Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZB 256/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 256/04

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2005

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Die vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aussonderungsrechten setzt

nicht voraus, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Aussonderungs-

recht als solchem befasst. Es genügt, dass er den Gegenstand, auf den sich das

Aussonderungsrecht bezieht, oder die Nutzung dieses Gegenstands für die künfti-

ge Masse beansprucht.

b) Die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten durch den vorläufigen Insol-

venzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe er-

heblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat.

Gegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage, son-

dern durch Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung zu berücksichtigen

(Änderung von BGHZ 146, 165).

c) Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es

grundsätzlich nicht auf Umstände an, die sich nach Beendigung des Eröffnungs-

verfahrens ergeben haben.

d) Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind

nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit dem voraussichtlichen Realisierungswert

in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen.

BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04 - LG Oldenburg

AG Oldenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 14. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Oldenburg vom 9. November 2004 wird auf

Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

27.001,86 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Rechtsbeschwerdeführer (i.F.: Beschwerdeführer) wurde mit Be-

schluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 19. November 2003 zum

vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2

Nr. 2 Alt. 2 InsO). Ihm wurde gemäß § 22 Abs. 2 InsO aufgegeben, das Vermö-

gen der Antragstellerin (Schuldnerin) zu sichern und zu erhalten sowie das Un-

ternehmen, das die Antragstellerin auf einem angepachteten Betriebsgrund-

stück betreibt, einstweilen fortzuführen. Die Bestellung endete mit der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens am 2. Januar 2004; seither ist der Beschwerdeführer

Insolvenzverwalter.

2

Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger

Insolvenzverwalter auf 61.090,88 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehr-

wertsteuer, insgesamt 71.445,42 €, festzusetzen. Das Amtsgericht hat diesem

Antrag nur in Höhe von 32.259,71 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehr-

wertsteuer, insgesamt 38.001,26 € entsprochen. Die wegen der Differenz ein-

gelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom

9. November 2004 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Be-

schwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in Höhe von 55.537,17 €

nebst 500 € Auslagenpauschale und 16 % MWSt, insgesamt also 65.003,12 €

weiter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig. In der Sache hat sie

keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht bei der Vergütung des Be-

schwerdeführers als vorläufigen Insolvenzverwalters den mit 900.000 € ange-

gebenen Verkehrswert der angepachteten Betriebsimmobilie der Schuldnerin

nicht berücksichtigt.

a) Nach Auffassung von Amts- und Landgericht ist der Wert von Pacht-

grundstücken wie der sonstiger mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteter

Gegenstände in die Berechnungsgrundlage (§§ 1, 10 InsVV) für die Vergütung

des vorläufigen Insolvenzverwalters allenfalls dann aufzunehmen, wenn dieser

insoweit eine Tätigkeit erheblichen Umfangs entfaltet hat. Dies habe der Be-

schwerdeführer nicht dargelegt. Im Übrigen könnte nur der Nutzungswert der

Immobilie, das heißt der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu ent-

richtende Pachtzins, und nicht der volle Verkehrswert berücksichtigt werden.

6

b) Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber auf Rechtsprechung

von Instanzgerichten (LG Stralsund ZInsO 2003, 846 m. Anm. von Sievers/

Matthiessen S. 847; LG Freiburg ZInsO 2003, 848; LG Traunstein ZinsO 2004,

1198, 1199 f), wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobi-

lien mit ihrem vollen Wert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des

vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind, wenn dieser sich damit in

nennenswertem Umfang beschäftigt hat.

7

Im vorliegenden Fall habe - so die Rechtsbeschwerde - der Beschwerde-

führer sich in nennenswertem Umfang mit der Betriebsimmobilie beschäftigt. Er

habe sie in Besitz genommen und verwaltet, was denknotwendig aus der Be-

triebsfortsetzung folge. Dabei habe er auch das Pachtverhältnis zu überprüfen

gehabt. Ferner habe er für einen ordnungsgemäßen Versicherungsschutz sor-

gen müssen. Schließlich sei er in Verkaufsgespräche des Verpächters mit Drit-

ten eingebunden gewesen, weil wegen des Räumungstermins eine Abstim-

mung erforderlich gewesen sei.

8

c) Der Bundesgerichtshof hat den Verkehrswert von mit Aus- oder Ab-

sonderungsrechten belasteten Gegenständen in die Berechnungsgrundlage für

die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einbezogen, soweit dieser

sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Er hat außerdem ausgespro-

chen, allein für die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten könne

daneben kein Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt wer-

10

den. Vielmehr sei regelmäßig ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV ge-

boten, wenn die Bearbeitung nur einen unerheblichen Teil der Tätigkeit des vor-

läufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe (BGHZ 146, 165, 176 f; BGH,

Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665).

d) Daran kann nicht in vollem Umfang festgehalten werden.

aa) Allerdings bleibt es dabei, das der vorläufige Insolvenzverwalter sich

durch die "Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten" (vgl. § 3 Abs. 1

Buchst. a InsVV) eine Vergütung verdienen kann. Die "Bearbeitung von Aus-

oder Absonderungsrechten" setzt nicht voraus, dass sich der vorläufige Insol-

venzverwalter mit diesen Rechten als solchen befasst. Obwohl die Rechte, wel-

che in der Insolvenz die Aus- oder Absonderung rechtfertigen, vor Verfahrens-

eröffnung begründet sein müssen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 5

und vor §§ 49-52 Rn. 17), haben sie Aus- oder Absonderungskraft erst danach.

Deshalb kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter Aus- und Absonderungsrechte

noch nicht "bearbeiten". Sollte bereits in diesem Stadium des Verfahrens je-

mand die Aus- oder Absonderung begehren, braucht der vorläufige Insolvenz-

verwalter regelmäßig nur darauf hinzuweisen, dass die Klärung dieser Frage

nach Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter vorbehalten bleiben müsse

(BGHZ 146, 165, 173; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 454 und vor §§ 49-

52 Rn. 138). Die Verwertung von Sicherungsgut, das nach Verfahrenseröffnung

der abgesonderten Befriedigung unterliegt, durch den vorläufigen Insolvenz-

verwalter kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn ein Not-

verkauf leicht verderblicher Ware geboten ist (vgl. BGHZ 146, 165, 172; Kübler/

Prütting/Pape, InsO § 22 Rn. 78; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 14). Der

vorläufige Insolvenzverwalter kann - und muss dies gegebenenfalls auch - sich

jedoch mit allen Gegenständen befassen, die er in dem "Vermögen des

Schuldners" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO vorfindet, gleichgültig,

ob sie dem Schuldner gehören oder ob an ihnen nach Insolvenzeröffnung Aus-

oder Absonderungsrechte bestehen werden (MünchKomm-InsO/Haarmeyer,

§ 22 Rn. 37). Sie sind Bestandteil der "Ist-Masse" (vgl. hierzu BGHZ 146, 165,

173; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 22

Rn. 230), die er gemäß § 22 Abs. 2 InsO zu sichern und erhalten hat.

11

Nach Insolvenzeröffnung fällt es unter die "Bearbeitung von Aussonde-

rungsrechten", wenn sich ein Gegenstand, auf den sich das Aussonderungs-

recht bezieht, von dem Insolvenzverwalter für die Masse beansprucht wird. Er

wird damit massebefangen und aussonderungsfähig (BGHZ 127, 156, 161;

MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 35). Der vorläufige Insolvenzverwalter

kann dadurch, dass er einen künftig der Aussonderung unterliegenden Gegen-

stand sichert und erhält, zwar noch keine Massebefangenheit bewirken. Vom

Tätigkeitsbild entspricht sein Verhalten jedoch dem des Insolvenzverwalters

nach Insolvenzeröffnung. Dann kann es auch Grundlage eines Vergütungsan-

spruchs sein (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005,

106). Entsprechendes gilt in Bezug auf einen Gegenstand, aus dem sich nach

Insolvenzeröffnung ein Gläubiger abgesondert befriedigen kann. Zwar darf der

vorläufige Insolvenzverwalter einen solchen Gegenstand grundsätzlich weder

selbst verwerten noch dem Gläubiger zur Verwertung überlassen. Er muss sich

jedoch genauso um ihn kümmern wie ein (endgültiger) Insolvenzverwalter, be-

vor dieser ihn verwertet oder dem Absonderungsberechtigten zur Verwertung

überlässt (vgl. §§ 165, 170 Abs. 2 InsO). Demgemäß hat der Senat eine vergü-

tungsrelevante "Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten" schon dann

angenommen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen

des Schuldners einschließlich fremder Sachen in dessen Besitz sichert und er-

hält (BGHZ 146, 165, 173).

12

bb) Es erscheint ferner nach wie vor zutreffend, hinsichtlich der Vergü-

tung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht danach zu unterscheiden, ob

sich seine Verwaltungstätigkeit auf schuldnereigene unbelastete, belastete oder

gar schuldnerfremde Gegenstände bezogen hat. Soweit es für die Erfüllung der

Verwalteraufgaben unerheblich ist, ob sie sich auf schuldnereigene oder

schuldnerfremde Gegenstände beziehen, hat dies auch für seine Vergütung

keine Bedeutung.

13

Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegende Betriebsfortführung

bringt es regelmäßig mit sich, dass auch fremde Gegenstände durch seine Tä-

tigkeit betroffen werden. Die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten

Rohstoffe werden von dem vorläufigen Verwalter ständig verarbeitet und ver-

äußert, wobei sich die ursprünglich bestehenden Aussonderungsrechte in Ab-

sonderungsrechte verwandeln. Der vorläufige Verwalter zieht den Preis der

veräußerten Ware ein. Aus diesem Erlös hat er den Vorbehaltslieferanten zu

befriedigen, der dadurch motiviert wird, die Belieferung fortzusetzen, so dass

der Kreislauf sich fortsetzen kann. Insofern unterscheidet sich die Tätigkeit des

vorläufigen Verwalters tatsächlich nicht von derjenigen, die er entfalten würde,

wenn die Rohstoffe dem Schuldner gehörten.

14

Auch sonst wird der vorläufige Verwalter oft nicht ermitteln können, wel-

che der Gegenstände, die er in der "Ist-Masse" antrifft, nun dem Schuldner ge-

hören und welche nicht. Er muss ihnen jedoch dieselbe Fürsorge angedeihen

lassen. Die Verwaltung eines aussonderungsfähigen, weil vom Schuldner nur

gemieteten oder gepachteten Grundstücks mag den vorläufigen Insolvenzver-

walter weniger belasten, als wenn das Grundstück der abgesonderten Befriedi-

gung durch einen Grundpfandgläubiger unterläge (BGHZ 146, 165, 175). Dies

wirkt sich jedoch allenfalls im Umfang aus. Wesensmäßig macht es keinen Un-

terschied, ob der vorläufige Insolvenzverwalter ein dem Schuldner gehörendes

unbelastetes, ein belastetes oder ein fremdes Grundstück verwaltet. Dies än-

dert sich erst nach Insolvenzeröffnung.

15

Davon abgesehen würde eine Trennung von Aus- und Absonderungs-

rechten das Vergütungsverfahren in diesem frühen Stadium der Insolvenz prak-

tisch erheblich erschweren (BGHZ 146, 165, 175). Etwaige Aus- oder Absonde-

rungsstreitigkeiten sind erst nach Insolvenzeröffnung auszutragen. Ihr Ergebnis

kann nicht abgewartet werden, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die

Festsetzung seiner Vergütung begehrt. Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist

aus sich heraus zu bewerten (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB

50/03, NZI 2004, 251, 252; v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444,

445), so dass es für die Bemessung der dafür festzusetzenden Vergütung nicht

auf Umstände ankommen kann, die sich nach Beendigung des Eröffnungsver-

fahrens ergeben haben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 aaO; Graeber,

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV 2003

S. 63 f). Insbesondere darf es für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzver-

walters keine Rolle spielen, ob für einen von ihm verwalteten Gegenstand spä-

ter, nach Insolvenzeröffnung, ein Verwertungserlös in die Masse gelangt

(BGHZ 146, 165, 174 f).

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cc) Nicht festzuhalten ist demgegenüber an dem Standpunkt, dass der

vorläufige Insolvenzverwalter bereits durch die "nennenswerte", jedoch nicht

"erhebliche" Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der

Aus- oder Absonderung unterliegen, eine Vergütung verdient. Es muss auch

insoweit verlangt werden, dass die Befassung mit Aus- oder Absonderungs-

rechten in dem oben (aa) erörterten Sinne den vorläufigen Insolvenzverwalter in

erheblichem Maße in Anspruch genommen hat. Überschreitet die Tätigkeit die-

se Erheblichkeitsschwelle nicht, bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter da-

für nichts (ebenso bereits Keller ZIP 2001, 1749, 1755 ff).

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(1) Die Absenkung der Vergütungspflicht durch die Einführung der

Schwelle der bloß "nennenswerten" Tätigkeit (BGHZ 146, 165, 171, 176) unter-

schied sich von der früheren Praxis zur Sequestervergütung. Damals erfolgte

eine Einbeziehung insbesondere der mit Grundpfandrechten belasteten Grund-

stücke in die Berechnungsgrundlage nur, wenn der Sequester insoweit konkrete

Sicherungstätigkeit in nicht unbeträchtlichem Umfang entfaltet hatte (vgl.

Eickmann, Vergütungsrecht 1999 § 11 Rn. 7). Der systematische Zusam-

menhang von § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV liefert kein Ar-

gument dafür, unterhalb der Schwelle der "erheblichen" Beschäftigung eine

Vergütung zu gewähren.

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(2) Wann ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Schwelle der "nennens-

werten" Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten überschreitet, hat der

Bundesgerichtshof nicht entschieden. Im Schrifttum wurde diese Schwelle als

sehr niedrig eingeschätzt (vgl. Haarmeyer ZInsO 2001, 577, 579 f; Klaas

ZInsO 2001, 581, 582). In Bezug auf Grundstücke sah man etwa bereits die

Maßnahmen zur Vorbereitung der Eintragung des Verfügungsverbots im

Grundbuch (§ 32 InsO) und die Überprüfung des Versicherungsschutzes für

"nennenswert" an (Haarmeyer ZInsO 2001, 215, 216).

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(3) Da für die bloß "nennenswerte", aber nicht "erhebliche" Befassung mit

der schuldnerfremden Immobilie deren voller, typischerweise sehr hoher Wert in

die Berechnungsgrundlage einzustellen war, bestand zum einen die Gefahr,

dass eine unangemessen hohe Vergütung errechnet wurde. In verschärfter

Form stellte sich dieses Problem dann, wenn verabsäumt wurde, den nach § 3

Abs. 2 InsVV gebotenen Abschlag vorzunehmen (vgl. hierzu unten (5)). Zum

anderen konnte die Absenkung der Vergütungspflicht die Masse auszehren.

Bereits der Verordnungsgeber hat die Gefahr gesehen, dass der freie Teil der

Masse nicht ausreicht, um die Vergütung zu bezahlen (Allgemeine Begründung

der InsVV, abgedr. in ZIP 1998, 1460, 1461). Die §§ 170, 171 InsO, welche die

Mehrvergütung ausgleichen sollen, die durch die Bearbeitung von Absonde-

rungsrechten innerhalb des Insolvenzverfahrens anfällt (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1

Buchst. a InsVV), gelten vor Verfahrenseröffnung noch nicht (BGHZ 154, 72,

80 f).

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(4) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist im Ergebnis vergütungsrechtlich

nicht besser zu stellen als der endgültige (BGHZ 146, 165, 176). Bisher konnte

die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, der sich nur "nennenswert

mit Aus- und Absonderungsrechten befasst hatte (vgl. oben aa), jedoch erheb-

lich über der festgesetzten Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters

liegen (vgl. Haarmeyer ZinsO 2001, 577, 580; Keller ZIP 2001, 1749, 1756;

Klaas ZinsO 2001, 581, 584). Dieser bekommt, falls er sich lediglich in "nen-

nenswertem" (nicht: in "erheblichem") Maße mit auszusondernden Gegenstän-

den befasst, dafür nichts. Die für ihn maßgeblichen Beschränkungen (§ 1

Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2, Nr. 2, § 3 InsVV) galten nicht für den vorläufigen In-

solvenzverwalter. Dieser konnte - selbst wenn man in Rechnung stellt, dass er

regelmäßig nur 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV erhält - insbeson-

dere durch die Verwaltung eines auszusondernden Grundstücks mehr verdie-

nen als der endgültige Verwalter. Die Befassung mit Aussonderungsrechten

wurde dadurch gegenüber derjenigen mit Absonderungsrechten begünstigt,

obwohl diese im Allgemeinen belastender ist (vgl. BGHZ 146, 165, 175).

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(5) Die für die bloß "nennenswerte" Befassung mit Aus- oder Absonde-

rungsrechten gefundene Lösung, einerseits den Verkehrswert der betroffenen

Gegenstände in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen und an-

dererseits einen Abschlag vorzusehen, war umständlich und intransparent. In

der Praxis wurde sie unzureichend angenommen (vgl. INDat-Report 06/2001

S. 6). Vielfach wurden zwar die Werte der Gegenstände bei der Berechnungs-

grundlage berücksichtigt, die erforderliche Kompensation in Gestalt des Ab-

schlags wurde jedoch unterlassen (vgl. den Ausgangsfall der Senatsentschei-

dung BGH, Beschl. v. 23. September 2004, aaO; ferner OLG Stuttgart EWiR

2001, 1103; LG Dresden ZIP 2002, 1303).

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dd) Nicht festzuhalten ist zudem an der Lösung, dass die erhebliche Be-

schäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungs-

rechten über die Berechnungsgrundlage nach §§ 1, 10 InsVV erfasst wird.

Vielmehr ist in solchen Fällen grundsätzlich ein Zuschlag (§§ 3, 10 InsVV) zu

gewähren.

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Dass diese Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht allein

durch Zu- oder Abschläge entsprechend § 3 InsVV auf der Grundlage der "Soll-

Masse" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV abgegolten werde, wurde mit

dem fehlenden Bezug zur Tätigkeit gerade des vorläufigen Verwalters begrün-

det (BGHZ 146, 165, 174). Dieser habe sich im Eröffnungsverfahren nicht mit

der "Soll-Masse", sondern der "Ist-Masse" zu befassen. Indes beschäftigt sich

auch der endgültige Verwalter, der bei einer Aussonderung mitwirkt, mit der "Ist-

Masse" insofern, als er diese auf die "Soll-Masse" zurückführt; falls er dafür

nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV einen Zuschlag beanspruchen kann, wird die-

ser jedoch auf die "Soll-Masse" bezogen.

24

Für die Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungs-

rechten in die Berechnungsgrundlage liefert die Insolvenzrechtliche Vergü-

tungsordnung (InsVV) eine Grundlage nur in den von § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2

erfassten Fällen, also dann, wenn Gegenstände mit Absonderungsrechten

durch den Verwalter verwertet oder Aus- und Absonderungsrechte abgefunden

werden. Die bloße Verwaltung solcher Gegenstände durch den vorläufigen In-

solvenzverwalter mit dem Ziel, diese so zu sichern und zu erhalten, dass der

(endgültige) Insolvenzverwalter sie unbeeinträchtigt vorfindet, ist damit nicht

vergleichbar.

25

Mit Hilfe der Zuschlagslösung wird die Tätigkeit des vorläufigen Insol-

venzverwalters nach den gleichen Maßstäben vergütet wie die des endgültigen.

Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Vergütungen des vorläufigen und des

endgültigen Verwalters gleich zu bemessen sind, wenn sich deren Tätigkeiten

quantitativ und qualitativ nicht unterscheiden (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004

- IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI

2005, 106). Da der endgültige Verwalter für die Bearbeitung von Aus- oder Ab-

sonderungsrechten einen Zuschlag erhalten kann, wenn ihn diese Aufgabe

über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. v.

24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604), ist unter der gleichen Vor-

aussetzung auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag zuzugeste-

hen.

26

Die Anknüpfung an § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV ist auch sachgerecht.

Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Verwendung eines er-

heblichen Teils der Arbeitskraft auf die Bearbeitung von Aus- und Absonde-

rungsrechten (in dem oben aa) erörterten Sinne) nicht deshalb ohne Vergütung

bleiben darf, weil der Wert der betroffenen Gegenstände nicht in die Berech-

nungsgrundlage einfließt (Amtliche Begründung zu § 3 InsVV, abgedr. in ZIP

1998, 1460, 1464). Insofern verdient der Insolvenzverwalter eine tätigkeitsbe-

zogene, keine erfolgsbezogene Vergütung. Dies trifft auf den vorläufigen Insol-

venzverwalter, der entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabe regelmäßig noch

keine zählbaren - und in der Berechnungsgrundlage berücksichtigungsfähigen -

Erfolge vorweisen kann, in besonderem Maße zu.

27

Die Gewährung eines Zuschlags gestattet es zudem - anders als die

starre, ausschließlich auf den Wert des verwalteten Vermögens bezogene Ver-

gütungslösung entsprechend §§ 1, 2 InsVV -, der konkreten Tätigkeit des vor-

läufigen Insolvenzverwalters gerecht zu werden. War die Verwaltung für den

vorläufigen Insolvenzverwalter nicht nur "erheblich", sondern in ganz besonde-

rem Maße ("zusätzlich") belastend, wurde ihm schon auf der Basis der bisheri-

gen Rechtsprechung, neben der Berücksichtigung des Wertes der betroffenen

Gegenstände bei der Berechnungsgrundlage, ein Zuschlag nach § 3 InsVV ge-

währt (Haarmeyer ZinsO 2001, 577, 580). Wenn nunmehr - ein erhebliches

Maß der Beschäftigung mit den fraglichen Gegenständen vorausgesetzt - allein

ein Zuschlag gewährt werden kann, ist dieser doch nach Umfang und Bedeu-

tung der Tätigkeit unterschiedlich zu bemessen. Deshalb verbietet es sich, ei-

nen bestimmten Prozentsatz des Zuschlags allgemeingültig vorzugeben. Zum

Ausmaß seiner Tätigkeit, die einen Zuschlag rechtfertigen soll, hat der Verwal-

ter - wie auch sonst - konkret vorgetragen (Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 3

InsVV Rn. 27).

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e) Danach steht dem Beschwerdeführer keine Vergütung für die Bearbei-

tung von Aus- oder Absonderungsrechten zu. Es ist schon zweifelhaft, ob die

Inbesitznahme des Betriebsgrundstücks sowie die Überprüfung des Pachtver-

hältnisses und des Versicherungsschutzes als "nennenswerte" Tätigkeiten im

Sinne der bisherigen Rechtsprechung anzusprechen gewesen wären. Keines-

falls haben sie den Antragsteller über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch

genommen. Sie waren damit nicht "erheblich" im Sinne des § 3 Abs. 1

Buchst. a InsVV.

29

2. Weiter hat der Beschwerdeführer seiner Vergütung offene Forderun-

gen der Schuldnerin in Höhe von 480.000 € zugrunde gelegt. Das Amtsgericht

hat diesen Ansatz auf ein Drittel gekürzt, weil die Forderungen sicherungshal-

ber abgetreten seien. Das hat das Beschwerdegericht gebilligt, weil bei Beste-

hen einer offenen Globalzession der Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwal-

ters in der Regel geringer sei. Auch dies wird von der Rechtsbeschwerde im

Ergebnis ohne Erfolg angegriffen.

30

Der Beschwerdeführer ist durch die Kürzung seines Ansatzes zwar for-

mell, aber nicht materiell beschwert. Allerdings gehören offene Forderungen zu

dem Vermögen des Schuldners, das der vorläufige Insolvenzverwalter zu si-

chern und zu verwalten hat. Sind diese Forderungen, etwa auf Grund einer

Globalzession, mit einem Absonderungsrecht für einen Dritten belastet, können

sie jedoch für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-

ters - durch Gewährung eines Zuschlags - nur Bedeutung gewinnen, wenn der

vorläufige Verwalter hinsichtlich dieser Forderungen überhaupt tätig geworden

ist. Dazu hat der Beschwerdeführer in den Tatsacheninstanzen nichts Erhebli-

ches vorgetragen. Er hat nicht behauptet, die Forderungen eingezogen zu ha-

ben, vielmehr lediglich geltend gemacht, er habe sich mit jeder einzelnen For-

derung auseinandersetzen müssen, um festzustellen, ob Einwendungen dage-

gen erhoben werden. Dies gehört jedoch zu den Aufgaben des endgültigen In-

solvenzverwalters, wenn dieser sich anschickt, die Forderungen einzuziehen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter braucht sich damit grundsätzlich nicht zu be-

fassen. Dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine "Debitorenpflege" vorneh-

me und insoweit das Mahnwesen betreibe - so der Beschwerdeführer in der

Begründung seiner sofortigen Beschwerde -, besagt schon nicht, dass er im

konkreten Fall ebenfalls so tätig geworden ist. Im Übrigen hat ihm das Insol-

venzgericht für die "Debitorenpflege" immerhin ein Drittel des Nennwerts der

Forderungen zugebilligt. Mehr steht ihm dafür keinesfalls zu. Eine Wertberichti-

gung, auf die sich der Beschwerdeführer schließlich noch berufen hat, oblag

ihm jedenfalls dann nicht, wenn die Forderungen sicherungshalber abgetreten

sind.

