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BGH Urteil vom 25.07.2006 – X ZR 182/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am 25. Juli 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB §§ 651a; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 lit. i

Der Reiseveranstalter oder in besonderen Fällen das vermittelnde Reisebüro

sind nur zum Hinweis auf eine Reiserücktrittskosten- und eine Rücktransport-

kostenversicherung, nicht aber auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet.

BGH, Urt. v. 25. Juli 2006 - X ZR 182/05 - LG Wuppertal

AG Wuppertal

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den

Richter Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das am 6. Juli 2005 verkündete

Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der ein Reisebüro betreibt,

Schadensersatz wegen unterlassener Empfehlung einer Reiseabbruchversi-

cherung.

Die Klägerin buchte bei dem Beklagten für eine Reise durch die USA,

die vom 1. April bis 24. Juni 2004 dauern sollte, verschiedene Reisebestandtei-

le für zwei Personen zum Gesamtpreis von 7.301 €. Laut "Bestätigung und

Rechnung" vom 1. Dezember 2003 berechnete der Beklagte Flüge am 1. April

2004 von Düsseldorf über München nach Los Angeles, am 29. April 2004 von

Los Angeles nach Seattle und am 25. Juni 2004 von Anchorage über Chicago

nach Frankfurt für insgesamt 2.044 €, einen Mietwagen vom 2. bis 23. Juni

2004 ab/bis Anchorage für 2.072 € sowie eine Reiserücktrittsversicherung zum

Preise von 129 €, welche die Klägerin auf Anraten des Beklagten abgeschlos-

sen hatte. Laut weiterer "Bestätigung und Rechnung" vom 17. März 2004 stellte

der Beklagte der Klägerin

- diesmal

"gemäß … -Prospekt und

-Bedingungen" - sechs Hotelübernachtungen für insgesamt 962 €, einen Miet-

wagen vom 1. bis 29. April 2004 ab/bis Los Angeles Airport für 2.072 € sowie

die "Differenzreiserücktrittskostenversicherung" in Höhe von 22 € in Rechnung.

Die Storno- bzw. Umbuchungsgebühren sollten bis 29 Tage vor Abreise 20 %,

ab 28 Tage vor Abreise 60 % und ab 2 Tage vor Abreise 100 % des Reiseprei-

ses betragen.

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Der Beklagte händigte der Klägerin bei Abschluss der Reiserücktrittskos-

tenversicherung einen Versicherungsschein und die Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen

des Versicherers

"E. AG"

aus,

in denen es, soweit hier von Interesse, hieß:

"A. Reiserücktrittskosten-Versicherung

§ 1 Rücktritt vor Reiseantritt ... (Stornierung)

1. Versicherte Rücktrittsgründe

Tritt die versicherte Person vor Antritt der Reise ... zurück, erstattet

die E. die vertraglich geschuldeten Stornogebühren,

wenn entweder die Reiseunfähigkeit der versicherten Person nach

allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihr der Antritt der

Reise ... oder die planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden

kann und wenn die Stornierung aus den nachstehenden Gründen

erfolgt ist:

a) Tod, schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung,

Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeit der versicherten

Person oder einer Risikoperson;

...

2. Risikopersonen

Risikopersonen sind

a) die Angehörigen der versicherten Person;

b) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine

Reise gebucht und versichert haben und deren Angehörige;

...

§ 3 Reiseabbruch/Verspätete Rückreise (Mehrkosten-Versicherung)

Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet die

E.

a) die Mehrkosten der Rückreise, wenn die versicherte Reise aus

den in § 1 Nr. 1 genannten Gründen nicht planmäßig beendet

wird;

...

§ 4 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen (Ersatzreise-

Versicherung)

Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet die

E. den anteiligen Reisepreis für die nicht in Anspruch

genommenen Reiseleistungen, wenn die versicherte Reise aus den

in § 1 Nr. 1 genannten Gründen abgebrochen wird."

4

Die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung erfasste nur den

Rücktritt vor Reiseantritt nach § 1. Auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Rei-

seabbruchversicherung gemäß §§ 3 und/oder 4 hatte der Beklagte die Klägerin

nicht hingewiesen. Neben der Reiserücktrittskosten-Versicherung wurden in

den Versicherungsbedingungen als weitere Versicherungsarten die Versiche-

rung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (Soforthilfe-

Versicherung), die Reise-Krankenversicherung, die Reisegepäck-Versicherung,

die Reise-Unfallversicherung, die Luftfahrt-Unfallversicherung, die Reise-

Haftpflichtversicherung und die Versicherung von Beistandsleistungen und

Mehrkosten bei Pannen, Unfällen und Diebstählen von Kraftfahrzeugen (Auto-

reise-Schutz) erläutert.

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Als die Klägerin und ihre Mitreisende die Reise am 1. April 2004 antra-

ten, litt die Mitreisende an einer Nasennebenhöhlen- und Mittelohrentzündung.

Während des Fluges von Düsseldorf nach München traten bei ihr erhebliche

Beschwerden auf, die dazu führten, dass ihr in München der Flughafenarzt die

Weiterreise untersagte. Beide Reisenden brachen daraufhin die Reise ab. Die

Klägerin erlitt dadurch einen Schaden in Gestalt derjenigen Reisekosten, die ihr

nicht aufgrund von noch möglichen Stornierungen erstattet wurden. Der Versi-

cherer lehnte jegliche Leistung ab, weil es sich nicht um einen Reiserücktritt,

sondern um einen Reiseabbruch gehandelt habe. Die Klägerin nahm daraufhin

den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 3.927 € nebst Zinsen in An-

spruch mit der Begründung, dass er sie nicht über die Möglichkeit einer Reise-

abbruchversicherung (Ersatzreise-Versicherung) zum Mehrpreis von 30 € in-

formiert habe, obwohl er dazu angesichts der außerordentlich langen Dauer der

geplanten Reise verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte stellt eine derartige

Beratungspflicht in Abrede.

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Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom

Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch

weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin

mit folgender Begründung verneint: Die Beratungspflicht eines Reisebüros be-

schränke sich darauf, den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung zu emp-

fehlen. Es könne dahinstehen, ob hier das Reisebüro wegen der mehrmonati-

gen Reisedauer verpflichtet gewesen sei, zusätzlich auf die Möglichkeit einer

Reiseabbruchversicherung hinzuweisen, welche die Mehrkosten einer vorzeiti-

gen Rückreise abgedeckt hätte. Jedenfalls habe das Reisebüro nicht ungefragt

auf eine spezielle Ersatzreiseversicherung (§ 4 der Versicherungsbedingungen)

hinzuweisen brauchen. Eine so weitreichende Hinweispflicht bestehe nicht, weil

das Reisebüro Reiseversicherungen als untergeordnete Nebenleistung nur ne-

benbei vermittele. Hinzukomme, dass die Klägerin den ihr ausgehändigten

Versicherungsunterlagen selbst hätte entnehmen können, dass der Reisepreis

für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bei Abbruch der Reise nur

im Falle gesonderter Vereinbarung erstattet werde.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Zwar ist zwischen dem beklagten Reisebüroinhaber und der Klägerin

ein Vertrag zustande gekommen, der den Beklagten unter anderem dazu ver-

pflichtete, die Klägerin auf die Möglichkeit zum Abschluss einer Reiseversiche-

rung hinzuweisen.

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In diesem Zusammenhang kann im vorliegenden Fall dahingestellt blei-

ben, ob der Beklagte aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin (BGH, Urt. v.

18.10.1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 278) als Vermittler der von ver-

schiedenen Leistungsträgern zu erbringenden einzelnen Reiseleistungen wie

Flüge, Mietwagen und Hotelzimmer auftrat, so dass die Klägerin selbst mit die-

sen Leistungsträgern Beförderungs-, Miet- und Beherbergungsverträge ab-

schloss, oder ob der Beklagte den Eindruck erweckte, diese Reiseleistungen in

eigener Verantwortung zu erbringen (§ 651a Abs. 2 BGB). In letzterem Fall wä-

re er als Reiseveranstalter im Sinne des § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB aufgetre-

ten, weil er mehrere touristische Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis ver-

kaufte (BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, NJW 2000, 1639; vgl. Palandt/

Sprau, BGB, 65. Aufl., Vor § 651a Rdn. 1, 3 a). Das Berufungsgericht hat keine

Feststellung dazu getroffen, ob der Beklagte Vermittler oder Veranstalter war;

auch aus dem Vortrag der Parteien und aus den vorgelegten beiden Auftrags-

bestätigungen des Beklagten wird dies nicht klar. Die Bestätigung vom

1. Dezember 2003 bezieht sich nicht nur auf einzelne Flüge - solche werden

von einem Reisebüro erkennbar nur vermittelt (BGHZ 61, 275, 278) -, sondern

auch auf einen Mietwagen ohne Angabe des vermietenden Unternehmens, so

dass es sich um eine aus zwei Bausteinen zusammengesetzte, vom Beklagten

angebotene Pauschalreise gehandelt haben kann, zumal der Beklagte eine

anscheinend von ihm selbst stammende Regelung der Stornokosten angefügt

hatte. Die Bestätigung vom 17. März 2004, betreffend sechs Hotelübernach-

tungen und einen weiteren Mietwagen des Unternehmens A. , nimmt zwar

auf einem Prospekt des Reiseveranstalters … Bezug, was für eine

bloße Vermittlung des Beklagten spricht, jedoch soll der Beklagte andererseits

laut Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 16. April 2004 "überhöhte Preise

weitergeleitet haben". Eine eigene Preisgestaltung könnte für die Übernahme

eigener Verantwortung für die Reiseleistungen und somit für die Veranstalter-

rolle des Beklagten sprechen.

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Letztlich kann dies aber offen bleiben, obwohl der Vertrag des Reisen-

den mit einem Reisebüro, das nur Vermittler ist, das Reisebüro grundsätzlich

nur zur Beratung bei der Auswahl einer den Wünschen und Möglichkeiten des

Reisenden entsprechenden Pauschalreise oder geeigneter Einzelreiseleistun-

gen verpflichtet, nicht aber zum Hinweis auf die Möglichkeit einer Reiseversi-

cherung. Eine Versicherung wird erst nötig, wenn der Kunde sich tatsächlich für

eine bestimmte Reise oder Reiseleistung entschieden hat. Mit dieser Auswahl-

entscheidung wird aber die eigenständige Beratungspflicht des Reisebüros von

der des Reiseveranstalters oder sonstigen Anbieters der ausgewählten Reise-

leistungen abgelöst und wird das vermittelnde Reisebüro nur noch als dessen

Erfüllungsgehilfe tätig (Sen.Urt. v. 25.04.2006 - X ZR 198/04, zur Veröffentli-

chung vorgesehen). Der vorliegende Fall weist indessen die Besonderheit auf,

dass der Beklagte die Klägerin bei der Planung einer Reise beriet, die nach

dem Baukastenprinzip aus Einzelleistungen verschiedener Anbieter zusam-

mengesetzt war und eine Pauschalreise im Sinne des § 651a Abs. 1 Satz 1

BGB dargestellt hätte, wenn die Einzelleistungen aus einer Hand gekommen

wären. Der Beklagte war der Einzige, der die Reiseleistungen in ihrer Gesamt-

heit überschauen konnte. Deshalb schuldete der Beklagte, auch falls er nur

Vermittler der einzelnen Reiseleistungen war, der Klägerin eine Versicherungs-

beratung wie sonst ein Reiseveranstalter.

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2. Der Beklagte hat seine Pflichten zur Versicherungsberatung teils nicht

verletzt, teils sich jedenfalls nicht schadensersatzpflichtig gemacht.

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a) Der Reiseveranstalter muss nur eine Reiserücktrittskostenversiche-

rung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Krank-

heit oder Unfall ansprechen. Über weitere mögliche Arten des Versicherungs-

schutzes wie z.B. die Reisekranken-, Reisehaftpflicht-, Reisegepäck- und auch

die hier streitige Reiseabbruchversicherung braucht er den Kunden, wenn der

danach nicht fragt, nicht zu belehren.

