BGH Urteil vom 15.09.2009 – VIII ZR 241/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten
durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich, soweit sie der re-
visionsrechtlichen Prüfung unterliegt, im Ergebnis als richtig, da bereits die Aus-
legung der Parteivereinbarungen ergibt, dass jedenfalls für den Beklagten ein
ordentliches Kündigungsrecht des Stromlieferungsvertrages nicht besteht, so-
lange eine öffentliche Erschließung der Grundstücksparzelle des Klägers nicht
erfolgt ist. Auf die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision
zugelassen hat, kommt es daher nicht an; sie ist im Übrigen bereits geklärt.
I.
1. Die Revision ist nur beschränkt zugelassen.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
"Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil sie die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage, ob ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis auch nach Inkrafttre- ten des Gesetzes zur Reform des Schuldrechts unter Einhaltung einer Frist analog §§ 624 und 723 Abs. 1 Satz 1 BGB kündbar ist, für erforder- lich hält im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO."
Da diese Rechtsfrage ausschließlich für die Feststellungsanträge des
Klägers zu 2 a, b sowie korrespondierend hierzu für die Widerklage des Beklag-
ten zu 2 entscheidungserheblich ist, ist die Revision auch nur für diese Streit-
gegenstände zugelassen. Diese stellen einen klar abgrenzbaren Teil des
Rechtsstreits dar, der selbständig durch Teilurteil entschieden werden könnte
(vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, NJW 2007, 144 Tz. 8).
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.
Die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision
zugelassen hat, ist bereits - konträr zur Auffassung des Berufungsgerichts -
vom Bundesgerichtshof beantwortet worden (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006
- III ZR 145/05, NJW-RR 2006, 1427, 1428, Tz. 5; vgl. auch Urteil vom 17. Ja-
nuar 2008 - III ZR 74/07, NJW 2008, 1064, Tz. 23). In beiden nach der Schuld-
rechtsreform ergangenen Urteilen hat der Bundesgerichtshof die grundsätzliche
Möglichkeit bejaht, ein Dauerschuldverhältnis in entsprechender Anwendung
Auf beide in den genannten Entscheidungen zu beurteilende Sachverhalte kam
gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB neues Schuldrecht zur Anwendung. Daran
ist festzuhalten.
3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Auch wenn grundsätzlich ein ordentliches Kündigungsrecht des zwischen
den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrages nicht ausgeschlossen ist,
verhilft dies der Revision nicht zum Erfolg, da die Parteien nach der vom Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenen Auslegung der zur Stromversor-
gung des Klägers getroffenen vertraglichen Regelungen eine ordentliche Kün-
digung jedenfalls durch den Beklagten solange ausgeschlossen haben, als eine
öffentliche Erschließung der Grundstücksparzelle des Klägers nicht erfolgt ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein ordent-
liches Kündigungsrecht eines Dauerschuldverhältnisses nicht, soweit und so-
lange es durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen worden ist (BGH,
Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120, Tz. 42; Urteil
vom 25. Mai 1993 - X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460 unter II 2). So liegt es
hier.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der zwischen
den Parteien maßgebliche Grundstückskaufvertrag vom 23. Juni 2003 hinsicht-
lich der Erschließung in § 5 folgenden Wortlaut:
"Die Erschließung des Kaufobjekts mit den öffentlichen Leitungen, Was- ser und Elektroenergie erfolgt über das Flurstück 23/9.
Gegenwärtig erfolgt die Versorgung des Kaufobjekts mit Wasser und Elektroenergie über die Parzelle 30 auf dem Flurstück 23/8 (Parzellen- pächter: M. D. ). Die Leitungsführung von der Parzelle 30 zum Kaufobjekt ist dem Verkäufer nicht bekannt. Dem Käufer steht es frei, die erforderliche privatschriftliche Vereinbarung mit Herrn M. D. zu treffen. Der Verkäufer gestattet, die Versorgungsleitungen Wasser und Strom auf den ihm gehörenden weiteren Grundstücken zu belassen. Käufer dieser Grundstücke kann er jedoch nicht verpflichten, das erfor- derliche Leitungsrecht dem Käufer zu gewähren. Wird dem Käufer zu- künftig das erforderliche Leitungsrecht nicht gewährt, verpflichtet er (Kursivsetzung durch den Senat) sich, das Kaufobjekt an die öffentlichen Versorgungsleitungen anzuschließen, die über das Grundstück 23/9 füh- ren."
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte und kann das
verkaufte Grundstück nicht über die vorstehend erwähnte Parzelle 23/9, jedoch
(nunmehr) über die Parzelle 23/8 an die öffentliche Versorgung angeschlossen
werden.
Das Amtsgericht - auf dessen Tatbestand das Berufungsurteil Bezug
nimmt - hat festgestellt, dass die Stromversorgung des Grundstücks des Klä-
gers seit Sommer 2004 vom Flurstück 23/10 erfolgte, das im Eigentum des Be-
klagten steht. Dort befindet sich ein Stromverteilerkasten, von dem aus eine
Stromleitung zur Parzelle des Klägers führt. Grundlage der Stromversorgung
über das Grundstück des Beklagten war das Angebot des Beklagten (u.a.) an
den Kläger in einem Rundschreiben vom 25. Juni 2004, Strom gegen Zahlung
eines monatlichen Unkostenbeitrags von 10 € für "Kosten, Wartung, Verwaltung
und Abrechnung" zu liefern; bezüglich des Verbrauchs sollte monatlich ein Ab-
schlag gezahlt werden, der mit der Jahresverbrauchsrechnung verrechnet wer-
den sollte. Dieses Angebot hat der Kläger nach der von der Revision nicht an-
gegriffenen Würdigung des Berufungsgerichts konkludent angenommen, indem
er in der Folgezeit Strom aus dem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Ver-
teilerkasten entnahm. Zu dem Angebot des Beklagten ist es nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts deshalb gekommen, weil sich in der Zwischenzeit
herausgestellt hatte, dass eine öffentliche Versorgung über das Flurstück 23/9
nicht möglich war.
bb) Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund naheliegend - und
von der Revision nicht angegriffen - angenommen, der Zweck des in dem
Rundschreiben angebotenen Stromlieferungsvertrages habe darin gelegen, die
im Grundstückskaufvertrag vom 23. Juni 2003 vom Beklagten versprochene,
aber tatsächlich fehlende (öffentliche) Stromversorgung sicherzustellen, die we-
sentlich für die Nutzbarkeit des Grundstücks gewesen sei. Indem sich der Be-
klagte zur Stromlieferung bereiterklärt habe, habe er möglichen Schadenser-
satzansprüchen des Klägers begegnen wollen. Der Kläger selbst sei nicht ver-
pflichtet gewesen, sich um einen Stromanschluss zu kümmern. Der auf der
Grundlage des Rundschreibens vom 25. Juni 2004 geschlossene Stromliefe-
rungsvertrag sehe keine Verpflichtung des Klägers, vielmehr nur das Recht
hierzu vor. Auch aus dem Grundstückskaufvertrag ergebe sich keine dement-
sprechende Pflicht des Klägers, wohl aber eine Pflicht des Beklagten. Zwar las-
se der Wortlaut des letzten Satzes von § 5 des Grundstückskaufvertrages iso-
liert betrachtet eine Auslegung dahin zu, der Kläger sei verpflichtet, sich um
eine öffentliche Versorgung zu kümmern. Im Gesamtkontext der Regelung in
§ 5 sei der Satz aber dahin zu verstehen, dass mit demjenigen ("er"), der ver-
pflichtet sei, eine öffentliche Versorgung sicherzustellen, nicht der Kläger, son-
dern der Beklagte gemeint sei. Diese Auslegung der vertraglichen Regelungen
der Parteien durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur dar-
aufhin überprüft werden, ob sie gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze,
Denk- oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Umstände des Einzel-
falls außer Acht gelassen hat (BGHZ 111, 110, 115). Das ist nicht der Fall. Die
Auslegung ist vielmehr naheliegend und wird den beiderseitigen Interessen im
Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen gerecht.
Das Risiko der Stromlieferung ist damit zwischen den Parteien klar ver-
teilt worden. Der Kläger hatte lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht, sich
selbst um einen eigenen (öffentlichen) Anschluss zu kümmern. Hingegen war
der Beklagte aufgrund der kaufvertraglichen Regelung in der (Versorgungs-)
Pflicht, sah das offenbar auch selbst so und wollte dieser Pflicht nachkommen.
Anders sind das Angebot in dem Rundschreiben und die nachfolgenden Strom-
lieferungen über sein Grundstück nicht zu verstehen. Damit haben die Parteien
vertraglich aber eine ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden
Stromlieferungsvertrages, jedenfalls durch den Beklagten, ausgeschlossen,
solange es eine öffentliche Versorgung nicht gibt.
Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht es für den Beklagten auch
als zumutbar erachtet, an dem Stromlieferungsvertrag weiter festzuhalten, und
ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB rechtsfeh-
lerfrei verneint.
Das Berufungsgericht hat damit im Ergebnis zu Recht den Feststellungs-
anträgen des Klägers zu 2 a, b stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Es besteht Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen nach
Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
II.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen: AG Rathenow, Entscheidung vom 23.04.2008 - 4 C 511/07 - LG Potsdam, Entscheidung vom 13.08.2008 - 13 S 57/08 -