Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.07.2006 – IX ZB 15/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. Juli 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Krefeld vom 27. Dezember 2005 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Durch Urteil des Landgerichts Münster vom 5. September 2003 wurde

der Schuldner verurteilt, an den Gläubiger 17.199,56 Euro zu zahlen. Das Urteil

wurde rechtskräftig. Auf Antrag des Gläubigers vom 13. Oktober 2004 ist am

17. November 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des seit dem

25. August 2005 durch eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssor-

ge, Vertretung in Prozessverfahren betreffend Altschulden sowie eigener Re-

gress, Mandatierung eines Rechtsanwalts" vertretenen Schuldners eröffnet

worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit

seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung

des Eröffnungsbeschlusses und Abweisung des Eröffnungsantrags weiter.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3

1. Die Vorinstanzen haben das rechtliche Gehör des Schuldners

(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Sie haben seinen Einwand, er sei bereits im

Vorprozess prozessunfähig gewesen, geprüft, aber für unerheblich gehalten.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, den Rechtsansichten der Ver-

fahrensbeteiligten zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345,

3346).

4

2. Der Schuldner hält die Frage für grundsätzlich, "wie der - auch auf das

vorhergehende Erkenntnisverfahren bezogene - verfahrensrechtlich beachtliche

Einwand der Prozessunfähigkeit im anschließenden Insolvenzverfahren zu be-

handeln ist." Im Insolvenzverfahren wird der Schuldner von seiner Betreuerin

vertreten (§ 1902 BGB). Entscheidungserheblich ist lediglich die Frage, ob er im

Insolvenzverfahren einwenden kann, die titulierte Forderung des Gläubigers,

die zugleich den Insolvenzgrund darstellt, bestehe nicht, weil er, der Schuldner,

auch im Vorprozess nicht prozessfähig gewesen sei. Diese Frage ist in der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch geklärt. Einwendungen des

Schuldners gegen einen vollstreckbaren Titel werden nicht im Insolvenzeröff-

nungsverfahren geprüft, sondern in dem für den jeweiligen Einwand vorgese-

henen Verfahren (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, z.V.b.). Im vor-

liegenden Fall hätte der Schuldner Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4

ZPO erheben können. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts,

rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden des Schuldners gegen ein

rechtskräftiges Urteil nachzugehen.

5

3. Eine Aussetzung des Insolvenzverfahrens nach § 148 ZPO kommt

nicht in Betracht. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Aussetzung

des Verfahrens (§§ 148 ff ZPO) sind auf das grundsätzlich eilbedürftige, auf

eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegte Insolvenzverfahren nicht an-

wendbar (MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 15; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4

Rn. 25).

6

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen. Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde kann

nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht

auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Krefeld, Entscheidung vom 17.11.2005 - 91 IN 170/04 -

LG Krefeld, Entscheidung vom 27.12.2005 - 6 T 354/05 -