der erst in einer Höhe von 40 cm begann. Die Revision macht
selbst nicht geltend, dass die Zimmertür insoweit nicht den einschlägigen bau-
rechtlichen Vorschriften entsprochen habe.
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Insofern ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, der dem
Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - (VersR 1994, 996, 997)
zugrunde lag. Dort war der Geschädigte im Treppenhaus eines Mehrfamilien-
hauses beim Hinuntergehen auf der letzten Stufe einer aus Marmorstufen be-
stehenden Treppe gestürzt und mit dem Arm in eine aus gewöhnlichem Fens-
terglas bestehende Verglasung einer Treppenhausaußenwand gefallen. Das
Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass in diesem Fall baurechtliche
Vorschriften bestanden, die besondere Sicherheitsvorkehrungen geboten hät-
ten. Nach § 36 Abs. 7 Bauordnung NW sind Fenster, die unmittelbar an Trep-
pen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen,
zu sichern. Grund hierfür ist, dass bei einem Treppenhaus zum einen die Ge-
fahr eines Hinabstürzens in die Tiefe und zum anderen eine größere Wahr-
scheinlichkeit besteht, dass dort jemand zu Fall kommt, wobei im damals ent-
schiedenen Fall hiermit ernstlich zu rechnen war, weil auf der unteren Stufe der
Treppe ein nur 1,25 m breites Podest bis zur Außenwand vorgelagert war und
sich kurze Zeit zuvor ein Vorfall ereignet hatte, bei dem das Fensterglas der
Außenwand zu Bruch gegangen war.
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Im vorliegenden Fall lagen nach den unangegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts keine besonderen Umstände vor, welche eine über die bau-
rechtlichen Vorschriften hinausgehende Verkehrssicherungspflicht des Vermie-
ters hinsichtlich der Zimmertüren begründen konnten. Insbesondere waren kei-
ne ähnlichen Vorfälle seit Vermietung der Wohnungen im Jahr 1966 bekannt.
Allein aus der Kenntnis der Beklagten, dass die Wohnung von einer Familie mit
drei Kleinkindern bewohnt wird, kann sich entgegen der Auffassung der Revisi-
on nichts anderes ergeben. Entsprach nach den baurechtlichen Vorschriften die
Mietwohnung im Hinblick auf ihre Ausstattung mit verglasten Wohnungsinnentü-
ren der Normalbeschaffenheit, so oblag es den obhutspflichtigen Eltern der
Klägerin zu entscheiden, ob sie unter den gegebenen Umständen eine solche
Wohnung anmieten und für weitergehende (klein-)kindgerechte Schutzvorkeh-
rungen sorgen wollten, wie sie auch in anderen Bereichen (z.B. Steckdosensi-
cherungen, Schutzgitter, Kantenschutz etc.) üblich sind. Die Revision macht
selbst nicht geltend, dass die Eltern der Klägerin bei der Anmietung einer im
Jahre 1966 errichteten Wohnung damit rechnen konnten, dass die Innentürver-
glasungen aus Sicherheitsglas bestanden, zumal nach den unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts die Ausstattung mit Sicherheitsglas auch
für einen Laien erkennbar ist, weil sich an dem Glaseinsatz bei Sicherheitsglas
ein entsprechender Stempel befindet. Mieteten die Eltern der Klägerin mit drei
Kleinkindern eine Wohnung, die den geltenden baurechtlichen Sicherheitsvor-
schriften im Hinblick auf die Wohnungsinnentüren entsprach, so konnte dies
nicht dazu führen, dass sich die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters
dahingehend erhöhten, nunmehr besondere (klein-)kindgerechte Sicherheits-
vorkehrungen einbauen zu müssen. Es mag zwar wünschenswert sein, in künf-
tigen baurechtlichen Vorschriften zum Schutz von Kindern und älteren Men-
schen, bei denen eine erhöhte Gefahr besteht, dass sie in Wohnungen zu Fall
kommen, den Einbau von Sicherheitsglas vorzusehen. Solange dies jedoch
noch nicht der Fall ist, treffen den Vermieter diesbezüglich im Regelfall keine
erhöhten Verkehrssicherungspflichten.
III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Siegen, Entscheidung vom 10.08.2004 - 13 C 372/04 -
LG Siegen, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 S 151/04 -