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aa) Diese Beschränkung seiner Informationspflicht ergibt sich aus dem

Willen des Gesetzgebers, wie er in § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV zum Ausdruck

gekommen ist, mit dem die gleichlautende Vorschrift der Pauschalrichtlinie in

deutsches Recht umgesetzt worden

ist (Art. 4 Abs. 1 b IV der Richtli-

nie 90/314/EWG des Rates v. 13.06.1990 über Pauschalreisen). Danach hat

die vom Reiseveranstalter auszuhändigende Reisebestätigung Angaben über

den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer

Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit

zu enthalten.

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Der Begriff "Reiserücktrittskostenversicherung" bezieht sich allein auf

den Rücktritt vor Reisebeginn. Dies entspricht dem Sprachgebrauch des deut-

schen Wortes "Reiserücktritt", der den Abbruch einer bereits angetretenen Rei-

se nicht erfasst, und auch der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung die-

ses Begriffs. Aus den zur Interpretation der Pauschalreiserichtlinie heranzuzie-

henden fremdsprachigen Fassungen, zum Beispiel der englischen, französi-

schen, niederländischen, schwedischen, spanischen und italienischen Fas-

sung, wonach diese Versicherung Deckung gewähren soll für "the cost of can-

cellation by the customer", "les frais d'annullation par le consommateur", "de

kosten in verband met annuleering door de consument", "kostnaden för kon-

sumentens avbeställning", "los gastos de cancelatión por el consumidor" und

"le spese di annullamento da parte del consumatore", ergibt sich, dass der

Gemeinschaftsgesetzgeber eine Versicherung für den Fall gemeint hat, dass

der Kunde schon vor Antritt der Reise absagen muss. Die Erklärung dafür,

dass der Gesetzgeber keinen Hinweis auf eine Abbruchversicherung vorge-

schrieben hat, mag darin zu finden sein, dass das Risiko eines Rücktritts vor

Reisebeginn in der Regel deutlich größer ist als das Risiko eines Abbruchs der

bereits angetretenen Reise. Im Vergleich zum Rücktrittsrisiko, das bei länger-

fristiger Buchung mehrere Monate andauern kann, ist das Abbruchsrisiko nor-

malerweise erheblicher geringer, da die Reisedauer selten mehr als drei Wo-

chen und oft nur zwei Wochen oder eine Woche beträgt und somit der Zeit-

raum, in dem sich das Risiko verwirklichen kann, kleiner ist.

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bb) Der deutsche Gesetzgeber wäre nicht gehindert gewesen, strengere

Vorschriften zum Schutz der Reisenden zu erlassen, als in der Richtlinie vorge-

sehen (Art. 8 der Richtlinie); er hat aber darauf verzichtet. Damit hat er zu er-

kennen gegeben, dass er eine weitergehende Informationspflicht des Reise-

veranstalters über Versicherungen jedenfalls im Regelfall für unnötig hielt. Wä-

re der Gesetzgeber nämlich der Ansicht gewesen, dass der Reiseveranstalter,

obwohl von Gesetzes wegen nur zum Hinweis auf eine Reiserücktrittskosten-

und eine Rücktransportkostenversicherung verpflichtet, aufgrund einer reise-

vertraglichen Nebenpflicht gleichwohl grundsätzlich auch noch auf andere Ver-

sicherungsprodukte hinweisen müsse, so hätte der Gesetzgeber dies aus-

drücklich klarstellen müssen, um die Reiseveranstalter nicht in falsche Sicher-

heit bezüglich des Umfangs ihrer Informationspflicht über Versicherungen zu

wiegen und sie auf diese Weise Schadensersatzansprüchen ihrer Kunden we-

gen unzulänglicher Versicherungsberatung auszusetzen. Da der Gesetzgeber

indessen nichts dergleichen zum Ausdruck gebracht hat, ist davon auszuge-

hen, dass die Reiseveranstalter jedenfalls im Normalfall mit der Befolgung der

gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV gleichzeitig ihrer vertrag-

lichen Pflicht zur Information über Versicherungsmöglichkeiten genügt haben.

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Dann kann aber für das Reisebüro als Vermittler nichts anderes gelten.

Denn es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, den Reisever-

mittler, sofern ihn eine eigenständige Pflicht zur Information des Kunden über

Reiseversicherungen trifft, strenger haften zu lassen als den Reiseveranstalter.

