BGH Beschluss vom 27.07.2006 – IX ZB 243/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsVV § 11 Abs. 1 Satz 2
Bei der Prüfung, ob der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag zur Regelver-
gütung verdient hat, sind auch Bemühungen zur Klärung des kapitalersetzenden
Charakters der Nutzungsüberlassung des angepachteten Betriebsgrundstücks er-
heblich.
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 243/05 - LG München I
AG München
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. Juli 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters
wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Mün-
chen I vom 11. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
40.949,16 Euro.
Gründe
I.
Der (Antragsteller) Rechtsbeschwerdeführer war vorläufiger, mit einem
Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter In-
solvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin. Diese betrieb ihr Unternehmen auf einem von ihrem Alleingesell-
schafter angepachteten Grundstück. Nach Abschluss seiner Tätigkeit beantrag-
te der vorläufige Insolvenzverwalter, seine Vergütung auf 67.039,88 € festzu-
setzen. Dabei legte er eine Istmasse von 2.687.000 € zugrunde, wovon
2.500.000 € auf das gepachtete Betriebsgrundstück entfielen.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf lediglich 25.220,72 € festgesetzt.
Es hat nicht den Grundstückswert der Immobilie, sondern statt dessen den
Pachtzins für drei Monate (insgesamt 90.000 €) angesetzt. Die sofortige Be-
schwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters, mit der dieser lediglich noch ei-
nen Betrag von 66.169,88 € weiterverfolgt hat, hatte keinen Erfolg. Mit seiner
Rechtsbeschwerde erstrebt der vorläufige Insolvenzverwalter weiterhin die
Festsetzung in dem in der Beschwerdeinstanz aufrechterhaltenen Umfang sei-
nes Antrags.
II.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006,
530 ff, z.V.b. in BGHZ; vgl. ferner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04,
ZInsO 2006, 257 ff; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, z.V.b. in BGHZ) hat der Se-
nat seine Rechtsprechung zur Vergütung von vorläufigen Insolvenzverwaltern,
deren Tätigkeit sich auf Gegenstände mit Aussonderungsrechten und wertaus-
schöpfenden Absonderungsrechten bezogen hat, geändert. Solche Gegenstän-
de werden bei der Vergütung - und zwar in Form eines Zuschlags - nur noch
berücksichtigt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter sich in erheblichem Um-
fang damit befasst hat. Ein nur "nennenswerter" Umfang genügt danach nicht
mehr.
2. Der Rechtsbeschwerdeführer hatte bereits in der Beschwerdeinstanz
geltend gemacht, er habe sich mit der Betriebsimmobilie nicht nur in nennens-
wertem, sondern sogar in erheblichem Umfang befasst. Seine Tätigkeit habe
sich vom ersten Tag an auch auf die Inbesitznahme, Feststellung sowie die
Verwaltung und Erhaltung der weiteren Nutzung des schuldnerfremden Grund-
stücks bezogen. Er habe dieses in Besitz genommen, den Zustand der Gebäu-
de ermittelt und den dafür bestehenden Versicherungsschutz überprüft. Ferner
habe er die Eigentumsverhältnisse geklärt, mit dem Eigentümer eine Reihe von
Gesprächen über die weitere Nutzung der Immobilie geführt und mit erhebli-
chem Aufwand die Frage geprüft, ob eine eigenkapitalersetzende Nutzungs-
überlassung vorliege.
Das Beschwerdegericht hat hierzu lediglich bemerkt, allein die Klärung
des Versicherungsschutzes bedeute noch keine nennenswerte Befassung mit
der schuldnerfremden Betriebsimmobilie. Auch die Klärung der Eigentumsver-
hältnisse sei einfach gewesen. Außerdem habe der Antragsteller diese Aufgabe
bereits in seiner Eigenschaft als Sachverständiger erledigt. Zu diesem Zeitpunkt
sei die vorläufige Insolvenzverwaltung noch gar nicht angeordnet gewesen.
Dass der etwaige eigenkapitalersetzende Charakter des Pachtverhältnisses im
Insolvenzeröffnungsverfahren von Bedeutung gewesen sei, lasse sich dem
Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen.
Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Will der vorläufige
Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb fortführen, kann die Prüfung, ob dies
in den bisherigen Räumen möglich ist und welche Aufwendungen dafür anfal-
len, in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung sein.
Zunächst kann die Betriebsfortführung rein tatsächlich davon abhängen,
ob die bisherigen Räumlichkeiten dafür weiter zur Verfügung stehen und was
dafür bezahlt werden muss. Außerdem zählt zu dem Vermögen, das der vorläu-
fige Insolvenzverwalter zu sichern und nach Maßgabe der gerichtlichen Anord-
nung zu verwalten hat, auch der Gesamtwert des von dem Schuldner betriebe-
nen Unternehmens. Betreibt eine insolvente Gesellschaft ihr Geschäft auf ei-
nem Grundstück, denn Eigentümer zugleich Alleingesellschafter ist, kann
dessen etwaige Verpflichtung, der Gesellschaft das Grundstück nach den Ei-
genkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen (vgl. BGH, Urt.
v. 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, WM 2006, 621, 622, z.V.b. in BGHZ), einen
wesentlichen Teil des Unternehmenswertes ausmachen.
Da das Beschwerdegericht aufgrund seines abweichenden rechtlichen
Ansatzes nicht geprüft hat, in welchem Umfang der Antragsteller seine Arbeits-
kraft auf die Klärung des kapitalersetzenden Charakters der Nutzungsüberlas-
sung verwendet hat, kann der angefochtene Beschluss nicht bestehen bleiben.
Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Wegen der Vor-
aussetzungen an eine wesentliche Beschäftigung mit Aus- oder Absonderungs-
rechten wird auf die Entscheidung des Senats vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05,
z.V.b. in BGHZ) verwiesen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 25.05.2005 - 1502 IN 3684/04 -
LG München I, Entscheidung vom 11.08.2005 - 14 T 11744/05 -