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BGH Beschluss vom 21.09.2005 – XII ZR 256/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GKG § 41

a) Zur Wertberechnung nach § 41 GKG bei gestaffeltem Mietentgelt in der strei-

tigen Zeit.

b) Der auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung gerich-

tete Antrag fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich

aus der Begründung ergibt, dass die behauptete Unwirksamkeit der Entgelt-

vereinbarung voraussichtlich die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts

zur Folge haben würde (hier: wucherische Überhöhung einer Geschäfts-

raummiete).

BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03 - KG Berlin LG Berlin

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch

die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2004 wird geändert

und der Gebührenstreitwert im Verhältnis zur Beklagten zu 1 auf

253.659 € und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 auf 75. 572 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem mit Wir-

kung zum 1. Oktober 1999 für (weitere) fünf Jahre fest abgeschlossenen Miet-

vertrag über Geschäftsräume. Die Beklagte zu 1 als Mieterin hatte seit April

2002 die Mietzahlungen eingestellt.

Die Klägerin als Vermieterin hat gegen die Beklagte zu 1 die Zahlung

rückständigen Mietzinses in Höhe von 6.191,42 € sowie die Räumung der Ge-

schäftsräume nach Ausspruch der fristlosen Kündigung beantragt; weiterhin hat

sie die Beklagte zu 2 als Bürgin für den Zahlungsanspruch in Anspruch ge-

nommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben ihrerseits

Widerklage erhoben. Dabei haben die Beklagten die Feststellung beantragt,

dass die von den Parteien Anfang 1999 geschlossene (Staffel-)Mietzinsver-

einbarung - insbesondere wegen Wuchers - unwirksam sei, dass die Beklagte

zu 1 seit April 2002 berechtigt sei, die Miete vollständig zu mindern bzw. zu-

rückzubehalten und dass für die Beklagte zu 2 keine Bürgschaftsverpflichtung

für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin bestehe. Da-

neben haben sie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von

angeblichen Mängeln der Mietsache sowie einen Unterlassungsanspruch gel-

tend gemacht und die weitere Feststellung begehrt, dass der Mietzinsanspruch

der Klägerin für die Monate April 2002 bis August 2002 durch Aufrechnung er-

loschen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage in

vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Be-

klagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat sich

die - mittlerweile zurückgenommene - Nichtzulassungsbeschwerde der Beklag-

ten gerichtet.

II.

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die - vor dem Inkrafttreten

des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2004 anhängig geworde-

ne - Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 3 GKG a.F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG) nach den Anträgen

des Beschwerdeführers. Die Beklagten wenden sich nach den Ausführungen in

der Beschwerdebegründung nur noch gegen die Verurteilung zur Räumung und

Zahlung sowie gegen die Abweisung ihrer Widerklage bezüglich der Anträge

auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung, des Bestehens

der geltend gemachten Minderungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte und des

Fehlens einer Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2. Der für die Ge-

richtsgebühren maßgebliche Streitwert für das insoweit beschränkte Rechtsmit-

tel der Beklagten beträgt 253.658,29 €.

1. Keinen Zweifeln unterliegen dabei der Wert des auf Zahlung rückstän-

digen Mietzinses gerichteten Leistungsantrages (6.191,42 €) und des zurück-

gewiesenen Feststellungsantrages betreffend die Bürgschaftsverpflichtung der

Beklagten zu 2 (69.380,73 €).

2. Der Wert des Räumungsantrages ist auf 40.494,36 € fe stzusetzen.

a) Der ursprüngliche Wert des Räumungsantrages ist für die Gebühren

im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgebend geblieben, weil

sich dieser Wert im Laufe des Rechtsstreits nicht verringert hat. Zwar hat die

Klägerin in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit wegen des Räumungsantra-

ges zunächst für erledigt erklärt, nachdem ihr am 11. Juni 2003 die Mieträume

zurückgegeben worden waren. Dieser schriftsätzlichen Erledigungserklärung ist

die Beklagte zu 1 jedoch ausdrücklich mit der Behauptung entgegengetreten,

dass die Herausgabe der Mieträume an die Klägerin nicht freiwillig, sondern nur

zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren

Urteil des Landgerichts erfolgte. Eine unter dem Druck der Zwangsvollstreckung

bewirkte Leistung stellt indes nach allgemeiner Ansicht keine Erfüllungshand-

lung dar, welche die Annahme eines erledigenden Ereignisses rechtfertigt

(BGHZ 94, 268, 274). Diesem Umstand hat die Klägerin erkennbar Rechnung

getragen, indem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht

am 6. Oktober 2003 an der - bis zur Zustimmung des Gegners frei widerrufli-

chen (vgl. BGH Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98 - NJW 2002, 442) - Erle-

digungserklärung nicht festgehalten, sondern vielmehr die Zurückweisung der

Berufung gegen das den Räumungsausspruch enthaltende erstinstanzliche Ur-

teil beantragt hat. Insoweit folgerichtig hat das Berufungsgericht die Berufung

der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange und nicht

etwa mit der Maßgabe einer Feststellung der Erledigung des Räumungsantra-

ges zurückgewiesen.

b) Nach § 16 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt § 41 Abs. 2 GKG) ist bei Räumungs-

klagen grundsätzlich das für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Entgelt

maßgeblich, es sei denn, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Ent-

geltes ist geringer. Die streitige Zeit - d.h. die Spanne zwischen denjenigen

Zeitpunkten, in denen nach dem jeweiligen Vorbringen der einen und der ande-

ren Partei der Räumungsanspruch des Vermieters zu erfüllen ist - beginnt nach

vorausgegangener Kündigung des Vermieters mit der Rechtshängigkeit des

Räumungsantrags (OLG Bamberg JurBüro 1991, 1126 mit Anm. Mümmler; vgl.

auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR 1999, 1385;

BGH Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868, je-

weils zum Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert nach § 8 ZPO). Sie dauert

bei Verträgen, die - wie hier - auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, bis zum

vertraglichen Ablauf der Mietzeit. Da der den Räumungsantrag enthaltende

Schriftsatz am 6. August 2002 zugestellt wurde, erstreckt sich die streitige Zeit

unter den hier obwaltenden Umständen über die 26 Monate zwischen August

2002 und dem Ende der Vertragslaufzeit im September 2004.

aa) Die Höhe der für die Wertberechnung maßgeblichen Miete richtet

sich nach einem objektiven Maßstab; beim Vorliegen eines schriftlichen Miet-

vertrages sind regelmäßig dessen Regelungen für die Bemessung der Miethö-

he heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZR

233/96 - NJW-RR 1997, 648). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1 bei

Rechtshängigkeit des Räumungsantrages im August 2002 vertragsgemäß eine

Miete in Höhe von monatlich 3.221,14 € zu entrichten; d ie Miete erhöhte sich

aufgrund der vereinbarten Mietstaffel seit Oktober 2002 auf monatlich

3.374,53 €.

bb) Umstritten ist allerdings, wie es sich auf die Wertberechnung nach

§ 41 GKG auswirkt, wenn sich die streitige Zeit über ein Jahr hinaus erstreckt

und das Mietentgelt in verschiedenen Zeitabschnitten verschieden hoch ist.

Teilweise wird ein Durchschnittsbetrag aus den in der streitigen Zeit ver-

tragsgemäß zu entrichtenden Mieten angesetzt (Hartmann, Kostengesetze, 35.

Auflage, § 41 GKG Rdn. 23). Demgegenüber entspricht es wohl überwiegender

Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass es für die Berechnung des

Gebührenwertes nach § 41 GKG bei wechselnden Entgelten auf die höchsten

Beträge ankommt, die in der streitigen Zeit innerhalb eines Jahres zu zahlen

sein würden (vgl. KG JW 1925, 809 Nr. 13; Meyer, GKG, 6. Aufl., § 41 Rdn. 18;

Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, Bd. II 7.0 Stichwort‚ Begriff

des Mietzinses, S. 193; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen,

9. Aufl., § 30 C III d, S. 165 f.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 8

Rdn. 6; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 8 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/

Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 8 Rdn. 5 jeweils zum Zuständigkeitsstreit-

wert nach § 8 ZPO; vgl. weiterhin RGZ 160, 83, 86; BGH Urteil vom 23. Oktober

1952 - III ZR 231/51 - NJW 1953, 104, 105; OLG Bamberg JurBüro 1971, 536,

537 mit zust. Anm. Mümmler).

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Gegen die Bildung eines

Durchschnittssatzes spricht - neben Praktikabilitätserwägungen - insbesondere

der Gedanke, dass eine Verlängerung der streitigen Zeit grundsätzlich nicht zu

einer Absenkung des Streitwertes führen kann. Dies ist bei einer Durchschnitts-

berechnung nicht gewährleistet, wenn sich das Entgelt im weiteren Verlauf der

streitigen Zeit gegenüber den Entgelten des ersten Jahres verringert hat (vgl.

hierzu bereits die Berechnungsbeispiele in RGZ aaO S. 86 f. und Rohs,

RPfleger 1952, 529, 534).

Der für die Wertberechnung maßgebliche Jahresbetrag ist daher aus

dem höchsten Entgelt der vereinbarten Mietstaffel zu errechnen, da dieser Be-

trag in der streitigen Zeit mindestens für die Dauer eines Jahres zu zahlen ge-

wesen wäre; er beträgt 40.494,36 € (= 12 x 3.374,53

€).

3. Der im Wege der Widerklage geltend gemachte Antrag, die Berechti-

gung der Beklagten zu 1 festzustellen, die Miete seit April 2002 um 100 % zu

mindern bzw. in diesem Umfang ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete aus-

zuüben, ist mit 97.097,42 € zu bewerten.

Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass der Gebührenstreitwert für

einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Ver-

mieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus

welchem Rechtsgrund - leugnet, nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen

ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - NJW-RR 2005, 938).

Demnach ist bei Mietverhältnissen mit bestimmter Dauer grundsätzlich der Ge-

samtbetrag der künftigen Mietzinsen maßgeblich, sofern nicht der dreieinhalb-

fache Wert des einjährigen Mietzinses geringer ist. Damit kommt es hier auf

den Gesamtbetrag der im Zeitraum seit April 2002 ausstehenden Mieten an,

weil das Mietverhältnis bis zu seiner Beendigung im September 2004 nur noch

eine Laufzeit von 30 Monaten hatte. Der auf diesen Zeitraum entfallende Ge-

samtbetrag beträgt unter Berücksichtigung der vereinbarten Mietstaffel

100.315,56 € (= 6 x 3.221,14 € für den Zeitraum vom April 2002 bis September

2002 und 24 x 3.374,53 € für den Zeitraum vom Oktober 2002 bis September

2004). Im Hinblick auf § 19 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 GKG) bleibt je-

doch bei der Wertberechnung die geleugnete Zahlungspflicht für den Monat

April 2002 in Höhe von 3.221,14 € außer Betracht, wei

l der Streitgegenstand

insoweit mit dem Zahlungsantrag der Klägerin identisch ist.

4. Der Wert des Antrages, mit dem die Beklagte zu 1 die Unwirksamkeit

der zwischen den Parteien getroffenen (Staffel-)Mietzinsvereinbarung festzu-

stellen begehrt, ist auf 40.494,36 € festzusetzen. Maßgeb lich für die Festset-

zung des Gebührenstreitwertes ist § 16 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 41 Abs. 1

GKG).

a) Allerdings fallen bloße Streitigkeiten über den Vertragsinhalt - und

damit auch über die Höhe der geschuldeten Miete - grundsätzlich nicht in den

Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn dieser Streit den rechtlichen

Bestand des Mietvertrages nicht berührt (vgl. OLG Koblenz ZMR 1978, 64;

Hartmann aaO § 41 GKG Rdn. 18).

