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BGH Urteil vom 25.04.2006 – X ZR 198/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. April 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

BGB §§ 278, 280 Abs. 1, 662, 675 Abs. 1 und 2; BGB-InfoV §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1

a) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschie- denen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustandekommt.

b) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jeden- falls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig.

c) Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlbera- tung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).

BGH, Urt. v. 25. April 2006 - X ZR 198/04 - LG Bremen AG Bremen

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-

ter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof.

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts

Bremen vom 5. August 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurück-

gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reisebüro, das ihr eine Pau-

schalreise vermittelte, Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über

die Einreisebestimmungen.

Die Klägerin ließ sich bei dem Beklagten, der Pauschalreisen mehrerer

Reiseveranstalter vertreibt, beraten und buchte dann für sich und ihre Familie

eine Pauschalreise nach Bulgarien. Für die Einreise in diesen Staat ist ein Rei-

sepass erforderlich. Der 16jährige Sohn der Klägerin besaß keinen solchen. Er

wurde deshalb am geplanten Abreisetag am Schalter des Reiseveranstalters im

Flughafen Hannover zurückgewiesen. Die Klägerin buchte daraufhin den Flug

auf den nächsten Tag ab Rostock um, und die Familie fuhr mit einem Mietwa-

gen zunächst zurück nach Bremen, wo sie den fehlenden Reisepass beschaff-

te, und von dort am nächsten Tag nach Rostock. Durch die Umbuchungsgebühr

und die Mietwagen- und Benzinkosten entstand ein Aufwand von insgesamt

678,75 €, welchen die Klägerin zuzüglich einer Entschädigung von 221,71 € für

einen verlorenen Reisetag vom Beklagten ersetzt verlangt.

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Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des erst-

instanzlichen Urteils hat die Klägerin ihre Behauptung, die sie beratende Mitar-

beiterin des Beklagten habe ihr auf Nachfrage erklärt, für die Einreise genüge

ein Personalausweis, nicht beweisen können, hat aber andererseits auch der

Beklagte nicht bewiesen, dass seine Angestellte der Klägerin einen Reisepros-

pekt aushändigte, aus dessen Preisteil sich das Erfordernis des Reisepasses

ergab. Unstreitig ist, dass die Mitarbeiterin des Beklagten die Klägerin über die-

se Einreisevoraussetzung nicht von sich aus mündlich aufklärte.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist

erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-

folgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht ei-

nen Schadensersatzanspruch der klagenden Reisekundin gegen das beklagte

Reisebüro verneint. Nicht das Reisebüro, sondern allein der Reiseveranstalter

war verpflichtet, die Kundin über das Passerfordernis zu informieren.

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I. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Reisebüro brauche

den Reisekunden nicht über die Notwendigkeit eines Reisepasses aufzuklären.

Anders als der Reiseveranstalter, den weitergehende Hinweispflichten träfen,

weil er die Reise selbst durchführe und für den Erfolg einzustehen habe, sei das

Reisebüro nur Vermittler und schulde dem Kunden nur Beratung bei der Aus-

wahl derjenigen Reise, die den Erwartungen und Bedürfnissen des Kunden am

Besten entspreche. Die Beratungspflicht des Reisebüros beziehe sich deshalb

nur auf die für die Auswahl der Reise entscheidenden Umstände, also z.B. La-

ge, Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, Abflug- und Ankunftsflug-

hafen, Fluggesellschaft, Größe und Lage des Hotels, nicht aber auf die für die

Auswahl in der Regel nicht bedeutsame Frage, ob ein Reisepass erforderlich

sei. Unabhängig davon dürfe das Reisebüro davon ausgehen, es sei dem Kun-

den bekannt, dass der Reisepass das klassische Legitimationspapier für das

Ausland darstelle und deshalb grundsätzlich für jeden Auslandsaufenthalt ein

Reisepass erforderlich sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz gälten zwar in

den Ländern der Europäischen Union, für die ein Personalausweis genüge, je-

doch habe der Beklagte die Klägerin nicht über die Selbstverständlichkeit auf-

klären müssen, dass Bulgarien nicht Mitglied der Europäischen Union sei.