Vielmehr muss die vertragliche Pflicht, den Reisekunden über Versicherungs-

möglichkeiten zu belehren, wegen ihres bei Vermittler und Veranstalter glei-

chen Schutzzwecks, den Kunden vor Schaden zu bewahren, für beide auch

den gleichen Inhalt und Umfang haben. Dies hat übrigens auch der Gemein-

schaftsgesetzgeber nicht anders gesehen, der in der Richtlinie alle Informati-

onspflichten ohne inhaltliche Differenzierung "dem Veranstalter und/oder dem

Vermittler" auferlegt hat (Art. 3, 4 der Richtlinie).

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b) Die Pflicht zur Information über eine Reiserücktrittskostenversiche-

rung hat der Beklagte nicht verletzt. Er hat die Klägerin unstreitig auf die Mög-

lichkeit einer Reiserücktrittskostenversicherung hingewiesen.

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Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revision, der vom Beklagten

erteilte Hinweis sei unvollständig gewesen, weil nach den Versicherungsbedin-

gungen der E. AG auch die Reiseabbruchversi-

cherung ein Bestandteil der Reiserücktrittskostenversicherung sei. Es trifft zwar

zu, dass dieser Versicherer unter der Überschrift "Reiserücktrittskosten-

Versicherung" den "Rücktritt vor Reiseantritt (Stornierung)" (§ 1), den "Reise-

abbruch/verspätete Rückreise (Mehrkosten-Versicherung)" (§ 2) und "Nicht in

Anspruch genommene Reiseleistungen (Ersatzreise-Versicherung)" (§ 3) zu-

sammenfasst. Auf den Sprachgebrauch des Versicherers kommt es indessen

für die Hinweispflicht des Beklagten nicht an, sondern allein auf § 6 Abs. 2 lit. i

BGB-InfoV, der indessen, wie dargelegt, keinen Hinweis auf eine Abbruchver-

sicherung vorschreibt.

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c) Ob der Beklagte die Klägerin auch auf eine Versicherung zur Deckung

der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit hinwies, kann offenbleiben,

da eine diesbezügliche Unterlassung des Beklagten der Klage nicht zum Erfolg

verhelfen würde. Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm besteht eine

Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden aus dem Be-

reich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen

oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden

ist (st. Rspr. BGH, vgl. nur Sen.Urt. v. 14.03.2006 - X ZR 46/04, zur Veröffentli-

chung vorgesehen). Die Klägerin macht keine Rückführungskosten geltend.

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d) Der vorliegende Fall weist auch keine Besonderheiten auf, aufgrund

derer der Beklagte ausnahmsweise doch zum Hinweis auf eine Abbruchversi-

cherung verpflichtet gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz OLG-Rep. 2001, 373,

wonach das Reisebüro (nur) bei Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet

ist, über die Möglichkeit einer Reiseabbruchversicherung aufzuklären). Insbe-

sondere vermögen eine überdurchschnittlich lange Dauer der Reise und/oder

ein hoher Reisepreis keine über das Maß des § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV hi-

nausgehende Versicherungsberatungspflicht zu rechtfertigen. Grundsätzlich ist

zu berücksichtigen, dass die Versicherungsinformation nicht den Schwerpunkt

der Reiseberatung bildet, weil die Versicherung gegen Reiserisiken in erster

Linie in die Eigenverantwortung des Kunden fällt, und dass deshalb der Sorg-

faltsmaßstab nicht zu hoch angelegt werden darf. Es hieße aber die Sorgfalts-

pflicht überspannen, wenn man vom Reiseveranstalter oder -vermittler eine

Befassung mit dem individuellen Rücktritts- und Abbruchrisiko des Kunden und

ein Nachdenken darüber verlangen wollte, ob für den betreffenden Kunden ei-

ne Reiseabbruchversicherung sinnvoll ist. Speziell gegen ein Abstellen auf die

Reisedauer und/oder den Reisepreis sprechen außerdem die Abgrenzungs-

schwierigkeiten im Einzelfall.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Mühlens

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 04.02.2005 - 36 C 454/04 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.07.2005 - 8 S 15/05 -