Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZB 274/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Juli 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Schweinfurt vom 12. Oktober 2005 wird auf Kos-

ten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000

Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der weitere Beteiligte war Geschäftsführer der Schuldnerin (fortan:

GmbH). Am 11. August 2005 hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über deren Vermögen beantragt und zugleich sein Amt als Geschäftsführer nie-

dergelegt. Der Antrag ist als unzulässig zurückgewiesen worden, weil der wei-

tere Beteiligte bereits vor Eingang des Insolvenzantrags als Geschäftsführer der

GmbH abberufen worden sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteilig-

ten, mit der dieser die Unwirksamkeit der Abberufung eingewandt hatte, ist we-

gen fehlender Beschwerdebefugnis eines nicht mehr amtierenden Geschäfts-

führers zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der wei-

tere Beteiligte den Eröffnungsantrag weiter.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der weitere Beteiligte als

ehemaliger Geschäftsführer nicht berechtigt ist, die GmbH zu vertreten. Die

Vorschrift des § 15 Abs. 1 InsO ändert daran nichts. Sie verleiht jedem Mitglied

des Vertretungsorgans einer juristischen Person das Recht, für diese einen In-

solvenzantrag zu stellen. Daraus folgt gegebenenfalls auch die Befugnis, ge-

mäß § 34 Abs. 1 oder 2 InsO namens der juristischen Person sofortige Be-

schwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts einzulegen (HK-

InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 15 Rn. 3 und § 34 Rn. 5; Jaeger/Müller, InsO § 15

Rn. 63; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 34 Rn. 9). Der weitere Beteiligte ist je-

doch nicht mehr Geschäftsführer der GmbH. Am 12. August 2005 ist sein Aus-

scheiden als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen worden. Da-

mit kann er die GmbH auch in den Verfahren der sofortigen Beschwerde und

der Rechtsbeschwerde nicht mehr vertreten (vgl. etwa HK-InsO/Kirchhof,

4. Aufl. § 34 Rn. 5; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 18; FK-InsO/Schmerbach, 4.

Aufl. § 34 Rn. 11; zur Rechtslage nach der KO OLG Frankfurt a.M. Rpfleger

1982, 436). Eigene Verfahrensrechte stehen dem Mitglied des Vertretungsor-

gans weder vor noch nach seinem Ausscheiden zu.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Schweinfurt, Entscheidung vom 20.09.2005 - IN 299/05 -

LG Schweinfurt, Entscheidung vom 12.10.2005 - 33Z T 146/05 -