BGH Urteil vom 25.07.2006 – 4 StR 223/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
4 StR 223/06
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und N. wird
das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. Dezember
2005, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Ausspruch
über den Verfall des Wertersatzes aufgehoben; die An-
ordnungen entfallen.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat - jeweils unter Freisprechung im Übrigen - den An-
geklagten S. wegen bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in Tat-
einheit mit Betrug und Urkundenfälschung in sieben Fällen sowie wegen schwe-
ren Bandendiebstahls in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten N. wegen schweren
Bandendiebstahls in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es bei beiden Angeklagten
den Verfall von Wertersatz in Höhe von jeweils 44.000 Euro angeordnet.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen
Rechts; der Angeklagte S. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben die Aufhebung und den Wegfall der Verfallsanordnun-
gen zur Folge; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Nach den Feststellungen entwendeten die Angeklagten als Bandenmit-
glieder in den Fällen II. B 1 bis 11 bei verschiedenen Tankstellen insgesamt
66.000 Liter Dieselkraftstoff, den sie veräußerten. In Bezug auf diese Taten hat
die Strafkammer bei beiden Angeklagten gemäß § 73 a Satz 1 StGB Verfall des
Wertersatzes in Höhe von jeweils 44.000 Euro angeordnet.
Diese Anordnungen halten im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StPO
rechtlicher Prüfung nicht stand.
Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teil-
nehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlang-
ten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzver-
falls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Exis-
tenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der
Verletzte bekannt ist, er den Täter oder den Teilnehmer tatsächlich in Anspruch
nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 409 f.;
NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138). So verhält es sich hier.
Dass den durch die Diebstahlstaten Verletzten Ansprüche gegen die An-
geklagten entstanden sind, liegt auf der Hand. Diese Ansprüche stehen gemäß
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsanordnung entgegen. Eine andere Beur-
teilung ergibt sich in Anbetracht der derzeitigen Gesetzeslage und des eindeuti-
gen Wortlauts des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen der Auffassung des Ge-
neralbundesanwalts nicht daraus, dass die Geschädigten bis auf eine Ausnah-
me ( -Tankstelle in Rostock, UA 14) nicht ermittelt werden konnten und deren
Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltendmachung und
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Angeklagten nicht zu
rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06).
Da weiter gehende Feststellungen, etwa zum Vorliegen einer Ausnahme
von den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. hierzu BGH aaO), nicht zu erwar-
ten sind, hat der Senat die Verfallsanordnungen in Wegfall gebracht.
Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die An-
geklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und
Auslagen freizustellen.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible