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BGH Beschluss vom 19.07.2006 – 2 StR 162/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 162/06
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und K. gegen
das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2005 wird
der Schuldspruch hinsichtlich dieser beiden Angeklagten im Fall
II 6. der Urteilsgründe dahin geändert, dass das Wort „banden-
mäßigen“ entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten S. und
K. und die Revision des Angeklagten C. gegen das vorbe-
zeichnete Urteil werden verworfen.
3. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum uner-
laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-
heit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
zwei Fällen (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe), wegen Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 4 der Urteilsgründe), wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgründe), wegen Verabredung zu
einem Verbrechen (Fall II 5 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zum ban-
denmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge (Fall II 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten C. hat es wegen ban-
denmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge in zwei Fällen (Fälle II 3 und 6 der Urteilsgründe) ebenfalls zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Ange-
klagten K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe
zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge (Fall II 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren und sechs Monaten. Von einem weiteren Tatvorwurf sind die
Angeklagten C. und K. freigesprochen worden. Die auf die Verletzung
materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur zum
Schuldspruch in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
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1. Die Verurteilung der Angeklagten S. und K. wegen Beihilfe
zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge im Fall II 6 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Nach den Ur-
teilsfeststellungen waren diese beiden Angeklagten keine Mitglieder der aus
den gesondert verfolgten D., U., dem „A. “ und dem Mitange-
klagten C. bestehenden Bande. Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmit-
glieder sind, können aber nur wegen der Beteiligung am Grunddelikt bestraft
werden, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal im
Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; Se-
natsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 609/05). Der Senat hat den Schuld-
spruch entsprechend korrigiert. Hinsichtlich des Angeklagten K. kann der Se-
nat ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht. Das
Landgericht hat die Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten dem Straf-
rahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen; die tateinheitliche Beihilfe-
handlung hat es nicht strafschärfend gewertet. Beim Angeklagten S. hat
das Landgericht zwar rechtsfehlerhaft den gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB ge-
milderten Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt; die für diesen
Fall verhängte Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hält der Senat
aber gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO für angemessen.
3
2. Das Landgericht hat den Angeklagten S. im Fall II 3 der Urteils-
gründe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der Angeklagte S.
hatte nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit dem gesondert verfolgten
B. für die Bande um D. und U. 2,5 kg Kokain mittlerer Qualität von Warschau
nach Deutschland transportiert, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf be-
stimmt waren. Als Entlohnung erhielten beide 70 g Kokain aus der eingeführten
Menge, die der Angeklagte im Einverständnis des B. veräußerte. Aus dem Erlös
erhielt jeder etwa 1700 €.
4
Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses durch das Landgericht hält
der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar verbindet das Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander
folgenden Teilakte - wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerung - grundsätzlich zu einer
einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28). Die Einfuhr
einer nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist jedoch mit höherer
Strafe bedroht, so dass tateinheitlich unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln (als Täter oder Gehilfe) vorliegen kann (BGHSt 31, 163, 165 f.; 40,
73, 74). Soweit der Angeklagte täterschaftlich mit 70 g Kokain Handel getrieben
hat, kann er jedoch hinsichtlich dieser Teilmenge nicht auch wegen Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-
urteilt werden. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei der Strafzumes-
sung einen zu großen Schuldumfang hinsichtlich der tateinheitlichen Beihilfe-
handlung zu Grunde gelegt hat (2500 g statt 2430 g Kokain), denn die Einzel-
strafe von fünf Jahren ist jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO.
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3. Das Landgericht hat im Fall II 3 der Urteilsgründe die Bandenmitglied-
schaft des Angeklagten C. noch hinreichend begründet. Ergänzend zu den
missverständlichen Urteilsfeststellungen UA S. 13 sind die Ausführungen UA S.
39 f. heranzuziehen, wo das Landgericht im Einzelnen darlegt, dass sich der
Angeklagte C. während der Durchführung der unter II 3. festgestellten Tat der
Bande angeschlossen hat.
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl