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BGH Urteil vom 10.05.2005 – 1 StR 30/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 30/05

URTEIL

vom

10. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 2005,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Tübingen vom 28. Juli 2004 im Strafausspruch

mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht

zuständige Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 4. April 2003 we-

gen Heimtückemordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Aufhe-

bung dieses Urteils durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 4. No-

vember 2003 (1 StR 395/03) wegen Überschreitens der Urteilsabsetzungsfrist

hat das Landgericht unter Anwendung der in der Entscheidung des Großen

Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105) entwickelten Grundsätze zur außer-

gewöhnlichen Strafmilderung den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von

13 Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision

rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet

insbesondere, daß das Landgericht keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt

hat. Das Rechtmittel hat Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen erschoß der Angeklagte, der aus Anatolien

stammt, in den Mittagsstunden des 24. August 2002 seinen Landsmann H.

Y. , der mit dem Bruder der Ehefrau des Angeklagten an einem Stehtisch

eines Imbiß in der Ortsmitte von D. stand, sich unterhielt und Tee

trank. Der Angeklagte ging zielstrebig auf die beiden Männer zu, nahm in einer

Entfernung von mindestens zwei, höchstens vier Metern seine Hand aus der

Tasche, wie wenn er die Anwesenden begrüßen wollte. Er zog jedoch eine in

seiner Hosentasche verborgene Pistole heraus und gab sodann mit gestreck-

tem Arm, die Pistole in Augenhöhe haltend, auf den Kopf des H. Y.

zielend, in dichter Folge zwei Schüsse ab, sodann ohne Unterbrechung in

Richtung auf den zu Boden sinkenden H. Y. zwei weitere Schüsse

schräg nach unten, bevor sich die fünfte Patrone in der Pistole verklemmte.

H.

Y. verstarb im Niedersinken an den Folgen des ersten Schusses unmittel-

bar vor den Augen seines ebenfalls anwesenden 11jährigen Sohnes.

Zu seinem Motiv erklärte der Angeklagte, vor einigen Jahren habe eine

ihm bekannte Frau gesagt, seine - des Angeklagten Frau - habe mit H.

Y. Tee getrunken, während er - der Angeklagte - bei der Arbeit gewesen

sei. Vor einigen Wochen, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, sei

H. Y. aus der Wohnung gelaufen, habe ihn dabei weggeschubst, aber

kein Wort gesprochen. In der Wohnung hätten auf dem Tisch zwei Teegläser

gestanden. Er sei sich sicher, daß seine Frau und H. Y. ein Verhältnis

hätten. Der Angeklagte erklärte zum Tattag, "sein Kopf sei nicht mehr an sei-

nem Platz, er vergesse sehr viel, seit er krank sei". Schließlich erklärte er zu

seinem Motiv, es handele sich um eine Sache der Ehre.

2. Die Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungs-

fähigkeit trotz des vom psychiatrischen Sachverständigen geäußerten Ver-

dachts einer anhaltenden Störung der Erlebnisverarbeitung in Form einer

"überwertigen Idee" einer eifersüchtigen Fehlentwicklung ausgeschlossen und

die Tat rechtlich als Heimtückemord gemäß § 211 StGB angesehen. Der Ange-

klagte habe sich H. Y. , der zu keinem Zeitpunkt mit einer Tätlichkeit,

nicht einmal mit einer Beleidigung, rechnete und sich arglos mit seinem Be-

kannten vor dem Imbiß unterhalten habe, im Bewußtsein dieser Situation ge-

nähert und auf ihn aus kurzer Entfernung geschossen, um ihn zu töten. Ein

Handeln aus niedrigen Beweggründen sei nicht feststellbar. Zwar habe der An-

geklagte die Tat um seiner Ehre Willen begangen, eine weitere sichere Aufklä-

rung der Motivation sei nicht möglich gewesen. Es komme "lediglich als Motiv

ernsthaft in Betracht, daß der Angeklagte subjektiv aufgrund einer überwerti-

gen Idee von einem ehewidrigen Verhältnis zwischen seiner Ehefrau und

H. Y. überzeugt" gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei ein Handeln

des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen nicht feststellbar.

3. Die Strafkammer hat anstelle der zu verhängenden lebenslänglichen

Freiheitsstrafe wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände die Strafe dem

entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen.

Dabei sei sich die Kammer bewußt gewesen, daß die hier gegebene Konstella-

tion von den Situationen abweiche, die der Große Senat, aber eben nur bei-

spielhaft und nicht abschließend, für die Verdrängung der absoluten Strafdro-

hung des § 211 StGB aufgeführt habe, und daß nicht jeder Entlastungsfaktor,

der etwa nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu füh-

ren vermag, ausreiche.

