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BGH Beschluss vom 09.08.2006 – XII ZR 165/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. August 2006

in dem Rechtsstreit

XII ZR 165/05

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 3

Zum Gebührenstreitwert für eine Klage, mit der ein Geschäftsraummieter gegen

seinen Vermieter einen auf ein Konkurrenzverbot gestützten Unterlassungsan-

spruch geltend macht.

BGH, Beschluss vom 9. August 2006 - XII ZR 165/05 - OLG Celle

LG Lüneburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-

Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-

schwerde und die Revision wird in Abänderung des Senatsbe-

schlusses vom 24. Mai 2006 auf 180.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger pachtete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Räum-

lichkeiten zum Betrieb einer gastronomischen Einrichtung auf dem Grundstück

eines Autohofes. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte, die

auf dem Autohof eine Tankstelle nebst Tankshop betreibt, auf Unterlassung des

Verkaufs von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr im Tankshop in

Anspruch und begehrt von der Beklagten Auskunft über die von ihr durch den

Verkauf von Speisen und Getränken im Tankshop erzielten Umsätze; in diesem

Zusammenhang streiten die Parteien über den Umfang einer im Pachtvertrag

enthaltenen Konkurrenzschutzklausel. Klage und Widerklage sind in beiden

Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die - nach Nichtzulassungsbeschwerde -

vom Senat zugelassene Revision des Klägers hat der Senat die Entscheidung

des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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II.

1. Unterlassungsanspruch

Der auf die Unterlassung des Verkaufs von Speisen und Getränken im

Tankshop und damit auf die Beseitigung der Konkurrenzsituation gerichtete An-

trag des Klägers ist mit 168.000 € zu bewerten.

a) Eine kostenrechtliche Privilegierung kommt für diesen Antrag nicht in

Betracht.

Es liegt kein Fall des § 41 Abs. 1 GKG vor, da zwischen den Parteien

nicht der Bestand oder die Dauer des Pachtverhältnisses, sondern nur ein Ein-

zelanspruch auf vertraglichen Konkurrenzschutz im Streit steht. Reine Streitig-

keiten über den Vertragsinhalt fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 41

Abs. 1 GKG (Senatsbeschlüsse vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - NZM

2005, 519 und vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03 - NZM 2005, 944,

946).

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Auch eine entsprechende Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs.

GKG, wonach beim Anspruch des Mieters auf Instandsetzung der Mietsache

durch den Vermieter der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung

maßgeblich sein soll, scheidet im vorliegenden Fall aus. Zwar hat der Senat

entschieden, dass eine entsprechende Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1

2. Halbs. GKG über den eigentlichen Anspruch auf Instandsetzung der Mietsa-

che hinaus auch in anderen Fällen möglich ist, in denen ein Mieter von Ge-

schäftsräumen von seinem Vermieter Maßnahmen verlangt, um einen Mangel

der Mietsache zu beheben (Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - XII ZR

137/05 - NZM 2006, 138, 139; dort: Kündigung gegenüber einem störenden

Mitmieter). Aber unabhängig davon, ob in einer vertragswidrigen Konkurrenzsi-

tuation gleichzeitig ein Sachmangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1

BGB zu sehen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZM 1998, 307; wohl auch OLG Karls-

ruhe NJW-RR 1990, 1234, 1235; Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht,

8. Aufl., § 536 BGB, Rdn. 172; Kraemer in: Bub/Treier Handbuch der Ge-

schäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. III B Rdn. 1250; Hübner/Griesbach/

Schreiber in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 14. Kap.

Rdn. 176; dagegen OLG Frankfurt EWiR 1985, 555 mit zust. Anm. Ostermann

S. 555 f., Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Lea-

singrechts, 9. Aufl., Rdn. 660), trägt eine ausschließlich an einem möglichen

mangelbedingten Minderwert der Mietsache orientierte Wertbemessung dem

wirtschaftlichen Interesse des Mieters an der Beseitigung der Konkurrenzsitua-

tion nicht genügend Rechnung. Dieses wird in erster Linie dadurch bestimmt,

die nachteiligen Folgen der Konkurrenzsituation auf die Entwicklung seines Ge-

schäftsbetriebes von sich abzuwehren.

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b) In Ermangelung einer besonderen kostenrechtlichen Vorschrift richtet

sich der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO daher nach dem Inte-

resse des Klägers an der begehrten Verurteilung der Beklagten.

aa) Zu bewerten ist das Interesse des Klägers, sein Geschäft ohne die

angeblich unzulässige Konkurrenz betreiben und den ihm dadurch drohenden

Schaden von sich abwehren zu können. Dieser Schaden entspricht nach allge-

meiner Auffassung dem Reingewinn, der dem Kläger infolge der vertragswidri-

gen Konkurrenzsituation entgeht (KG Rpfleger 1962, 154 unter y); OLG Düs-

seldorf ZMR 1993, 377; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl.

Rdn. 2697). Die Wertbemessung nach dem voraussichtlich entgehenden Ge-

winn ist bei ordentlich kündbaren Mietverhältnissen in der Regel auf den zu-

künftigen Schaden beschränkt, der dem Mieter bis zu dem auf die Klageerhe-

bung folgenden nächstmöglichen Kündigungstermin entstehen kann, weil der

Vermieter in diesen Fällen die Möglichkeit besitzt, durch die Ausübung des or-

dentlichen Kündigungsrechts die ihm drohenden Schadenersatzansprüche zeit-

lich zu begrenzen (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2006, 158, 159). Liegt demge-

genüber ein befristetes Mietverhältnis vor, geht das Interesse des Mieters

grundsätzlich auf die Abwendung des durch die Konkurrenzsituation bis zum

Ablauf der restlichen Vertragslaufzeit drohenden Schadens. Um die Parteien in

solchen Fällen keinem unübersehbaren Kostenrisiko auszusetzen, ist der Streit-

wert in der Praxis früher anhand eines auf drei Jahren hochgerechneten Scha-

densbetrages bemessen worden (OLG Düsseldorf ZMR 1993 aaO, KG Rpfle-

ger 1962 aaO). Diesem Gedanken tritt der Senat im Grundsatz bei, wobei sich

in vergleichbaren Fällen im Rahmen der Wertbemessung nach § 3 ZPO unter

Heranziehung des Rechtsgedankens des § 9 Satz 1 ZPO die Berechnung des

möglicherweise entgangenen Gewinns auf der Grundlage einer dreieinhalb-

jährigen Betrachtung als Bemessungsrichtlinie anbietet.

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Im Übrigen orientiert sich die Höhe des dem Kläger möglicherweise dro-

henden Schadens grundsätzlich an den in der Klageschrift dargelegten Erwar-

tungen des Klägers, wenn sich für einen Schaden in dieser Größenordnung

hinreichende objektive Anhaltspunkte ergeben. Der Kläger hat anhand einer

Darstellung der Umsatzentwicklung seiner Gaststätte behauptet, dass sein Um-

satz seit dem angeblichen Verstoß der Beklagten gegen das Konkurrenzverbot

monatlich um durchschnittlich 7.908 € zurückgegangen sei; durch diesen Um-

satzrückgang sei ihm ein monatlicher Gewinn in Höhe von durchschnittlich

5.083 € entgangen. Bereinigt man den behaupteten Umsatz- und Gewinnrück-

gang des Klägers um solche Effekte, die sich aus den im Zeitraum seit Juni

2003 unstreitig verkürzten Öffnungszeiten in der Gaststätte des Klägers erge-

ben haben könnten, lassen sich nach Einschätzung des Senats aus dem Vor-

bringen des Klägers Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass ihm ein monatlicher

Gewinn jedenfalls in einer Höhe von rund 4.000 € entgangen sein könnte. Dar-

aus folgt im Ergebnis eine Bewertung des Unterlassungsantrages mit 168.000 €

(4.000 € x 42 Monate).

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bb) Soweit daneben für die Wertbemessung nicht nur der nach dem Ge-

winnrückgang bemessene geschäftliche Schaden des Mieters durch die angeb-

lich vertragswidrige Konkurrenz, sondern zusätzlich ein an der Mangelhaftigkeit

der Mietsache orientiertes Minderungsinteresse des Mieters herangezogen wird

(so OLG Düsseldorf NZM 2006 aaO), vermag der Senat diesem Ansatz nicht zu

folgen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass im Gewährleistungsprozess

bei der Geltendmachung von Schadenersatz- und Minderungsansprüchen, die

auf dem gleichen Mangel der Mietsache beruhen, grundsätzlich keine Wertaddi-

tion vorzunehmen, sondern allein auf den Anspruch mit dem höheren Streitwert

abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM

2004, 423). Unter dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt der wirtschaftli-

chen Identität erscheint es in gleicher Weise sachgerecht, bei der Bewertung

eines vom Mieter gegen den Vermieter geltend gemachten Anspruchs auf Be-

seitigung einer vertragswidrigen Konkurrenzsituation nur auf das - in der Regel

höher zu bewertende - Interesse des Mieters an der Schadensabwendung ab-

zustellen und ein daneben möglicherweise bestehendes Minderungsinteresse

nicht noch zusätzlich zu addieren. Dies gilt umso mehr, als mit der Minderung

des Mietentgelts eine Senkung der Betriebsausgaben verbunden ist, die auf die

Berechnung eines möglicherweise entgangenen Gewinns unmittelbaren Ein-

fluss nimmt.

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2. Auskunftsanspruch

Der auf Auskunftserteilung über die mit dem Verkauf von Speisen und

Getränken zum Verzehr im Tankshop erzielten Umsätze der Beklagten gerich-

tete Antrag des Klägers ist mit 12.000 € zu bewerten.

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Der Wert des Auskunftsanspruchs orientiert sich an dem wirtschaftlichen

Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft, wenn dieser - wie im vor-

liegenden Fall - nach der Abweisung seiner Klage in der Vorinstanz ein

Rechtsmittel einlegt. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Auskunftserteilung

ist nach § 3 ZPO zu schätzen; es beträgt in der Regel einen Bruchteil des Wer-

tes des Leistungsanspruches, dessen Durchsetzung die Auskunft vorbereiten

soll (Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189). Mit

der begehrten Auskunft über die durch den Verkauf von Speisen und Getränken

erzielten Umsätze beabsichtigt der Kläger die Vorbereitung eines eigenen, auf

den Ersatz entgangenen Gewinns gerichteten Schadenersatzanspruches. Für

die Wertbemessung ist hier nur die bei Klageerhebung im September 2004 be-

reits verstrichene Zeit zu berücksichtigen, in der die Beklagte dem Kläger an-

geblich vertragswidrig Konkurrenz gemacht hatte. Denn wegen des Schadener-

satzes, den der Kläger auf der Grundlage der begehrten Auskünfte auch für die

Zeit nach Klageerhebung verlangen könnte, liegt eine wirtschaftliche Identität

mit dem Unterlassungsanspruch vor.

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Da der Kläger offensichtlich konkurrenzbedingte Umsatzrückgänge seit

Juli 2003 behauptet, fällt der Wert des Auskunftsantrages - hier bei Ansatz ei-

nes Bruchteils von 1/5 - mit 12.000 € ins Gewicht (1/5 x 4.000 € x 15 Monate).

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3. Der Senat hat daher den Streitwert für das gesamte Verfahren auf

180.000 € (168.000 € + 12.000 €) festgesetzt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 305/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 08.09.2005 - 6 U 42/05 -