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BGH Beschluss vom 08.03.2006 – 2 StR 609/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 6. September 2005 im Fall II.3 der Urteilsgründe im
Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Beihilfe
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-
len, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie (im Fall II.3 der Urteils-
gründe) wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der
Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge hat in dem aus dem Beschlusste-
nor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das
Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung im Falle II.3 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum ban-
denmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Mitglied einer Bande kann zwar auch derjenige sein, dem nach der Ban-
denabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehil-
fentätigkeit darstellen (vgl. hierzu BGHSt 47, 214). Nach den Urteilsfeststellun-
gen hat sich der Angeklagte aber der Bande nicht angeschlossen, sondern ist
nur bei den anderen "von der Möglichkeit eines bandenmäßigen Zusammen-
schlusses ausgegangen und nahm dabei zumindest billigend in Kauf durch sei-
ne Tätigkeiten einen solchen zu unterstützen" (UA S. 29).
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Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf
hin, dass Gehilfen, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteili-
gung am Grunddelikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft ein
besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl.
BGHSt 46, 120, 128).
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Der Angeklagte hat sich daher bei der Tat II.3 der Urteilsgründe (nur)
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig gemacht.
Der Senat hat den Schuldspruch dahingehend selbst berichtigt; § 265
StPO steht dem nicht entgegen, da der geständige Angeklagte nach einem ent-
sprechenden Hinweis sich nicht erfolgreicher hätte verteidigen können.
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Die verhängte Einzelstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben, da der Se-
nat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ausschließt, dass der
Tatrichter für diese Tat eine niedrigere Strafe als vier Jahre und sechs Monate
Freiheitsstrafe verhängt hätte. Die Strafe orientiert sich ersichtlich weder an der
Untergrenze noch an der Höchstgrenze des Strafrahmens. Hierbei ist ohnehin
darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte in diesem Fall tateinheitlich auch eine
Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
begangen hat und vor allem, dass er nach den Feststellungen (insbesondere
UA S. 10) in weiterer Tateinheit sich als Täter des Besitzes von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat mit der Folge einer Mindest-
strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
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Der Generalbundesanwalt hat in diesem Zusammenhang zutreffend
ausgeführt, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei wesentlich zu Lasten des An-
geklagten die hohe Menge von 12 kg und die gute Qualität des Kokains gewer-
tet hat (UA S. 36), weshalb auch auszuschließen ist, dass das Landgericht ei-
nen minder schweren Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG angenommen hät-
te.
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Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-
ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473
Abs. 4 StPO).
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