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BGH Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZB 180/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juni 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-
schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. Juli
2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 21. Juni
2004 aufgehoben.
Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird auf 667 € einschließ-
lich Umsatzsteuer festgesetzt.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 500,25 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 ist der weitere Beteiligte zum vor-
läufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns W. B.
(fortan: Schuldner) bestellt worden. Am 4. Mai 2004 ist das In-
solvenzverfahren eröffnet worden. Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenz-
verwalter hat der weitere Beteiligte die Festsetzung der Mindestvergütung des
§ 2 Abs. 2 InsVV (a.F.) in Höhe von 500 € nebst 15 % Auslagenpauschale und
Umsatzsteuer, insgesamt also eines Betrages von 667 € beantragt. Das Amts-
gericht hat eine Mindestvergütung von 125 € nebst Auslagen und Umsatz-
steuer, insgesamt also einen Betrag von 166,75 € festgesetzt. Die sofortige Be-
schwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbe-
schwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen ursprünglichen Vergütungsan-
trag weiter.
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II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7
InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574
Abs. 2 ZPO). Zwar hat der Senat die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage nach
der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mittlerweile ent-
schieden (Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, z. V. in BGHZ bestimmt). Fällt
nach Einlegung der Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssa-
che weg, kann die Rechtsbeschwerde jedoch gleichwohl zulässig sein; denn die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfor-
dert, dass eine der Rechtsprechung des Senats widersprechende Beschwerde-
entscheidung nicht rechtskräftig wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004
- IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100; Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 124/05, ZVI
2006, 250, 251). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
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2. In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zu einer Neufestsetzung der
Vergütung des weiteren Beteiligten.
a) Die Vergütung richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungs-
verordnung (InsVV) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Insol-
venzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004, die den Gerich-
ten der Vorinstanzen im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen noch nicht bekannt
sein konnte. Die Neufassung gilt dann, wenn das Insolvenzverfahren am 1. Ja-
nuar 2004 oder später eröffnet worden ist (vgl. § 19 InsVV), auch für die Vergü-
tung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
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b) Wie der Senat bereits entschieden hat, gelten die Regelmindestbeträ-
ge des § 2 Abs. 2 InsVV über § 10 InsVV sinngemäß auch für den vorläufigen
Insolvenzverwalter. Für eine Kürzung der Regelmindestvergütungssätze nach
§ 2 Abs. 2 InsVV besteht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann außerdem gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV
nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen
Pauschsatz fordern, der 15 % der Mindestvergütung beträgt (vgl. BGH, Beschl.
v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, z. V. in BGHZ bestimmt). Gemäß §§ 10, 7
InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Be-
trag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteu-
er festgesetzt.
III.
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Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die bean-
tragte Vergütung von 500 €, die Auslagenpauschale von 75 € (15 % von 500 €)
sowie die Umsatzsteuer ergeben zusammen den neu festgesetzten Betrag von
667 €.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 21.06.2004 - 32 IN 34/04 -
LG Kleve, Entscheidung vom 22.07.2004 - 4 T 212/04 -