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BGH Beschluss vom 08.08.2006 – 4 StR 215/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 215/06

BESCHLUSS

vom

8. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. August 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 6. Februar 2006

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurtei-

lung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung

entfällt,

b)

im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-

einheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, versuchter Nötigung

und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten

hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts manipulierte der einschlä-

gig vorbestrafte Angeklagte am 18. oder 19. Oktober 2004 unter Einsatz von

Todesdrohungen und Gewalt am Geschlechtsteil der damals 12jährigen Toch-

ter seiner Partnerin. Danach drohte er dem Tatopfer, er werde sämtliche Perso-

nen umbringen, an denen dem Kind etwas liege, wenn es "etwas erzählen"

würde.

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2. Der Senat ändert den Schuldspruch dahin ab, dass die Verurteilung

wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt, weil nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bedrohung (§ 241 StGB) hinter

der damit zugleich begangenen versuchten Nötigung zurücktritt (vgl. nur BGHR

StGB § 240 Abs. 3, Konkurrenzen 2; BGH, Beschluss vom 8. November 2005 -

1 StR 455/05; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 240 Rdn. 63 m.w.N.).

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3. Der Rechtsfolgenausspruch muss insgesamt aufgehoben werden.

a) Die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des

Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben, weil im

Urteil nicht zureichend dargelegt ist, dass die formellen Voraussetzungen dafür

erfüllt sind. Nach § 66 Abs. 2 StGB kann neben der Strafe die Sicherungsver-

wahrung angeordnet werden, wenn jemand drei vorsätzliche Straftaten began-

gen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt

hat, er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindes-

tens drei Jahren verurteilt wird und die (materiellen) Voraussetzungen des § 66

Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen.

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Nach Auffassung des Landgerichts liegen die formellen Voraussetzun-

gen der Vorschrift vor, weil der Angeklagte durch Urteil vom 6. September 2004

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen - unter Einbeziehung

von zehn Monaten Freifreiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und fünf Monaten verurteilt wurde und er nunmehr zu einer Freiheits-

strafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist (UA 36). Das Landgericht

teilt schon nicht - wie erforderlich (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 9, 29) -

die im Urteil vom 6. September 2004 insoweit verhängten Einzelstrafen mit. Im

Übrigen setzt sich das angefochtene Urteil auch nicht damit auseinander, ob die

Verjährungsregelung in § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB der Heranziehung der im Urteil

vom 6. September 2004 abgeurteilten Taten entgegensteht (vgl. hierzu BGH

NStZ 2002, 313; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 66 Rdn. 11). Dies liegt deshalb

nahe, weil die fünf Missbrauchstaten dort - soweit ersichtlich (UA 10 f.) - im Jah-

re 1997 begangen wurden und das hier abgeurteilte Tatgeschehen etwa sieben

Jahre später stattfand. Ob Verjährung wegen § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB (Haftzei-

ten o.Ä.) nicht eingreift, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

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b) Die Aufhebung der Maßregel führt zur Aufhebung auch der festgesetz-

ten Strafe, weil ein Bezug zwischen der auf mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe

festgesetzten Strafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung nicht auszu-

schließen ist, so dass dahinstehen kann, ob die Strafe auch deshalb aufgeho-

ben werden müsste, weil das Landgericht die – nunmehr entfallene - Verurtei-

lung wegen Bedrohung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat (UA 35).

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Über Strafe und Maßregel muss daher neu entschieden werden.

Maatz Kuckein RiBGH Athing ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Maatz

Solin-Stojanović Sost-Scheible