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II. Zumindest die Hauptbegründung des Berufungsurteils hält der rechtli-

chen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist mit der ganz herrschenden Meinung in der

Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur davon ausgegangen,

dass zwischen einem Reisebüro, das mehrere Reiseveranstalter vertritt, und

einem Kunden, den es bei der Auswahl einer Pauschalreise berät, stillschwei-

gend ein selbständiger Vertrag mit Haftungsfolgen zustandekommt, der zumeist

als Reisevermittlungsvertrag bezeichnet wird (s. nur LG Frankfurt a.M. RRa

1999, 55; LG Kleve RRa 2000, 210; LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26; AG Kro-

nach RRa 2002, 83; LG Baden-Baden RRa 2003, 82; Baumbach/Hopt, HGB,

32. Aufl., § 84 Rdn. 49; Dewenter, Die rechtliche Stellung des Reisebüros, S. 42

f.; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 701; MünchKomm/Tonner, BGB, 4. Aufl., §

651a Rdn. 44; Neuner, ACP 1993, S. 1, 23; Nies, Reisebüro, 2. Aufl., Rdn. 10;

Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., vor § 651 a Rdn. 4). Der Bundesgerichtshof hat

diese Frage bisher offengelassen (Urt. v. 19.11.1981 - VII ZR 238/80, BGHZ 82,

219, 223 f.; v. 10.12.2002 - X ZR 193/99, NJW 2003, 743). Auch der vorliegen-

de Fall nötigt den erkennenden Senat insoweit nicht zu einer Entscheidung.

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2. Denn zu Recht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von

ihm grundsätzlich für möglich erachteten eigenen vertraglichen Haftung des

Reisebüros weiter entschieden, dass im konkreten Fall der Klägerin gleichwohl

kein Schadensersatzanspruch zusteht (§ 280 Abs. 1 BGB), weil der Beklagte

nicht gegen seine eigenen Beratungspflichten verstoßen hat, als er die Klägerin

nicht über das Passerfordernis für die empfohlene Reise nach Bulgarien infor-

mierte.

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a) Sollte zwischen dem Reisebüro und dem Kunden ein eigener Vertrag

zustandegekommen sein, so hat das Berufungsgericht für diesen Fall zutreffend

ausgeführt, dass das Reisebüro dem Kunden Beratung nur bei der Auswahl der

Reise schuldet, während die davon zu trennende Durchführung der gewählten

Reise mitsamt den dabei anfallenden weiteren Aufklärungs- und Hinweispflich-

ten Sache des Reiseveranstalters ist, und dass - zumindest im Regelfall - die

Unterrichtung über ein Pass- oder Visumerfordernis nicht zur Beratung bei der

Auswahl, sondern zur Durchführung der Reise gehört (so auch schon LG

Frankfurt aaO; LG Kleve aaO; AG Kronach aaO; LG Baden-Baden aaO; im Er-

gebnis gegen eine Pflicht des Reisebüros zur ungefragten Belehrung auch

MünchKomm/Tonner, aaO Rdn. 38; Niehuus, ZAP 2003, Fach 6, S. 753, 757;

a.A. Tempel, RRa 1999, 56, 57). "Durchführung" ist dabei in dem Sinne zu ver-

stehen, dass auch schon die Buchung der ausgewählten Reise dazugehört.

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aa) Falls das Reisebüro eigene vertragliche Beratungspflichten gegen-

über dem Reisekunden hat, so enden diese im Allgemeinen in dem Zeitpunkt,

in dem die Auswahlberatung abgeschlossen ist und der Kunde sich für eine be-

stimmte Reise - oder zunächst nur für einen bestimmten Veranstalter - ent-

scheidet. Nach dieser Auswahlentscheidung beginnen die Verhandlungen über

den konkreten Reisevertrag des Kunden mit einem bestimmten Reiseveranstal-

ter und setzt damit die vorvertragliche Haftung dieses Reiseveranstalters für ein

Verhandlungsverschulden des Reisebüros als seines Erfüllungsgehilfen ein

(Dewenter, S. 68). Somit entsteht keine Schutzlücke für den Reisekunden,

wenn die Haftung des Reisebüros mit der Auswahlentscheidung endet. Neben

der Haftung des Reiseveranstalters fortbestehende eigene Vertragspflichten

des Reisebüros würden zu einer konkurrierenden Haftung und Gesamtschuld-

nerschaft von Reisebüro und Veranstalter führen (so Dewenter, S. 70; Führich,

Rdn. 704; konkludent auch LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26), die indessen nicht

erforderlich ist, weil der Reisekunde keinen doppelten Schutz benötigt. Insbe-

sondere die für die Durchführung der von ihm ausgewählten Reise erforderli-

chen Informationen braucht der Kunde weder in doppelter Ausführung noch

braucht er für den Fall der unterlassenen oder unrichtigen Information einen

zweiten Haftungsgegner. Es besteht mithin keine Notwendigkeit, auch das Rei-

sebüro mit diesen schon den Veranstalter treffenden Informationspflichten zu

belasten.

