BGH Urteil vom 20.07.2006 – III ZR 145/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BGB § 311 Abs. 1
a)
Ist in einem Vertrag zwischen einem Belegarzt und dem Träger des Kranken-
hauses nicht verabredet, in welcher Frist das Vertragsverhältnis gekündigt
werden kann, ist in der Regel davon auszugehen, dass sechs Monate ange-
messen sind, um dem anderen Vertragsteil die im Hinblick auf die Kündigung
notwendigen Dispositionen zu ermöglichen.
b) Sollen im Kündigungszeitpunkt vorliegende Umstände abweichend hiervon
eine kürzere Kündigungsfrist rechtfertigen oder eine längere verlangen, trägt
die Partei die Beweislast, die damit eine kürzere oder längere Frist für sich in
Anspruch nehmen will.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - III ZR 145/05 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte, ein niedergelassener Facharzt für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, war seit 1977 aufgrund einer mündlich geschlossenen Vereinba-
rung in einem von der Klägerin geführten Krankenhaus Belegarzt. Mit Schrei-
ben vom 13. Dezember 2003 teilte er der Klägerin mit, dass er zum Ende März
2004 seine Tätigkeit als Belegarzt beende. Die Klägerin bestätigte mit Schrei-
ben vom 6. Februar 2004 den Eingang dieser Kündigung und wies darauf hin,
dass das Vertragsverhältnis - nach ihrer Auffassung - nur mit einer Frist von
sechs Monaten gekündigt werden könne; sie sprach zugleich die Erwartung
aus, dass der Beklagte seine Belegarzttätigkeit bis zum 30. Juni 2004 fortsetze.
Nach einem weiteren Schreiben der Klägerin führte der Beklagte mit Schreiben
vom 25. März 2004 nähere Gründe an, weshalb er das Vertragsverhältnis als
zum 31. März 2004 beendet ansehe.
Die Klägerin behauptet, sie habe durch die Beendigung der Beleg-
arzttätigkeit des Beklagten im zweiten Quartal 2004 einen Schaden von
45.216,09 € erlitten. Sie macht insoweit geltend, in den Jahren 2001 bis 2003
seien ihr durch die operative Tätigkeit des Beklagten im Quartal durchschnittlich
60.288,12 € zugeflossen. In Höhe von 75 %, das ist die Klagesumme, entstün-
den ihr fixe Kosten für Personal und Sachmittel, die nicht innerhalb von kurzer
Zeit abgebaut werden könnten.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 45.216,09 € nebst Zinsen ge-
richtete Klage abgewiesen, da das Vertragsverhältnis zum 31. März 2004 be-
endet worden sei. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die
Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner vom Senat zuge-
lassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-
lichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem
Belegarztvertrag um einen Dauervertrag atypischen Inhalts, auf den grundsätz-
lich die für Dauerverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen, im We-
sentlichen übereinstimmenden Kündigungsbestimmungen der §§ 553 (a.F.),
626, 723 BGB entsprechend anzuwenden sind, wenn - wie hier - im Einzelfall
nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1972
- III ZR 212/70 - NJW 1972, 1128, 1129; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar
1987 - III ZR 67/86 - BGHR BGB § 305 Belegarztvertrag 1; vom 26. Februar
1987 - III ZR 164/85 - BGHR BGB § 626 Belegarzt 1). Zusätzlich ist für den
Rechtszustand ab dem 1. Januar 2003 für das hier im Jahr 1977 begründete
Dauerschuldverhältnis (vgl. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) auf die Regelungen in
haltung einer Kündigungsfrist oder zur Unzeit nur gekündigt werden, wenn dem
Kündigenden ein wichtiger Grund zur Seite steht. Fehlt ein solcher Grund, so ist
bei der Kündigung des Vertragsverhältnisses eine angemessene Frist einzuhal-
ten. Die Bemessung dieser Frist ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und
vom Revisionsgericht nur darauf hin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht
von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und nicht gegen Er-
fahrungssätze, Verfahrensregeln oder Denkgesetze verstoßen hat.
2.
Das Berufungsgericht, das Gründe für eine fristlose Vertragsbeendigung
verneint hat, hat eine Kündigungsfrist von sechs Monaten als angemessen
angesehen. Dabei hat es Beratungs- und Formulierungshilfen der Deutschen
Krankenhausgesellschaft als Auslegungshinweis herangezogen, die nach Ab-
lauf einer Probezeit von sechs Monaten als Kündigungsfrist einen Zeitraum von
sechs Monaten zum Quartalsende und nach einer Vertragsdauer von fünf Jah-
ren zwölf Monate zum Quartalsende vorsehen. Das Berufungsgericht hat die-
sen Beratungs- und Formulierungshilfen erhebliches Gewicht als Auslegungs-
hinweis zugemessen, weil die Klägerin diese Fristen in den schriftlich abge-
schlossenen Belegarztverträgen mit den betroffenen Ärzten vereinbart habe,
was dafür spreche, dass sie von beiden betroffenen Seiten als interessenge-
recht und angemessen betrachtet würden. Anstelle einer sich aus den Bera-
tungs- und Formulierungshilfen ergebenden Kündigungsfrist von zwölf Monaten
hat das Berufungsgericht jedoch eine Frist von sechs Monaten für angemessen
gehalten, weil die Klägerin infolge der Kündigung des Beklagten weder Arbeits-
verhältnisse hätte auflösen noch Veränderungen in der Sachausstattung des
Krankenhauses hätte vornehmen müssen und weder ersichtlich noch geltend
gemacht sei, dass der Abschluss eines neuen Belegarztvertrages auch unter
Berücksichtigung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Vertragspart-
ners einen längeren Zeitraum als sechs Monate beanspruche. Demgegenüber
rechtfertigten die vom Beklagten angeführten Interessen keine kürzere Kündi-
gungsfrist.
3.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-
den Punkt nicht stand.
a) Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dem
Beklagten hätten keine Gründe für eine fristlose Vertragsbeendigung zur Seite
gestanden. Das wird auch von der Revision nicht beanstandet.
b) Grundsätzlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Beru-
fungsgericht versucht hat, den Beratungs- und Formulierungshilfen der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft für die Frage der Angemessenheit der Kündi-
gungsfrist Auslegungshilfen zu entnehmen. Auch der Senat hat die Heranzie-
hung solcher Vertragsmuster, die naturgemäß nicht in jeder Hinsicht miteinan-
der übereinstimmen (vgl. etwa das in Weber/Müller, Chefarzt- und Belegarztver-
trag, 1999, abgedruckte Muster), als Auslegungshilfe gebilligt (Senatsbeschluss
vom 26. Februar 1987 - III ZR 164/85 - BGHR BGB § 626 Belegarzt 1). Hierfür
spricht, dass solche Vertragsmuster geeignet sind, den im Rahmen einer Ver-
tragsauflösung auftretenden Interessenkonflikten in einer ausgleichenden Wei-
se Rechnung zu tragen und den Betroffenen Rechtssicherheit für ihre weiteren
Dispositionen zu vermitteln. Dieser Gesichtspunkt hat vor allem deshalb eine
erhebliche Bedeutung, weil die Wirksamkeit der Kündigung im Zeitpunkt ihrer
Erklärung zu beurteilen ist. Auch wenn der Senat - was die Angemessenheit der
Kündigungsfrist angeht - auf die Umstände im Einzelfall abstellt, ist damit nicht
verbunden, dass der Kündigungsgegner verpflichtet wäre, im Einzelnen Gründe
darzulegen und im Streitfall zu beweisen, weshalb er eine spätere Vertragsbe-
endigung zur Wahrung seiner Interessen benötige. Die Angemessenheit der
Kündigungsfrist ist vielmehr aufgrund einer im Zeitpunkt der Kündigungserklä-
rung vorausschauenden Bewertung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen.
Das Berufungsgericht hat die Beratungs- und Formulierungshilfen der
Deutschen Krankenhausgesellschaft nicht schematisch übernommen, die bei
einer - wie hier - mehr als fünfjährigen Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von
zwölf Monaten vorsehen und damit vornehmlich der Interessenlage von Beleg-
ärzten Rechnung tragen dürften, sich bei einer längeren Vertragsdauer auf eine
Kündigung durch den Krankenhausträger ausreichend einzustellen. Seine all-
gemeine Erwägung, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten genüge, dass die
Klägerin - auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Sorgfalt - einen ande-
ren Vertragspartner finden könne, hält der Senat im Ausgangspunkt für richtig.
