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BGH Beschluss vom 29.03.2007 – IX ZB 141/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 14
Soll der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des antragstellenden Gläubigers
hergeleitet werden, kann die Berechtigung einer vom Schuldner erhobenen Verjäh-
rungseinrede grundsätzlich nur im Prozesswege überprüft werden.
BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06 - LG Münster
AG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 29. März 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Am 4. Dezember 1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen
des Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte (fortan: Gläubiger) meldete eine
Forderung von 1.667.200 DM an, die zur Tabelle festgestellt, vom Schuldner
aber bestritten wurde. Am 13. September 2000 wurde das Konkursverfahren
aufgehoben.
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Am 15. April 2003 stellte der Gläubiger den Antrag, das Insolvenzverfah-
ren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Vor dem Landgericht klag-
te er außerdem einen Teilbetrag der im vorangegangenen Konkursverfahren
festgestellten Forderung ein. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen,
weil die Forderung verjährt sei. Über die Berufung des Gläubigers war im Zeit-
punkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch nicht entschieden. Im
Insolvenzeröffnungsverfahren erhob der Schuldner ebenfalls die Einrede der
Verjährung.
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Mit Beschluss vom 28. April 2006 hat das Insolvenzgericht den Insol-
venzantrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubi-
gers ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der
Gläubiger den Eröffnungsantrag weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 1 InsO statthaft. Sie ist
jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
Abs. 2 ZPO).
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1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Gläubiger seine Forde-
rung glaubhaft gemacht. Dem Schuldner sei jedoch mithilfe des Urteils, durch
das die Klage in erster Instanz wegen Verjährung abgewiesen worden sei, die
Gegenglaubhaftmachung gelungen. Demgegenüber meint die Rechtsbe-
schwerde, nach dem Sach- und Streitstand, welcher der Entscheidung der Vor-
instanzen zugrunde gelegen habe, sei die Forderung nicht verjährt. Jedenfalls
sei das Insolvenzgericht gemäß § 5 InsO verpflichtet gewesen, sich selbst über
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die Frage der Verjährung eine Meinung zu bilden und erforderlichenfalls Beweis
zu erheben, statt sich nur auf das Urteil des Landgerichts zu beziehen. Es hätte
das unredliche Verhalten des Schuldners in die Prüfung einbeziehen müssen,
der durch Angabe einer unrichtigen Anschrift die Zustellung der rechtzeitig vor
Ablauf der Verjährung eingereichten Klageschrift erschwert habe.
2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen können
auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
beantwortet werden.
a) Nach §14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn der
Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der
Insolvenzgrund allein aus der Forderung des Gläubigers hergeleitet werden,
reicht die Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren wird nur dann
eröffnet, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht
(BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493 mit
Nachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05,
WM 2006, 1632, 1633). Der Beweis kann durch Vorlage eines Titels über die
Forderung geführt werden. In diesem Falle obliegt es dem Schuldner, etwaige
Einwände gegen die Forderung in dem dafür vorgesehenen Verfahren überprü-
fen zu lassen. Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich oder tat-
sächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen
(BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006, aaO; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006,
564, 565). Ist die Forderung dagegen nicht tituliert, gehen Zweifel zu Lasten des
antragstellenden Gläubigers. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung
nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung ge-
scheitert und auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 14. Dezember
2005, aaO). Ob der Schuldner Anspruchsvoraussetzungen bestreitet oder aber
Gegenrechte geltend macht, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Beschl.
v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06).
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b) Die Forderung des weiteren Beteiligten ist nicht tituliert. Sie ist zwar im
vorangegangenen Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners an-
gemeldet und vom Konkursverwalter festgestellt worden (§ 144 Abs. 1 KO). Die
Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hatte diese Feststellung jedoch nur ge-
genüber den anderen Konkursgläubigern (§ 145 Abs. 2 KO), nicht gegenüber
dem Schuldner (dem damaligen Gemeinschuldner), der sie im Prüfungstermin
bestritten hatte. Die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug kann ein
Gläubiger nur aus einer auch vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forde-
rung betreiben (§ 164 Abs. 2 KO). Zweifel daran, ob die den Eröffnungsgrund
bildende Forderung des Gläubigers (noch) besteht, gehen deshalb zu Lasten
des Gläubigers.
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c) Der Bestand der Forderung des weiteren Beteiligten steht nicht außer
Zweifel.
aa) Die Verjährungseinrede des Schuldners ist schon im Eröffnungsver-
fahren erheblich. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die
Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Ist die Forderung verjährt und hat
sich der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - in rechtserheblicher Weise dar-
auf berufen, ist der Insolvenzantrag folglich abzuweisen (Jaeger/Gerhardt, InsO
§ 14 Rn. 12; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 7.14; vgl. auch Münch-
Komm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 47).
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bb) Der Gläubiger hat die Berechtigung der Einrede allerdings in Zweifel
gezogen. Er meint, die Erhebung der Klage habe die Verjährung rechtzeitig ge-
hemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ob eine Verjährungseinrede zu Recht erho-
ben wird, hat jedoch in der Regel - wenn die Einrede nicht ersichtlich unbegrün-
det ist und außer Acht gelassen werden kann - nicht das Insolvenzgericht zu
entscheiden, sondern das Prozessgericht. Das gilt insbesondere dann, wenn
bereits eine Klage anhängig gemacht und in erster Instanz wegen Verjährung
abgewiesen worden ist. Nur diese Aufgabenverteilung ist sinnvoll. Das Urteil
des Prozessgerichts erwächst in Rechtskraft zwischen den Parteien (§ 325 Abs.
1 ZPO). Es ist damit auch im Eröffnungsverfahren bei der Beurteilung der Fra-
ge, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, zu beachten. Deshalb kann ein lediglich auf
eine einzige Forderung gestützter Antrag nicht zur Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens führen, solange die diesen Anspruch betreffenden offenen Rechts- und
Tatsachenfragen nicht im Prozesswege geklärt sind.
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c) Eine Aussetzung des Eröffnungsverfahrens für die Dauer des vorgreif-
lichen Zivilprozesses kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 148 ZPO ist
im Insolvenzverfahren wegen dessen Eilbedürftigkeit nicht anwendbar (BGH,
Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 28.04.2006 - 84 IN 1/05 -
LG Münster, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 T 540/06 -