BGH Beschluss vom 07.08.2006 – VI ZR 71/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. August 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2006 durch die Vi-
zepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 13. Juni 2006 gegen den
Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5) und
auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der
Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er
das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-
gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache
Rechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entneh-
men können.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 10.10.2002 - 3 O 141/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2005 - I-8 U 124/02 -