31

3. In Bezug auf die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe haben Amts- und

Landgericht in Abweichung von den im Vergütungsfestsetzungsantrag des Be-

schwerdeführers angesetzten 594.000 € lediglich einen Liquidationswert von

150.000 € berücksichtigt. Dies hält die Rechtsbeschwerde für falsch, weil die

betreffenden Gegenstände inzwischen zu einem Preis von 454.062 € veräußert

worden seien. Auch mit dieser Ansicht dringt die Rechtsbeschwerde nicht

durch.

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Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenz-

verwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden

Vermögens des Schuldners bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwal-

tung (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627). Der

Buchwert (Einkaufspreis), an welchem sich der Beschwerdeführer in seinem

Antrag orientiert hat, scheidet als Anknüpfungspunkt aus, weil der Beschwerde-

führer selbst angegeben hat, im Falle einer Verwertung werde maximal ein Be-

trag von 150.000 € zu realisieren sein, und dies auch nur bei einer Betriebsfort-

führung, nicht bei einer Zerschlagung.

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Nach Verfahrenseröffnung ist es dem Insolvenzverwalter freilich gelun-

gen, die betreffenden Sachen günstiger zu veräußern. Diese von dem vorläufi-

gen Insolvenzverwalter selbst nicht erwartete Entwicklung kann jedoch nicht

dazu führen, dass der höhere Wert bereits für das Ende der vorläufigen Insol-

venzverwaltung zugrunde gelegt wird. Wie bereits ausgeführt, ist die Tätigkeit

des vorläufigen Insolvenzverwalters ist aus sich selbst heraus zu bewerten, so

dass es für die Bemessung seiner Vergütung nicht auf Umstände ankommen

kann, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben

(BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO; Graeber, aaO S. 63 f).

34

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der tatsächlich erzielte Erlös von

454.062 € sich nicht auf den Bestand der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bei

Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bezieht. Wie der Beschwerde-

führer selbst vorgetragen hat, handelt es sich um den Erlös für die Stoffe, die

sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden waren; die-

ser Bestand umfasste auch zwischenzeitlich angeschaffte Materialien.

35

4. Demgemäß haben Amts- und Landgericht auch hinsichtlich der Positi-

on "Forderungen aus Betriebsfortführung" zu Recht den Ansatz übernommen,

den der Beschwerdeführer noch in seinem Bericht vom 14. Februar 2004 für

richtig gehalten hat, und die günstigere Entwicklung nach Insolvenzeröffnung

unberücksichtigt gelassen.

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5. Ebenso wenig ist der Rechtsbeschwerde Erfolg beschieden, soweit

Amts- und Landgericht die Forderungen der Schuldnerin gegen verbundene

Unternehmen - anstelle der vom Beschwerdeführer in seinem Vergütungsan-

trag veranschlagten 591.000 € - lediglich in Höhe eines Betrages von 100.000 €

berücksichtigt haben.

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Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hat die Schuldnerin aus ei-

nem Gewinnabführungsvertrag mit einer Tochtergesellschaft eine Forderung

von 591.230,85 €. Nach dem Gutachten des Beschwerdeführers vom

30. Dezember 2003 ist diese Forderung unbelastet, jedoch nicht in voller Höhe

werthaltig. Würde sie fällig gestellt, wäre auch das Tochterunternehmen zah-

lungsunfähig. In einem etwaigen Insolvenzverfahren der Tochtergesellschaft

wäre für die Forderung keine Quote zu erwarten. Der Beschwerdeführer schlug

deshalb vor, im Verhandlungswege eine teilweise Realisierung zu versuchen.

Auf diesem Wege könnten 100.000 € erzielt werden.

38

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass sich im Vermögen der

Schuldnerin bei Abschluss des Eröffnungsverfahrens allenfalls eine Forderung

gegen die Tochtergesellschaft im Wert von 100.000 € befunden hat. Teilweise

uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit

ihrem Nominalwert anzusetzen. Ihr Verkehrswert entspricht dem voraussichtli-

chen Realisierungswert (Eickmann DZWIR 2001, 235, 236; Graeber, aaO

S. 129 f; Keller DZWIR 2000, 474, 475).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

AG Oldenburg, Entscheidung vom 15.09.2004 - 68 IN 93/03 -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 T 1060/04 -