Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 31.07.2006 – II ZB 17/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Juli 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Ober-
landesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2006 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.
1
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T.
Gründe:
GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist. Er nimmt
die Beklagte auf Zahlung ausstehender Einlagen in Anspruch. Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung hat die
Beklagte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite
Instanz verbunden. Der Antrag ist vom Berufungsgericht mit Beschluss vom
10. April 2006 zurückgewiesen worden. Gegen den Beschluss hat die Beklagte
ein mit "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und dieses mit der
Bitte um Herbeiführung einer Entscheidung auch aufrechterhalten, nachdem
das Berufungsgericht sie in der mündlichen Verhandlung vom "2. Mai 2005"
(richtig: 2. Mai 2006) auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat-
te. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom
20. Juni 2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung vorgelegt.
2
3
4
5
II. Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist un-
statthaft, weil ein solches im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts
kommt nicht in Betracht, da gemäß § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde
nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Amts-
oder Landgerichts gegeben ist, hingegen nicht gegen Entscheidungen des
Oberlandesgerichts.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist auch nicht in der Form einer Rechts-
beschwerde statthaft. Denn das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln kommt
eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht in Betracht, weil die Zulas-
sung solcher Rechtsbehelfe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende
verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (BGH, Beschl.
v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 m.w.Nachw.).
6
Ob das als "Beschwerde" bezeichnete und als solches aufrecht erhaltene
Rechtsmittel der Beklagten zudem hilfsweise die Erhebung einer - insoweit zu-
lässigen - Gegenvorstellung beinhaltet, ist angesichts des ausdrücklichen Hin-
weises des Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai
2006 zweifelhaft. Dies kann dahinstehen, da die Entscheidung über eine hilfs-
weise erhobene Gegenvorstellung ohnehin dem Oberlandesgericht obliegen
würde.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 27.09.2005 - 4 O 157/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.04.2006 - 18 U 127/05 -