Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.07.2006 – IX ZB 12/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. Juli 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2005 wird auf Kos-

ten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-

gerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-

schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach

§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl.

v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Danach hat die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des

Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die Frage, ob ein Insolvenzantrag auch nach Wirksamwerden des Er-

öffnungsbeschlusses noch zurückgenommen werden kann, lässt sich unmittel-

bar aus dem Gesetz beantworten. Gemäß § 13 Abs. 2 InsO kann ein Antrag auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens zurückgenommen werden. Dass der Eröffnungsbeschluss noch nicht

rechtskräftig sein muss, folgt ebenfalls aus dem Wortlaut des Gesetzes, nach

dem der Eröffnungsbeschluss einerseits, die rechtskräftige Abweisung des In-

solvenzantrags andererseits der Antragsrücknahme entgegenstehen. In der

Begründung des Regierungsentwurfs zu § 15 Abs. 2 InsO-E, dem heutigen § 13

Abs. 2 InsO, heißt es dazu (BT-Drucks. 12/2443, S. 113):

"Aus Absatz 2 geht hervor, dass der Antrag nach der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr zurückgenommen werden kann, auch nicht in der Zeit, in der die Verfahrenseröffnung noch nicht rechts- kräftig ist. Im Interesse der Rechtssicherheit soll eine Verfahrens- eröffnung mit ihren Wirkungen gegenüber Dritten durch eine Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden kön- nen."

3

Gegenteilige Auffassungen werden in Rechtsprechung und Literatur seit

dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung folgerichtig nicht mehr vertreten (vgl.

etwa OLG Celle ZIP 2000, 673, 675; LG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1627; LG

Halle ZVI 2005, 39; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 40; HK-InsO/Kirchhof,

4. Aufl. § 13 Rn. 15; Uhlenbruck,

InsO 12. Aufl. § 13 Rn. 81; FK-InsO/

Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 16). Die nicht veröffentlichte, sondern nur in ei-

ner Urteilsanmerkung mitgeteilte Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom

25. Februar 2003 (5 T 763/02, EWiR 2003, 1255) erfordert keine klarstellende

höchstrichterliche Entscheidung.

4

2. Die von der Rechtsbeschwerde weiter aufgeworfene Rechtsfrage, un-

ter welchen Voraussetzungen die Forderung des antragstellenden "Amtsträ-

gers" glaubhaft gemacht oder aber nachgewiesen werden muss, ist in der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Soll der Eröffnungs-

grund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet

werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB

207/04, WM 2006, 492, 493). Im Übrigen reicht eine Glaubhaftmachung aus.

Das gilt auch für Forderungen öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger (BGH, Beschl.

v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686; Beschl. v. 8. Dezember 2005

- IX ZB 38/05, WM 2006, 332). Ob der - bestandskräftige - Bescheid des Ho-

heitsträgers "von Anfang an nichtig" ist, hat das Insolvenzgericht nicht zu prü-

fen, wie es auch sonst nicht seine Aufgabe ist, rechtlich und tatsächlich nicht

zweifelsfreien Einwänden des Schuldners gegen eine vollstreckbar titulierte

Forderung nachzugehen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 254/05, z.V.b.).

Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung vor, kann der

Schuldner nur noch die Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Eröff-

nungsgrundes beantragen, wenn also gewährleistet ist, dass nach der Einstel-

lung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfä-

higkeit vorliegt (§ 212 InsO).

5

3. Der bisher nicht beschiedene Antrag des Schuldners nach § 212 InsO

ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Nur der Vollständigkeit

halber sei bemerkt, dass der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläu-

bigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen des

§ 212 InsO nicht erfüllt.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen. Der Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anord-

nung ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegenstandslos.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Lüneburg, Entscheidung vom 11.08.2005 - 46 IN 420/04 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 19.12.2005 - 3 T 70/05 -