Den Charakter der außergewöhnlichen Umstände bekomme die Tat

durch die überwertige Idee von einem Verhältnis zwischen seiner Ehefrau und

H. Y. , wie sie sich gerade bei diesem Angeklagten entwickelt und aus-

geprägt habe. Diese Idee habe sich beim Angeklagten so verfestigt und zuge-

spitzt, daß sich seine Gesundheit in einem mehrwöchigen Zeitraum vor der Tat

massiv verschlechtert habe. Neben den bereits vorhandenen Herzerkrankun-

gen habe sich die Zuckerkrankheit des Angeklagten für ihn in hohem Maße

ungünstig und damit belastend entwickelt. Er sei mehrere Wochen krank ge-

schrieben, habe dann sogar im Juli zwei Wochen Urlaub genommen, um sich

nicht erneut krank schreiben lassen zu müssen, was seiner eigenen Ar-

beitseinstellung widersprochen habe. Der Angeklagte habe sich somit damals

in einer gesundheitlichen Krise, und damit auch in einer persönlichen Krise

befunden, indem er seine Männlichkeit - seinen Mann zu stehen zuhause und

im Beruf - bedroht gesehen habe; denn er sei mit der Zuckerkrankheit und ihrer

Behandlung nicht fertig geworden und habe sein Leben und seine Arbeit nicht

mehr in der bisherigen Form fortführen können. Die damit verbundene Verunsi-

cherung seiner männlichen Rolle habe - zumindest nicht ausschließbar - zu

einer persönlichen Krise geführt, bei der er - wie der Sachverständige nach-

vollziehbar und überzeugend zur Psychodynamik ausgeführt habe - die Verun-

sicherungen projektiv nach außen verlagert haben könnte. Der Sachverständi-

ge habe erläutert, daß die tatsächlich erlebte Abnahme der eigenen männli-

chen Leistungsfähigkeit psychodynamisch die neurotisch-konflikthafte Eifer-

sucht auf den vermeintlichen Nebenbuhler verschärft haben könnte. Der Ange-

klagte habe aufgrund seiner Herkunft und Prägung praktisch auch kaum eine

Möglichkeit gehabt, Abstand zu der überwertigen Idee zu gewinnen. Er stamme

aus einem Land, in dem die Rolle des Mannes besonders hervorgehoben sei

und in dem die überkommenen Regeln des Zusammenlebens weiterhin gelten.

Bis heute habe der Angeklagte sich nicht von diesen Wertvorstellungen distan-

ziert. Es sei ihm infolge dieses Werte- und Familiengefüges nicht möglich, sich

über persönliche Probleme, gerade auch im familiären Bereich, mit Dritten aus-

zutauschen, weder mit seiner Frau noch im Kreis der Verwandtschaft oder der

Kollegen, wie dies ein Arbeitskollege und die Personalsachbearbeiterin des

Arbeitgebers be-stätigt hätten. Diese mangelnde Kommunikationsfähigkeit re-

sultiere aus der Herkunft des Angeklagten; danach sei es ihm als Mann nicht

möglich, mit anderen beispielsweise über mögliche "Verhältnisse", gar sexuel-

ler Art, zu reden; ihm werde eine Distanzierung zu seiner Gedankenwelt da-

durch erschwert, daß er, wie der Sachverständige erläuterte, zwar keinesfalls

schwachsinnig, aber doch eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit nicht

hoher Intelligenz sei.

Auf der anderen Seite habe die Kammer nicht übersehen, daß die Fami-

lie des Opfers, die Ehefrau und drei Kinder, bis heute massiv unter der Tat lei-

de: Die Ehefrau des Opfers habe glaubhaft berichtet, daß bis heute alle drei

Kinder, die zur Tatzeit 17, 14 und 11 Jahre alt waren, mit ihr nur in einem Zim-

mer Schlaf finden könnten und sowohl der Sohn, der Augenzeuge der Tat sein

mußte, als auch eine Tochter noch heute in psychologischer Betreuung seien.

II.

Die Wertung der Strafkammer, dies seien außergewöhnliche Umstände,

aufgrund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhält-

nismäßig erscheint, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Die vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) ent-

wickelte Rechtsfolgenlösung trägt dem Umstand Rechnung, daß das Mord-

merkmal der Heimtücke auch in Fällen erfüllt sein kann, bei denen die Verhän-

gung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des sonstigen Gepräges der Tat

das aus dem Grundgesetz abzuleitende Verbot unverhältnismäßigen staatli-

chen Strafens verletzen würde. Eine abschließende Definition oder eine Auf-

zählung der außergewöhnlichen Umstände, die in Fällen heimtückischer Tö-

tung zur Verdrängung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen können, hat der

Große Senat für Strafsachen für unmöglich gehalten, jedoch auf beispielhaft in

Betracht kommende Fallkonstellationen hingewiesen. Dazu gehören in großer

Verzweiflung begangene oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren

Provokation verübte Taten, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursach-

ten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren

Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig

bewegen, ihren Grund haben. Allerdings reicht nicht jeder Entlastungsfaktor,

der nach § 213 StGB Berücksichtigung finden würde, zur Annahme der Unver-

hältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe aus. Auf die vom Großen

Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung er-

öffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe

eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB be-

stimmten Strafrahmen zuzumessen, darf nicht voreilig ausgewichen werden

(BGH NStZ 2005, 154; NStZ 2003, 482; 484; NStZ 1984, 20). Vielmehr kann

das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren,

die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden,

daß jener Grenzfall eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheits-

strafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich

gemilderter Schuld unverhältnismäßig wäre (vgl. BGH NStZ 1982, 69). Ob die-

se Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden

Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (BGH

NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung

2 und 3). Der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen hat nichts daran

geändert, daß im Regelfall für eine heimtückisch begangene Tötung auf le-

benslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Durch die Entscheidung wurde nicht

allgemein ein Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle eingeführt. Die in

dem Beschluß entwickelten Grundsätze für die Anwendung des gemilderten

Strafrahmens betreffen nur solche Fälle, in denen das Täterverschulden soviel

geringer ist, daß die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe das verfas-

sungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens mißachten würde. Es

müssen schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Ge-

wichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (vgl. BGH NStZ

1984, 20).

2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, wird das an-

gefochtene Urteil den von BGHSt 30, 105 aufgestellten Maßstäben nicht ge-

recht. Das Landgericht hat die von ihm festgestellten objektiven Tatumstände

nicht ausreichend in seine Gesamtwürdigung zum Vorliegen von außerge-

wöhnlichen schuldmildernden Umständen einbezogen, sondern hat überwie-

gend auf die durch die Herkunft und die persönliche Situation geprägte "über-

wertige

Idee" des Angeklagten über das ehewidrige Verhältnis zwischen seiner Frau

und H. Y. abgestellt. Es hat in seiner Gesamtwürdigung auch nicht

zureichend die normativen Anforderungen der Rechtsgemeinschaft der Bun-

desrepublik Deutschland berücksichtigt, sondern sich an den Anschauungen

und Werten des Angeklagten orientiert, der die sittlichen und rechtlichen Werte

dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. BGH NStZ 2002, 369 m. w.

Nachw.). Die Strafkammer hat sich aufgrund der Aussagen der Zeugen aus der

Verwandtschaft des Opfers sowie der Aussage der Ehefrau des Angeklagten

selbst davon überzeugt, daß zwischen ihr und H. Y. kein ehewidriges

Verhältnis bestand. Sie hatte dem Angeklagten keinen Anlaß zur Eifersucht

gegeben, sondern allenfalls gegen die Vorstellung verstoßen, der Kontakt von

anderen Männern zu seiner Frau müsse über ihn laufen. Der Angeklagte holte

somit aus objektiv nichtigem Anlaß seine Pistole aus dem Keller und entschloß

sich, H. Y. in einem Akt der Selbstjustiz zu erschießen, wenn er ihn,

wie vermutet, am Imbißstand antreffen würde. Die Tatausführung selbst glich

nach der Darstellung des mit dem Tatopfer zusammenstehenden Zeugen einer

"Hinrichtung" vor den Augen von dessen 11jährigem Sohn und dessen gleich-

altrigem Freund. Angesichts dieses Aktes von Selbstjustiz und der festgestell-

ten objektiven Tatumstände kann von außergewöhnlichen Schuldmilderungs-

gründen, die zu einer Strafrahmenverschiebung führen können, nicht ausge-

gangen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Angeklagte aufgrund seines

Lebenszuschnitts und seiner intellektuellen Fähigkeiten in seinen Ehrvorstel-

lungen und Traditionen seiner anatolischen Heimat befangen war, von denen

er sich trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht hat lösen

können.

3. Keinen Rechtsfehler sieht der Senat allerdings darin, daß das Land-

gericht neben dem Mordmerkmal der "Heimtücke" nicht auch das Mordmerkmal

der "niedrigen Beweggründe" angenommen hat, obwohl der Angeklagte glaub-

te, zu einem von langer Hand vorbereiteten Akt der Selbstjustiz berechtigt ge-

wesen zu sein. Die Frage, ob eine Tötung aus "niedrigen Beweggründen" er-

folgte, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der die Tat-

motive insgesamt zu berücksichtigen sind; dabei steht dem Tatrichter ein Beur-

teilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägun-

gen ausfüllen kann (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 21;

Maatz/Wahl, FS aus Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens des BGH S. 531,

552; jeweils m. w. Nachw.). Im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellte

persönliche Krise und seiner "überwertigen Idee" von einem ehewidrigen Ver-

hältnis seiner Ehefrau ist es revisionsrechtlich noch hinnehmbar, daß das

Landgericht die Verurteilung nicht auch auf das Mordmerkmal der Tötung aus

sonst "niedrigen Beweggründen" gestützt hat (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2

niedrige Beweggründe 32), wenn auch eine andere tatrichterliche Wertung

möglich gewesen wäre.

4. Die Sache bedarf zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Ent-

scheidung. Der Senat macht entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-

walts von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht

zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Wahl Boetticher Kolz

Elf Graf