BGH Beschluss vom 27.07.2006 – IX ZB 15/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. Juli 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Krefeld vom 27. Dezember 2005 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Landgerichts Münster vom 5. September 2003 wurde
der Schuldner verurteilt, an den Gläubiger 17.199,56 Euro zu zahlen. Das Urteil
wurde rechtskräftig. Auf Antrag des Gläubigers vom 13. Oktober 2004 ist am
17. November 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des seit dem
25. August 2005 durch eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssor-
ge, Vertretung in Prozessverfahren betreffend Altschulden sowie eigener Re-
gress, Mandatierung eines Rechtsanwalts" vertretenen Schuldners eröffnet
worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit
seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung
des Eröffnungsbeschlusses und Abweisung des Eröffnungsantrags weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Vorinstanzen haben das rechtliche Gehör des Schuldners
(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Sie haben seinen Einwand, er sei bereits im
Vorprozess prozessunfähig gewesen, geprüft, aber für unerheblich gehalten.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, den Rechtsansichten der Ver-
fahrensbeteiligten zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345,
3346).
2. Der Schuldner hält die Frage für grundsätzlich, "wie der - auch auf das
vorhergehende Erkenntnisverfahren bezogene - verfahrensrechtlich beachtliche
Einwand der Prozessunfähigkeit im anschließenden Insolvenzverfahren zu be-
handeln ist." Im Insolvenzverfahren wird der Schuldner von seiner Betreuerin
vertreten (§ 1902 BGB). Entscheidungserheblich ist lediglich die Frage, ob er im
Insolvenzverfahren einwenden kann, die titulierte Forderung des Gläubigers,
die zugleich den Insolvenzgrund darstellt, bestehe nicht, weil er, der Schuldner,
auch im Vorprozess nicht prozessfähig gewesen sei. Diese Frage ist in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch geklärt. Einwendungen des
Schuldners gegen einen vollstreckbaren Titel werden nicht im Insolvenzeröff-
nungsverfahren geprüft, sondern in dem für den jeweiligen Einwand vorgese-
henen Verfahren (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, z.V.b.). Im vor-
liegenden Fall hätte der Schuldner Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4
ZPO erheben können. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts,
rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden des Schuldners gegen ein
rechtskräftiges Urteil nachzugehen.
3. Eine Aussetzung des Insolvenzverfahrens nach § 148 ZPO kommt
nicht in Betracht. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Aussetzung
des Verfahrens (§§ 148 ff ZPO) sind auf das grundsätzlich eilbedürftige, auf
eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegte Insolvenzverfahren nicht an-
wendbar (MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 15; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4
Rn. 25).
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen. Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde kann
nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht
auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 17.11.2005 - 91 IN 170/04 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 27.12.2005 - 6 T 354/05 -