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BGH Beschluss vom 31.07.2006 – II ZB 17/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 17/06

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Juli 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Ober-

landesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2006 wird auf ihre

Kosten als unzulässig verworfen.

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I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T.

Gründe:

GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist. Er nimmt

die Beklagte auf Zahlung ausstehender Einlagen in Anspruch. Das Landgericht

hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung hat die

Beklagte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite

Instanz verbunden. Der Antrag ist vom Berufungsgericht mit Beschluss vom

10. April 2006 zurückgewiesen worden. Gegen den Beschluss hat die Beklagte

ein mit "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und dieses mit der

Bitte um Herbeiführung einer Entscheidung auch aufrechterhalten, nachdem

das Berufungsgericht sie in der mündlichen Verhandlung vom "2. Mai 2005"

(richtig: 2. Mai 2006) auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat-

te. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom

20. Juni 2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-

scheidung vorgelegt.

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II. Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist un-

statthaft, weil ein solches im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts

kommt nicht in Betracht, da gemäß § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde

nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Amts-

oder Landgerichts gegeben ist, hingegen nicht gegen Entscheidungen des

Oberlandesgerichts.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist auch nicht in der Form einer Rechts-

beschwerde statthaft. Denn das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln kommt

eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht in Betracht, weil die Zulas-

sung solcher Rechtsbehelfe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende

verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (BGH, Beschl.

v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 m.w.Nachw.).

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Ob das als "Beschwerde" bezeichnete und als solches aufrecht erhaltene

Rechtsmittel der Beklagten zudem hilfsweise die Erhebung einer - insoweit zu-

lässigen - Gegenvorstellung beinhaltet, ist angesichts des ausdrücklichen Hin-

weises des Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai

2006 zweifelhaft. Dies kann dahinstehen, da die Entscheidung über eine hilfs-

weise erhobene Gegenvorstellung ohnehin dem Oberlandesgericht obliegen

würde.

Goette Kurzwelly Kraemer

Gehrlein Caliebe

Vorinstanzen:

LG Limburg, Entscheidung vom 27.09.2005 - 4 O 157/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.04.2006 - 18 U 127/05 -