Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.03.2006 – 2 StR 609/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 609/05

BESCHLUSS

vom

8. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 6. September 2005 im Fall II.3 der Urteilsgründe im

Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Beihilfe

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-

len, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie (im Fall II.3 der Urteils-

gründe) wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

3

4

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der

Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge hat in dem aus dem Beschlusste-

nor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das

Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung im Falle II.3 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum ban-

denmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Mitglied einer Bande kann zwar auch derjenige sein, dem nach der Ban-

denabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehil-

fentätigkeit darstellen (vgl. hierzu BGHSt 47, 214). Nach den Urteilsfeststellun-

gen hat sich der Angeklagte aber der Bande nicht angeschlossen, sondern ist

nur bei den anderen "von der Möglichkeit eines bandenmäßigen Zusammen-

schlusses ausgegangen und nahm dabei zumindest billigend in Kauf durch sei-

ne Tätigkeiten einen solchen zu unterstützen" (UA S. 29).

5

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf

hin, dass Gehilfen, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteili-

gung am Grunddelikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft ein

besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl.

BGHSt 46, 120, 128).

6

7

Der Angeklagte hat sich daher bei der Tat II.3 der Urteilsgründe (nur)

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge schuldig gemacht.

Der Senat hat den Schuldspruch dahingehend selbst berichtigt; § 265

StPO steht dem nicht entgegen, da der geständige Angeklagte nach einem ent-

sprechenden Hinweis sich nicht erfolgreicher hätte verteidigen können.

8

Die verhängte Einzelstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben, da der Se-

nat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ausschließt, dass der

Tatrichter für diese Tat eine niedrigere Strafe als vier Jahre und sechs Monate

Freiheitsstrafe verhängt hätte. Die Strafe orientiert sich ersichtlich weder an der

Untergrenze noch an der Höchstgrenze des Strafrahmens. Hierbei ist ohnehin

darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte in diesem Fall tateinheitlich auch eine

Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

begangen hat und vor allem, dass er nach den Feststellungen (insbesondere

UA S. 10) in weiterer Tateinheit sich als Täter des Besitzes von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat mit der Folge einer Mindest-

strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.

9

Der Generalbundesanwalt hat in diesem Zusammenhang zutreffend

ausgeführt, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei wesentlich zu Lasten des An-

geklagten die hohe Menge von 12 kg und die gute Qualität des Kokains gewer-

tet hat (UA S. 36), weshalb auch auszuschließen ist, dass das Landgericht ei-

nen minder schweren Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG angenommen hät-

te.

10

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-

ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473

Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl