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BGH Beschluss vom 01.08.2006 – 3 StR 227/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. August 2006

in der Strafsache

gegen

3 StR 227/06

1.

2.

3.

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 30. September 2005 werden als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Tenor, soweit er die Angeklagten A. und

T. betrifft, im Schuldspruch und Strafausspruch wie folgt neu

gefasst:

Der Angeklagte A. wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit

mit schwerem Raub, wegen schwerer räuberischer Erpressung

und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Urteile des

Amtsgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2004 (84 Ls 30 Js

6043/03), vom 10. Februar 2004 (84 Ls 30 Js 7846/03) und vom

13. Februar 2003 (84 Ls 330 Js 3477/01) zu einer Einheitsjugend-

strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte T. wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit

schwerem Raub, wegen schwerer räuberischer Erpressung und

wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrer-

laubnis unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Wupper-

tal vom 16. Dezember 2004 (84 Ls 30 Js 6043/03) und vom

27. September 2004 (85 Ls 30 Js 7286/03) zu einer Einheitsju-

gendstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Rüge des Angeklagten A. , das Landgericht habe ent-

gegen § 261 StPO die Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 13. Februar

2003 und vom 10. Februar 2004 nicht verlesen, bemerkt der Senat, dass das

Landgericht die für den Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Umstände unter

anderem auch dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Amtsge-

richts Wuppertal vom 16. Dezember 2004, in das die beiden genannten Urteile

einbezogen und im Rahmen der Strafzumessung auch eingehend dargestellt

worden sind - wobei es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht auf den

genauen Wortlaut dieser Urteile ankommt -, entnommen haben kann.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert