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BGH Beschluss vom 31.07.2006 – 1 StR 70/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2006 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Karlsruhe vom 16. November 2005 - auch soweit es den
Mitangeklagten B. betrifft - im Ausspruch über den Verfall
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 43 Fällen und
wegen Beihilfe zum Betrug in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten B. hat es
ebenfalls wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in 91 Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz
hinsichtlich des Angeklagten in Höhe von 30.000 € und hinsichtlich des Mitan-
geklagten B. in Höhe von 10.000 € angeordnet. Die Revision des Angeklag-
ten beanstandet allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum
Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. So-
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weit sie sich gegen die Verfallsanordnung richtet, hat sie hingegen Erfolg. Die
deshalb veranlasste Teilaufhebung des Urteils ist auf den Mitangeklagten B.
zu erstrecken.
1. Die Verfallsanordnung kann von Rechts wegen keinen Bestand haben,
weil den Geschädigten der abgeurteilten Taten zivilrechtliche Ansprüche er-
wachsen sind, die der Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates grundsätzlich
vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Der grundsätzliche Vorrang der zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil
namentlich festgestellten Geschädigten greift lediglich dann nicht, wenn diese
keine Ansprüche geltend machen oder darauf verzichten, dem Angeklagten
also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine
Ersatzmöglichkeit entzogen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Be-
schluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht
abgedruckt). Dazu verhält sich das Urteil nicht ausdrücklich.
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Der Senat hat davon abgesehen, die Verfallsanordnung - wie vom Gene-
ralbundesanwalt beantragt - lediglich in Wegfall zu bringen (vgl. dazu BGH, Be-
schluss vom 3. November 1999 - 3 StR 346/99). Er erachtet es für sachgerecht,
den Verfallsausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung zurückzuverweisen. Auf diese Weise besteht die Mög-
lichkeit, Feststellungen darüber zu treffen, ob etwa Geschädigte auf die Gel-
tendmachung ihrer Ansprüche verzichtet haben (zu solcher Fallgestaltung vgl.
BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR
482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt). Sollte das nicht der Fall
sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine etwa angeordnete Beschlag-
nahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen,
ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen; das wird bei sinngerechtem Ver-
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ständnis der Norm auch für die Fälle dinglichen Arrests gelten (vgl. OLG Hamm
StV 2003, 548; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 345; KK-Nack, 5. Aufl. § 111i
Rdn. 2; siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs.
2; § 111d StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6.
Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack § 111b Rdn. 17 ff.). Dies erscheint nicht
von vornherein aussichtslos. Damit wird sich die Strafkammer auseinanderzu-
setzen haben.
2. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils ist auf den Mitan-
geklagten B. zu erstrecken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt:
"Gemäß § 357 StPO hat sich die Aufhebung des Urteils im Ausspruch
über den Wertersatzverfall auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten
B. zu erstrecken (BGHR StGB § 73 Gewinn 2). Für die Revisionserstre-
ckung ist es ausreichend, dass eine auf dasselbe Tatgeschehen bezogene
gleichartige Verletzung des sachlichen Rechts vorliegt (KK-Kuckein, 5. Aufl.,
§ 357 Rdn. 14). Der Mitangeklagte B. wurde wegen Beihilfe zu den meisten
vom Angeklagten Bö. begangenen Taten verurteilt. Auch gegen ihn beste-
hen Ansprüche Geschädigter gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB. Dass der
Mitangeklagte B. seinen Vermögensvorteil nicht direkt aus den aus delikti-
schen Handlungen erzielten Provisionen, sondern aus einem festen Gehalt er-
wirtschaftet hat, steht dem nicht entgegen. Er wusste, dass die gesamte ge-
schäftliche Tätigkeit der Firma CED auf den betrügerischen Handel mit Diaman-
ten angelegt war (vgl. UA S. 24 f.)."
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Elf