BGH Beschluss vom 27.07.2006 – IX ZB 204/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 204/04
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
InsO §§ 16, 17, 34, 212; ZPO § 571 Abs. 2, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3
a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt
der Eröffnung voraus.
b) Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der
Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen.
c) Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der
nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO gel-
tend gemacht werden.
d) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Ent-
scheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen.
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04 - LG Halle
AG Halle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. Juli 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 18. August 2004 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 4.000 Euro festgesetzt.
Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Hal-
le-Saalkreis vom 4. Mai 2004 bleibt bis zur Entscheidung des Be-
schwerdegerichts ausgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 17. November 2003 beantragte der (weitere) Beteilig-
te zu 1 nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen wegen offener Forderungen
aus Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von 12.833,12 Euro die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Die
(weitere) Beteiligte zu 2 wurde zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens
zur Frage der Zahlungsunfähigkeit beauftragt. Am 13. Februar 2004 wurde sie
zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Dem Schuldner wurde ein allge-
meines Verfügungsverbot auferlegt; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
über sein Vermögen ging auf die Beteiligte zu 1 über. Am 3. Mai 2004 legte die-
se ein Gutachten vor, das den Schuldner mit folgender Begründung für zah-
lungsunfähig erklärte:
Die freie Masse betrage 26.464,20 Euro. Sie bestehe aus einem Konto
des Schuldners von 212,17 Euro, dem Verwalterkonto von 24.617,44 Euro,
einem Bausparvertrag von 311,39 Euro, Anfechtungsansprüchen von
1.309,20 Euro sowie Erinnerungswerten für das möglicherweise wertausschöp-
fend belastete Wohn- und Betriebsgrundstück, für die Geschäfts- und Betriebs-
ausstattung, für zwei Fahrzeuge, deren Papiere der Schuldner nicht vorgelegt
habe, für möglicherweise an Dritte abgetretene Lebensversicherungen sowie
für verschiedene nicht nachprüfbare Forderungen aus einer Debitorenliste des
Schuldners. Verbindlichkeiten bestünden in Höhe von 28.303,14 Euro. Eine
Kreditorenliste des Schuldners vom 2. Dezember 2003 ende mit einem Betrag
von 24.959,76 Euro. Zwischenzeitliche Zahlungen des Schuldners seien an-
fechtbar und daher nicht zu berücksichtigen. Hinzu kämen Rücklastschriften
aus dem Zeitraum 24. Februar bis 4. März 2004 in Höhe von 3.337,98 Euro.
Berücksichtige man zusätzlich noch die Kosten des Insolvenzgerichts für
das Antragsverfahren sowie für die vorläufige Verwaltung in Höhe von
5.997,32 Euro, betrage die Deckungsquote im Verhältnis zur Geldliquidität
65,78 %, im Verhältnis zur errechneten freien Masse 72,3 %.
Am 4. Mai 2004 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners eröffnet und die (weitere) Beteiligte zu 2 zur Verwalterin bestellt
worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbe-
schluss ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der
Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und Zu-
rückweisung des Eröffnungsantrags weiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die
Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Im Zeitpunkt der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens am 4. Mai 2004 sei der Schuldner zahlungsunfähig
gewesen. Verbindlichkeiten von insgesamt 28.303,14 Euro hätten flüssige Mittel
von nur 25.141 Euro gegenüber gestanden. Nicht zu berücksichtigen seien die
von der Beteiligten zu 2 ermittelten Forderungen aus Insolvenzanfechtungen
sowie die Erinnerungswerte für ein belastetes Grundstück, die Betriebs- und
Geschäftsausstattung und den Fuhrpark, weil es sich insoweit nicht um Mittel
handele, die innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen verfügbar
seien. Gleiches gelte für die drei Lebensversicherungen, die nicht innerhalb die-
ses Zeitraums liquidiert werden könnten.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners
komme es jedoch darauf an, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Beschwerde-
entscheidung zahlungsunfähig sei. Bestimmte Verbindlichkeiten, die in der ers-
ten Kreditorenliste enthalten, mittlerweile aber getilgt worden seien, dürften
nicht mehr berücksichtigt werden. Eine am Betriebsgrundstück des Schuldners
grundpfandrechtlich
gesicherte Darlehensforderung
in Höhe
von
56.660,45 Euro, die wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gestellt
worden sei, sei demgegenüber beachtlich, zumal sie auch zur Tabelle ange-
meldet worden sei. Damit betrügen die Verbindlichkeiten
insgesamt
81.510,66 Euro, denen liquide Mittel des Schuldners von nur 56.249,71 Euro
gegenüberstünden. Die zur Sicherung des Darlehens bestellte Grundschuld
ändere daran nichts. Wegen der gerichtsbekannt langen Dauer von Zwangs-
versteigerungsverfahren könne sie selbst dann nicht zu einer Befriedigung der
Gläubigerin innerhalb von zwei bis drei Wochen führen, wenn ein die Forderung
deckender Erlös erzielbar sei; davon könne überdies nicht sicher ausgegangen
werden.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Der Eröffnungsgrund muss im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung
vorgelegen haben.
aa) Nach bisher wohl einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Litera-
tur kommt es für das Vorliegen der materiellen Eröffnungsvoraussetzungen auf
den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung an (z.B. MünchKomm-
Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 16 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO
4. Aufl. § 16 Rn. 6; OLG Celle KTS 1957, 31, 32 mit zust. Anmerkung Skrotzki;
OLG Celle KTS 1972, 264; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1977, 412; OLG Kob-
lenz ZIP 1991, 1604, 1605; LG Braunschweig NJW 1961, 2316; LG Hamburg
MDR 1963, 144; LG Frankenthal Rpfleger 1986, 104; vgl. auch BGH, Beschl. v.
5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, 1688 obiter). Ganz überwie-
gend wird allerdings nur der nachträgliche Wegfall eines zunächst möglicher-
weise gegebenen Insolvenzgrundes und dessen Entstehen "nach Antragstel-
lung" behandelt, nicht jedoch der Fall, dass der Insolvenzgrund erst nach Erlass
des Eröffnungsbeschlusses eingetreten ist. Zur Begründung wird - soweit über-
haupt eine Begründung erfolgt - auf allgemeine verfahrensrechtliche Grundsät-
ze sowie die Vorschrift des § 571 Abs. 2 ZPO (§ 570 ZPO a.F.) verwiesen, nach
welcher die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt
werden kann (z.B. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 34 Rn. 78).
bb) Die Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§ 570 ZPO a.F.) trägt
diese Schlussfolgerung jedoch nicht. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt eine Frage
des Zivilverfahrensrechts, nämlich diejenige, welchen Sachverhalt das Gericht
seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Mit der Auslegung der Vorschrif-
ten, auf welchen die Entscheidung inhaltlich beruht, hat das nichts zu tun. Die
Frage der Zulässigkeit neuen oder verspäteten Vorbringens ist von derjenigen
seiner Erheblichkeit zu unterscheiden. Nach § 571 Abs. 2 und 3 ZPO richtet
sich, welches neue Vorbringen bei der Entscheidung über die Beschwerde zu
berücksichtigen ist, das sich auf den nach der Insolvenzordnung maßgeblichen
Zeitpunkt bezieht. In welchem Zeitpunkt der Eröffnungsgrund vorgelegen haben
muss, ist jedoch nicht § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu entnehmen, sondern den
Vorschriften der Insolvenzordnung. Dem entspricht die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die Rechtmäßigkeit eines ange-
fochtenen Verwaltungsaktes nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten Verwaltungsentscheidung oder im Zeitpunkt der Entscheidung des Ge-
richts zu beurteilen ist. Maßgebend ist nicht die verfahrensrechtliche Vorschrift
des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern das jeweils einschlägige materielle
Recht (z.B. BVerwGE 64, 218, 221 f; BVerwG NVwZ 1991, 360; BVerwG,
Beschl. v. 6. März 2003 - 9 B 17/03, zitiert nach juris).
cc) Die Insolvenzordnung hält den Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung
für maßgeblich. Gemäß § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Feb-
ruar 2004 - IX ZR 135/03, WM 2004, 835, 836 f). Liegt ein Eröffnungsgrund erst
dann vor, wenn über ein Rechtsmittel des Schuldners entschieden wird, vermag
dies die Eröffnung zu einem früheren Zeitpunkt nicht zu rechtfertigen. Das zeigt
auch die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO, nach welcher im Eröffnungsbe-
schluss die Stunde der Eröffnung anzugeben ist (dazu BGH, Urt. v. 17. Februar
2004, aaO). Der Gesetzgeber der Vorgängervorschrift des § 108 KO hat die
genaue Feststellung des Eröffnungszeitpunkts wegen der mit der Konkurseröff-
nung verbundenen Rechtswirkungen für besonders wichtig gehalten (Hahn, Die
gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen Band 4, Nachdruck 1983
S. 301). Mit der Eröffnung verliert der Schuldner das Recht, das zur Insolvenz-
masse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen (§ 80
Abs. 1 InsO). Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind wäh-
rend der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in
das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Prozesse,
welche die Insolvenzmasse betreffen, werden unterbrochen (§ 240 ZPO). Die
Angabe von Datum und Uhrzeit im Eröffnungsbeschluss soll jegliche Zweifel
daran ausschließen, wann diese nachhaltig in Rechte des Insolvenzschuldners
und in Rechte Dritter eingreifenden Wirkungen eintreten. Der Genauigkeit, mit
welcher Datum und Uhrzeit der Eröffnung festgestellt und beurkundet werden
müssen, würde es widersprechen, im Rechtsmittelverfahren das Vorliegen der
Eröffnungsvoraussetzungen auch zu einem späteren als dem festgestellten
Zeitpunkt ausreichen und die mit der Eröffnung verbundenen erheblichen Ein-
griffe in Rechte des Schuldners und in Rechte Dritter unverändert bestehen zu
lassen.
dd) Nur das Abstellen auf den Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses
führt auch zu sachgerechten Ergebnissen. Die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens bewirkt in der Regel eine derartige Verschlechterung der rechtlichen und
wirtschaftlichen Lage des Schuldners, dass die vom Insolvenzgericht zu Un-
recht bejahte Zahlungsunfähigkeit nunmehr alsbald eintritt. Nach §§ 115, 116
InsO erlöschen die Giroverträge, damit auch eventuell noch bestehende Kredit-
linien sowie Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträge. Darlehen wer-
den gekündigt und gelten unabhängig davon gemäß § 41 InsO als fällig. Der
Insolvenzverwalter, der das schuldnerische Unternehmen aus eigener Veran-
lassung oder nach dem Beschluss der Gläubigerversammlung (§ 158 InsO)
nicht fortführt, ist berechtigt und im Interesse der bestmöglichen Verwertung
des schuldnerischen Vermögens (§ 159 InsO) gegebenenfalls auch verpflichtet,
vom Schuldner als Mieter oder Pächter abgeschlossene Miet- oder Pachtver-
träge zu beenden (§ 109 InsO), Dienstverträge mit Arbeitnehmern zu kündigen
(§ 113 InsO) sowie die Erfüllung beiderseits nicht vollständig erfüllter gegensei-
tiger Verträge über Lieferungen und Leistungen abzulehnen (§ 103 InsO). In-
nerhalb kürzester Zeit kann das schuldnerische Unternehmen durch den Verlust
von Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern auseinander fallen. Die sofortige
Beschwerde wäre daher trotz der Rechtswidrigkeit des Eröffnungsbeschlusses
vielfach aussichtslos, wenn es auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung
ankäme.
Die auf eine zügige Liquidation des Schuldnervermögens ausgerichteten
Verfahrensvorschriften der Insolvenzordnung führen zu weiteren Benachteili-
gungen des Schuldners bei der Prüfung seiner Zahlungsfähigkeit zu einem
nach der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitpunkt. Da nicht fällige Forderungen
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als fällig gelten (§ 41 Abs. 1 InsO),
müssen bei der Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des Insolvenz-
grundes der Zahlungsunfähigkeit auch die bis zur Eröffnung nicht fälligen For-
derungen gegen den Schuldner in die Liquiditätsbilanz eingestellt werden. Ähn-
lich nachteilig würde sich die Vorschrift des § 52 InsO auswirken. Gläubiger, die
abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger,
soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zwar nur insoweit
zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse berechtigt, als sie auf
eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind. Zu-
nächst dürfen sie jedoch ihre Forderung in voller Höhe zur Tabelle anmelden.
Die Ausfallhaftung kommt erst bei der Verteilung der Masse an die Insolvenz-
gläubiger zum Tragen (MünchKomm-InsO/Ganter, § 52 Rn. 17, 20). Das Siche-
rungsgut könnte wegen des bestehenden Absonderungsrechts nicht auf der
"Habenseite" der Bilanz berücksichtigt werden.
b) Die tatsächlichen Voraussetzungen des Insolvenzgrundes der Zah-
lungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses
haben die Vorinstanzen nicht fehlerfrei festgestellt.
aa) Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der nicht in der Lage ist, die fälli-
gen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Nach den Feststellungen
des Beschwerdegerichts standen dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung
flüssige Mittel in Höhe von insgesamt 25.141 Euro zur Verfügung. Die fälligen
Verbindlichkeiten sollen 28.303,14 Euro betragen haben. Insbesondere die Hö-
he der fälligen Verbindlichkeiten lässt sich jedoch nicht nachvollziehen. Die
Gutachterin ist von einer Kreditorenliste des Schuldners vom 2. Dezember 2003
ausgegangen. Sie hat spätere Rücklastschriften in Höhe von insgesamt
3.337 Euro hinzugezählt. Insoweit sind möglicherweise Forderungen doppelt
erfasst worden, dann nämlich, wenn - was nahe liegt - die Lastschriften von
Gläubigern der Kreditorenliste stammten. Den Einwand des Schuldners, nach
dem 2. Dezember 2003 noch Forderungen beglichen zu haben, hat die Gutach-
terin für unbeachtlich gehalten, weil die Zahlungen im Falle der Eröffnung an-
fechtbar seien. Dies war offensichtlich verfehlt, weil eine Anfechtung die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens voraussetzt, die Gutachterin aber ausschließlich
zu prüfen hatte, ob überhaupt ein Eröffnungsgrund bestand. Vom Schuldner
beglichene Forderungen hätten nicht als Passiva berücksichtigt werden dürfen.
Welche Forderungen im Zeitpunkt der Eröffnung tatsächlich noch bestanden,
haben die Vorinstanzen nicht festgestellt.
bb) Zweifel an einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt
der Eröffnung bestehen auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
Wie der Bundesgerichtshof nach dem Erlass der Beschwerdeentscheidung ent-
schieden hat, ist ein Schuldner, der seine Verbindlichkeiten bis auf einen ge-
ringfügigen Rest bedienen kann, nicht zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO.
Je kleiner die Liquiditätslücke ist, desto begründeter ist die Erwartung, dass es
dem Schuldner gelingen wird, das Defizit in absehbarer Zeit zu beseitigen. Liegt
eine Unterdeckung von weniger als 10 % vor, genügt sie allein regelmäßig nicht
zum Beleg der Zahlungsunfähigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände
hinzukommen, welche diesen Standpunkt stützen. Beträgt die Unterdeckung
10 % oder mehr, kann die Zahlungsunfähigkeit umgekehrt nur durch die Fest-
stellung konkreter Umstände ausgeschlossen werden, die mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die Liquiditätslücke zwar
nicht innerhalb von drei Wochen - dann läge nur eine Zahlungsstockung vor -,
jedoch immerhin in überschaubarer Zeit beseitigt wird (BGHZ 163, 134, 145).
Das Beschwerdegericht hat angenommen, im Zeitpunkt der Eröffnung
hätten fällige Verbindlichkeiten von 28.303,14 Euro flüssigen Mitteln von
25.141 Euro gegenüber gestanden. Danach hätte eine Liquiditätslücke von
3.162,14 Euro = 11,2 % bestanden. Zusätzlich gab es jedoch noch drei Le-
bensversicherungen, deren Rückkaufwerte im Zeitpunkt des Eröffnungsbe-
schlusses insgesamt 3.009,04 Euro betrugen. Das Beschwerdegericht hat darin
keinen liquiden Vermögenswert gesehen, weil derartige Forderungen nicht in-
nerhalb von zwei bis drei Wochen eingezogen werden könnten. Ob und welche
Kündigungsfristen bestanden, hat es jedoch nicht festgestellt. Selbst wenn
Kündigungsfristen von mehr als drei Wochen vereinbart gewesen wären, hätten
die Rückkaufswerte zudem in absehbarer Zeit realisiert werden können. Sie
hätten dann die (vermeintliche) Liquiditätslücke im Zeitpunkt der Eröffnung na-
hezu vollständig beseitigt.
III.
Die angefochtene Entscheidung kann damit keinen Bestand haben. Sie
ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, wird die Sache zur
erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (§ 577
Abs. 4 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche
Gesichtspunkte hin:
1. Das Beschwerdegericht wird umfassend zu prüfen haben, ob die Er-
öffnungsvoraussetzungen am 4. Mai 2004 erfüllt waren, und dabei im Rahmen
des § 571 Abs. 2 und 3 ZPO auch neues Vorbringen der Beteiligten zu berück-
sichtigen haben. Sollte die erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben,
dass der Schuldner am 4. Mai 2004 zahlungsunfähig war, bleibt es bei der Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Eine
Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses kommt dann nur noch im Verfahren des
§ 212 InsO in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, z.V.b.;
FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 34 Rn. 26; § 16 Rn. 6).
2. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen am 4. Mai 2004 nicht vor, ist
der Eröffnungsbeschluss aufzuheben. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist abzu-
weisen, ohne dass geprüft werden dürfte, ob die Eröffnungsvoraussetzungen im
Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners
vorlagen oder nunmehr eingetreten sind.
a) Nach allgemeinem Verfahrensrecht käme zwar auch eine Neube-
scheidung des Eröffnungsantrags in Betracht. Auf die sofortige Beschwerde
gegen einen die Eröffnung ablehnenden Beschluss könnte das Beschwerdege-
richt danach den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur erneu-
ten Bescheidung an das Insolvenzgericht zurückverweisen; lägen die Eröff-
nungsvoraussetzungen im Zeitpunkt seiner Entscheidung vor, dürfte es das
Insolvenzverfahren auch selbst eröffnen (so HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 34
Rn. 30; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 34 Rn. 32; MünchKomm-InsO/
InsO § 34 Rn. 12). Ebenso könnte dann nach Aufhebung des rechtswidrigen
Eröffnungsbeschlusses verfahren werden.
b) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Aufhebung eines mate-
riell rechtswidrigen Eröffnungsbeschlusses im Verfahren der sofortigen Be-
schwerde würde jedoch dann, wenn sie auf denselben Antrag hin erfolgte, ge-
gen das Recht des Schuldners auf effektiven Rechtsschutz gegen die rechts-
widrige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verstoßen.
aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht auf Rechts-
schutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, sondern Anspruch auf eine
tatsächlich wirksame Kontrolle. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt
zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass als Fol-
ge einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann
nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich die Maßnahme bei
richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (BVerfGE 37, 151, 153).
bb) Die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses setzt eine umfassende
Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht
voraus. Weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vielfach jedoch zu einer
erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners führt (s.
o. unter II. 2 a dd), könnte der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde nur
noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt
- demjenigen der Beschwerdeentscheidung - erreichen, wenn der Gläubigeran-
trag auf diesen Zeitpunkt bezogen neu zu bescheiden wäre. Das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde würde dadurch nahezu entwertet. Für den Schuld-
ner würde es sich in vielen Fällen nicht mehr lohnen, überhaupt ein Rechtsmit-
tel einzulegen, wenn die Aufhebung des materiell - also nicht nur wegen eines
Verfahrensfehlers - rechtswidrigen Eröffnungsbeschlusses nicht zugleich die
Abweisung des Gläubigerantrags bedeuten würde. Die tatsächlichen Folgen,
welche der rechtswidrige Eröffnungsbeschluss nach sich zieht, können durch
die Abweisung des Antrags im Beschwerdeverfahren zwar kaum noch rückgän-
gig gemacht werden. Der Schuldner erhält jedoch das Verwaltungs- und Verfü-
gungsrecht über sein Vermögen zurück und kann versuchen, seine Angelegen-
heiten neu zu ordnen und damit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
auch ein eventueller neuer Antrag erfolglos bleibt.
Verfahrensrechtlich folgt die Abweisung des im Zeitpunkt des rechtswid-
rigen Eröffnungsbeschlusses nicht begründeten Eröffnungsantrags daraus,
dass das kontradiktorische Antragsverfahren (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v.
13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, WM 2006, 1629, 1630) mit dem Eröffnungsbe-
schluss beendet ist. Die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erlaubt wegen
der vielfachen, auch Rechte Dritter berührenden Folgen der Eröffnung, die
kaum rückgängig zu machen sind (vgl. bereits BGHZ 137, 49, 56), keine Fort-
setzung des Parteienstreits zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über
das Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen über den Zeitpunkt der ersten
Eröffnungsentscheidung hinaus.
cc) Andere Wege, dem Schuldner zu ausreichendem Rechtsschutz ge-
gen die rechtswidrige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
zu verhelfen, sind nicht ersichtlich. Wollte man der Entscheidung über die Be-
schwerde die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt der Beschwer-
deentscheidung, aber unter Ausklammerung der Folgen der Insolvenzeröffnung
zugrunde legen, wäre dies mit kaum überwindbaren Abgrenzungsschwierigkei-
ten verbunden. Auf Sekundäransprüche - Ansprüche auf Schadensersatz ge-
gen den Gutachter, der zu Unrecht einen Eröffnungsgrund bescheinigt hat
(§ 839a BGB), gegen den antragstellenden Gläubiger (§ 826 BGB) oder gegen
die Anstellungskörperschaft des Insolvenzrichters (§ 839 BGB in Verbindung
mit Art. 34 Satz 1 GG) - kann der Schuldner nur insoweit verwiesen werden, als
ein Primärrechtsschutz nicht möglich ist. Diese Ansprüche setzen überdies
mindestens Fahrlässigkeit der jeweils handelnden Person voraus. Gemäß § 35
InsO wären sie dann, wenn es im Ergebnis bei der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens bliebe, zudem Bestandteil der Masse, stünden dem Schuldner also zu-
nächst nicht für einen Neuanfang zur Verfügung.
dd) Rechte Dritter stehen nicht entgegen. Ein Gläubiger, dessen Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird, weil im Zeitpunkt
der rechtswidrigen Eröffnung die Eröffnungsvoraussetzungen nicht vorlagen,
trägt die Kosten des Antragsverfahrens zu Recht. Über den Eröffnungsantrag
wird entschieden, wenn die Ermittlungen des Insolvenzgerichts (§ 5 InsO) ab-
geschlossen sind. Anspruch darauf, dass die Entscheidung über diesen Zeit-
punkt hinaus bis zum Eintritt der Eröffnungsvoraussetzungen hinausgeschoben
wird, hat der Gläubiger nicht.
Gleiches gilt hinsichtlich der Anfechtungsfristen des § 139 InsO. Ein nicht
mangels Masse rechtskräftig abgewiesener Insolvenzantrag ist bei der Berech-
nung der Anfechtungsfristen gerade nicht zu berücksichtigen. Unterbleibt die
Abweisung zu Unrecht, wiegt das Recht der Gläubiger auf Fortbestand des
durch die rechtswidrige Eröffnung erlangten Vorteils geringer als der Anspruch
des Schuldners auf effektiven Rechtsschutz. Hier sind überdies die Interessen
der potentiellen Anfechtungsgegner zu beachten. Die Anfechtungstatbestände
Zeitraum beabsichtigen, würden unverhältnismäßig ausgedehnt, wenn ein Er-
öffnungsbeschluss im Verlaufe langwieriger Rechtsmittelverfahren als rechts-
widrig aufgehoben, das Insolvenzverfahrens sodann aber wegen der nunmehr
eingetretenen Eröffnungsvoraussetzungen auf denselben Antrag hin eröffnet
werden würde. Dann wären überdies sämtliche Rechtsgeschäfte, die der im
rechtswidrigen Eröffnungsbeschluss bestellte Insolvenzverwalter abgeschlos-
sen hätte, nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar; denn sie wären nach dem
Eröffnungsantrag vorgenommen worden, und der Vertragspartner, der mit ei-
nem Insolvenzverwalter kontrahiert hätte, hätte den Eröffnungsantrag auch ge-
kannt. Auch diese Folge ist untragbar.
IV.
Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses vom 4. Mai 2004 bleibt bis
zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt (§ 575 Abs. 5,
1. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann das Rechts-
beschwerdegericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der
Entscheidung erster Instanz aussetzen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB
48/02, WM 2002, 827, 828; Beschl. v. 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM
2003, 509; Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 208/05, WM 2006, 189 f). Lie-
gen die - engen - Voraussetzungen einer derartigen Entscheidung vor, kann
auch angeordnet werden, dass die Vollziehung bis zur Entscheidung des Be-
schwerdegerichts ausgesetzt bleibt. Hebt das Rechtsbeschwerdegericht nur die
Beschwerdeentscheidung auf, würde anderenfalls die erstinstanzliche Ent-
scheidung wieder wirksam werden; denn der sofortigen Beschwerde kommt in
der Regel keine aufschiebende Wirkung zu (§ 570 Abs. 1 ZPO), und darauf, ob
das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung trifft, hat das Rechtsbe-
schwerdegericht keinen Einfluss.
2. Eine Entscheidung nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO kann auch
von Amts wegen erfolgen. Die Aussetzung der Vollziehung eines Insolvenzer-
öffnungsbeschlusses kommt dann in Betracht, wenn durch dessen (weitere)
Vollziehung dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen
Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen
Maßnahmen und wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschl.
v. 21. März 2002, aaO). Der Senat hat die Vollziehung des Eröffnungsbe-
schlusses bereits bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt,
weil die Verwertung des Schuldnervermögens unmittelbar bevorstand. Dabei
hat es bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde auch zu bleiben. Die
sofortige Beschwerde des Schuldners hat Aussicht auf Erfolg. Nach derzeitigem
Sach- und Streitstand ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, Entscheidung vom 07.05.2004 - 59 IN 1475/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 18.08.2004 - 2 T 201/04 -