Er sieht eine solche Frist angesichts notwendiger Vorbereitungsmaßnahmen
- sei es für die Anbahnung neuer Vertragsbeziehungen mit einem anderen Be-
legarzt, sei es für durch die Kündigung ausgelöste anderweitige Anpassungs-
prozesse im Krankenhausbetrieb - auch im Regelfall als notwendig an. Dies
schließt es im Einzelfall aber nicht aus, dass auch andere im Zeitpunkt der
Kündigungserklärung vorliegenden Umstände eine kürzere Kündigungsfrist
rechtfertigen oder eine längere verlangen. Für solche besonderen Umstände
trägt die Partei die Beweislast, die damit eine kürzere oder längere Frist für sich
in Anspruch nehmen will.
c) Die angefochtene Entscheidung kann indes nicht bestehen bleiben,
weil sich das Berufungsgericht nicht hinreichend mit dem Umstand ausein-
andergesetzt hat, dem Beklagten sei im Hinblick auf die umbaubedingte Not-
wendigkeit der Nutzung von Räumlichkeiten in der M. Straße ab dem
1. April 2004 eine Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ge-
wesen. Zwar hat das Berufungsgericht - wie ausgeführt - zutreffend angenom-
men, dass sich aus diesem Umstand nicht das Recht des Beklagten ergab, das
Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Es hat aber nicht in
dem gebotenen Maß geprüft, ob gegen eine Fortdauer des Vertragsverhältnis-
ses der vom Beklagten vorgetragene Gesichtspunkt sprach, er könne in diesen
Räumlichkeiten nicht gewährleisten, dass in Fällen der Notwendigkeit eines
Notkaiserschnitts die von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und
Geburtshilfe e.V. empfohlenen Zeiten einer operativen Versorgung eingehalten
werden könnten. Das Berufungsgericht hat zwar anhand des Stadtplans der
Stadt W. die Feststellung getroffen, der Beklagte hätte keine von sei-
ner Praxis weiter entfernte Strecke zurücklegen müssen. Den in der primären
ärztlichen Verantwortung des Beklagten liegenden Gesichtspunkt, wegen zu
bestimmten Tageszeiten anzutreffender Verkehrsbehinderungen in Fällen einer
Notsectio nicht rechtzeitig zur Stelle zu sein, hat es jedoch nicht gebührend be-
achtet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Berufungsgericht diese Besorgnis
des Beklagten mit der Erwägung auszuräumen versucht, in einem solchen
- nicht planbaren - Notfall müsse dieser früher ins Krankenhaus fahren.
4. Wie die Revision mit Recht rügt, sind auch im Übrigen die Voraussetzun-
gen für den Erlass eines Grundurteils nicht gegeben. Das angefochtene Urteil
geht ohne nähere Begründung davon aus, dass der geltend gemachte An-
spruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten mit ho-
her Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe bestehe. Ob eine solche Überle-
gung gerechtfertigt wäre, wenn die Klägerin nach § 252 Satz 2 BGB entgange-
nen Gewinn geltend machen würde, mag dahinstehen. Denn die Klägerin ver-
langt nicht entgangenen Gewinn, sondern begründet ihren Schaden mit weiter
entstehenden fixen Kosten, weil die vorgehaltenen personellen und sächlichen
Mittel nach der Kündigung durch den Beklagten nicht innerhalb von kurzer Zeit
hätten abgebaut werden können. Den Eintritt eines solchen Schadens hat der
Beklagte indes bereits erstinstanzlich im Wesentlichen unwidersprochen mit
dem Vortrag bestritten, die Klägerin habe unmittelbar nach seinem Ausscheiden
Verträge mit zwei anderen Belegärzten der plastischen Chirurgie geschlossen.
Unter diesen Umständen musste die Klägerin näher begründen, inwieweit an-
gesichts des Abschlusses neuer Belegarztverträge überhaupt der geltend ge-
machte Schaden eingetreten sein soll.
5.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Nach-
holung der fehlenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen. Dabei hat es auch Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Klägerin
auseinanderzusetzen, der Beklagte habe so frühzeitig von der Verlegung der
Belegbetten in die M. Straße erfahren, dass er diesem Umstand durch
eine frühere Kündigung hätte Rechnung tragen können.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.01.2005 - 8 O 212/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.06.2005 - 1 U 25/05 -