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Deshalb ist auch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, vom

Grundsatz der fehlenden Vertragsbeziehungen zwischen Handelsvertreter und

Kunden abzuweichen. Ein Reisebüro, das sich durch einen Agenturvertrag ei-

nem Reiseveranstalter verpflichtet, dessen Reisen zu vertreiben, und von die-

sem dafür Provision erhält, ist dessen Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 Satz 1

HGB; st. Rspr. d. BGH, zuletzt SenUrt., NJW 2003, 743; vgl. auch Urt. v.

25.03.1987 - IVa ZR 224/85, NJW 1988, 60 für den Versicherungsvertreter).

Zwischen dem Handelsvertreter und den Kunden des von ihm vertretenen Un-

ternehmers kommt in der Regel kein eigener Vertrag zustande (Baum-

bach/Hopt, aaO). Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens des Han-

delsvertreters bei seinen Verhandlungen mit dem Kunden über den zwischen

diesem und dem Unternehmer abzuschließenden Hauptvertrag richten sich

deshalb grundsätzlich allein gegen den Unternehmer, der für den Handelsver-

treter als seinen Erfüllungsgehilfen einstehen muss (§ 278 BGB). Nur aus-

nahmsweise kann der Vertreter persönlich neben dem Unternehmer haften,

wenn er entweder gegenüber dem Vertragspartner in besonderem Maße Ver-

trauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen oder den Ver-

tragsschluss erheblich beeinflusst hat (§§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB) oder

wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interes-

se hat (st. Rspr. d. BGH; vgl. nur Urt. v. 03.04.1990 - XI ZR 206/88, NJW 1990,

753). Beide Voraussetzungen sind bei einem Reisebüro normalerweise nicht

gegeben. Dass das Reisebüro mit seiner Sachkunde wirbt, bedeutet keine In-

anspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Diese liegt nicht schon

dann vor, wenn der Vertreter über die für seine Tätigkeit erforderliche besonde-

re Sachkunde verfügt und darauf hinweist. Erforderlich ist vielmehr, dass er

dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er

werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des

Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn

nicht oder nur wenig vertraut (BGH, aaO). Das ist bei einem Reisebüro nicht der

Fall (LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 55; LG Kleve NJW-RR 2002, 558; AG Kro-

nach aaO; a.A. Neuner, S. 20; offengelassen von Tempel, S. 58). Das Reisebü-

ro hat an der Buchung der Pauschalreise auch kein unmittelbares eigenes wirt-

schaftliches Interesse. Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters reicht

dafür nicht aus, weil dieser lediglich ein mittelbares wirtschaftliches Interesse

begründet (BGH, Urt. v. 17.10.1989 - XI ZR 173/88, NJW 1990, 506).

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Somit trifft die Pflicht, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen,

die nur für die von ihm ausgewählte konkrete Reise eines bestimmten Veran-

stalters von Bedeutung sind, allein den Reiseveranstalter.

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bb) Zu diesen allein vom Reiseveranstalter geschuldeten Informationen

gehört die Belehrung darüber, dass ein Reisepass erforderlich ist. Sie ist bei der

vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung im Allgemeinen ohne Bedeu-

tung und wird erst erforderlich, wenn der Kunde sich für eine bestimmte Reise

entschieden hat.

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Im Rahmen der Auswahlberatung muss das Reisebüro mit der Sorgfalt

eines ordentlichen Reisebürokaufmanns die Wünsche des Kunden erforschen,

eine Produktauswahl vorlegen, die seinen Wünschen und Möglichkeiten ent-

spricht (Nies, Rdn. 105), und ungefragt diejenigen Umstände offenlegen, von

denen die Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machen. Da-

zu gehören alle wesentlichen Merkmale der Reise, unter anderem die vom Be-

rufungsgericht beispielhaft genannten Faktoren Lage, Klima und touristische

Angebote des Urlaubsorts, Größe und Lage des Hotels, Abflug- und Ankunfts-

flughafen und Fluggesellschaft, sowie der Reisepreis. Hingegen spielt die Fra-

ge, ob für die Einreise in das Urlaubsland der Personalausweis genügt oder

aber ein Reisepass bzw. ein Visum erforderlich ist, in der Regel bei der Auswahl

der Reise keine nennenswerte Rolle. Die verhältnismäßig geringen zusätzlichen

Mühen und Kosten, die mit der Beschaffung eines Reisepasses oder Visums

verbunden sind, schrecken den Reiseinteressenten von einer ansonsten seinen

Wünschen entsprechenden Reise nicht ab.

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Im Fall der Klägerin liegen auch keine Besonderheiten vor, die eine an-

dere Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar muss das Reisebüro, das seine

Beratung an den persönlichen Wünschen und Bedürfnisses des einzelnen Kun-

den auszurichten hat, im Einzelfall außer den Faktoren, die erfahrungsgemäß

für die meisten Reisekunden von Bedeutung sind, auch noch weitere Umstände

unaufgefordert darlegen, wenn es erkennen kann, dass es dem betreffenden

Kunden aufgrund seiner speziellen persönlichen Situation auf diese Umstände

ankommt. Zutreffend ist deshalb in der Rechtsprechung die Pflicht des Reisebü-

ros, ungefragt auf Einreisebedingungen hinzuweisen, für den Fall bejaht wor-

den, dass deren Relevanz für die vom Kunden beabsichtigte Reise naheliegt

(LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26). Die Klägerin hat indessen nicht vorgetragen,

dass für ihre Auswahlentscheidung das von ihr angenommene Fehlen des

Passzwangs ausnahmsweise von Bedeutung war, sondern sie hat im Gegenteil

erklärt, dass die rechtzeitige Beschaffung des Passes ihr keine Schwierigkeiten

bereitet hätte.

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cc) Das Reisebüro braucht den Interessenten auch nicht etwa deshalb

unaufgefordert über das Pass- oder Visumerfordernis zu belehren, weil der Inte-

ressent ansonsten möglicherweise Gefahr laufen würde, eine Reise zu buchen,

für die er das notwendige Einreisepapier nicht oder nicht rechtzeitig beschaffen

kann. Denn nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV ist der Veranstalter der

Reise verpflichtet, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass- oder

Visumerfordernisse und die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente zu unter-

richten. Im faktischen Geschehensablauf wird diese Unterrichtung zwar oft vom

Reisebüro

vorgenommen

- das

zum

Beispiel

einen

Prospekt

übergibt, der die Belehrung vor der Buchung entbehrlich macht (§ 5 letzter

Halbsatz BGB-InfoV) -, jedoch handelt das Reisebüro dann als Erfüllungsgehilfe

des Reiseveranstalters (Dewenter, S. 72).

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dd) Die durch §§ 4, 5 BGB-InfoV konkretisierten Informationspflichten

des Reiseveranstalters bestimmen nicht etwa gleichzeitig den Umfang der Hin-

weispflichten des Vermittlers. Vielmehr spricht die Unterrichtungspflicht des

Reiseveranstalters nach §§ 4, 5 BGB-InfoV eher gegen eine konkurrierende

inhaltsgleiche Pflicht des Reisebüros (so schon LG Kleve NJW-RR 2002, 558).

Die Richtlinie 90/314/EWG, deren Umsetzung die deutsche BGB-Informations-

pflichten-Verordnung dient, hat es dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich

freigestellt, ob "der Veranstalter und/oder der Vermittler" den Verbraucher vor

Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form über die

Pass- und Visumerfordernisse unterrichtet (Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie). Da

der deutsche Gesetzgeber sich angesichts dieser Wahlmöglichkeit bewusst da-

für entschieden hat, nur den Veranstalter zu verpflichten, bestehen Bedenken,

ob die Gerichte überhaupt befugt wären, im Wege der Auslegung des Reise-

vermittlungsvertrages dieselbe Pflicht auch dem Vermittler aufzuerlegen. Auf

jeden Fall hat der Gesetzgeber ihnen eine derartige Auslegung nicht vorgege-

ben.

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b) Da nach alledem das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat,

dass das Reisebüro dem Kunden schon deshalb keine unaufgeforderte Beleh-

rung über ein Pass- oder Visumerfordernis schuldet, weil diese Pflicht allein den

Reiseveranstalter trifft, kann dahinstehen, ob auch die weitere Begründung, mit

der das Berufungsgericht eine Informationspflicht des Reisebüros wegen feh-

lender Belehrungsbedürftigkeit der Klägerin verneint hat, der rechtlichen Nach-

prüfung standhalten würde.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Vorinstanzen:

AG Bremen, Entscheidung vom 30.01.2004 - 2 C 416/03 -

LG Bremen, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 S 122/04 -