Die Beklagte zu 1 macht indessen zur Begründung ihres Antrages insbe-

sondere geltend, dass für die gemieteten Geschäftsräume bereits zu Beginn

des Mietverhältnisses nur eine Miete in Höhe von 2.000 DM angemessen ge-

wesen sei und die Beklagte sich bei Vertragsschluss in einer Zwangslage be-

funden habe. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen des Wuchers

(§ 138 Abs. 2 BGB) oder eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes (§ 138

Abs. 1 BGB) gegeben. Diese Begründung ist grundsätzlich geeignet, den recht-

lichen Bestand des Mietvertrages insgesamt in Zweifel zu ziehen. Denn in den

Fällen des Wuchers oder der sittenwidrigen wucherähnlichen Mietpreisüberhö-

hung nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB findet in der Geschäftsraummiete ei-

ne Aufrechthaltung des Vertrages mit einer zulässigen Miete in der Regel nicht

statt (OLG München OLGR 2002, 429, 430; KG Grundeigentum 2002, 328;

Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,

9. Aufl., Rdn. 150; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., nach § 535 BGB,

Rdn. 118; Michalski ZMR 1996, 1, 6). Insoweit liegt die Sachlage grundlegend

anders als bei einem nach § 134 BGB zu beurteilenden Verstoß gegen gesetz-

liche Preisvorschriften, bei dem grundsätzlich von einer bloßen Teilnichtigkeit

des rechtlich unzulässigen Teils der Mietpreisvereinbarung auszugehen ist

(BGHZ 89, 316, 319 f. zu § 5 WiStG; vgl. auch Senatsurteil vom 15. November

2000 - XII ZR 181/98 - NZM 2001, 236 zum Preisrecht der DDR). Dieser

Rechtsgedanke lässt sich auf eine wucherische Mietpreisüberhöhung in der

Geschäftsraummiete nicht übertragen, denn im Ausgangspunkt gilt für alle ge-

mäß § 138 BGB unwirksamen Entgeltvereinbarungen der allgemeine Grund-

satz, dass sich diese nicht in einen sittenwidrig überhöhten und einen hinnehm-

baren Teil aufspalten lassen, sondern das Verdikt der Sittenwidrigkeit die ge-

samte Entgeltvereinbarung umfasst. Dies führt in der Regel zur Nichtigkeit des

gesamten Rechtsgeschäftes (vgl. BGHZ 44, 158, 162; BGHZ 68, 204, 206 f.).

Anders als im Wohnraummietrecht sind auch keine besonderen sozialstaatli-

chen Belange zu berücksichtigen, die ausnahmsweise zum Schutze des Mie-

ters eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gebieten.

b) Einer Anwendung des § 16 Abs. 1 GKG a.F. steht es hier auch nicht

entgegen, dass die Beklagte zu 1 das angefochtene Urteil wegen der Abwei-

sung ihres die Unwirksamkeit der (Staffel-)Mietvereinbarung betreffenden Fest-

stellungsantrages auch mit der Begründung angegriffen hat, das Berufungsge-

richt habe die Wirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nicht nur nach dem Maß-

stab des § 138 BGB, sondern auch dahingehend prüfen müssen, ob dem ver-

einbarten Mietzins eine wirksame Ausübung des Leistungsbestimmungsrechtes

durch die Klägerin zugrunde liegt. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt steht

die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht in Zweifel, da Streit insoweit nur über

die Billigkeit der Leistungsbestimmung und das Erfordernis ihrer Ersetzung

(§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) bestehen kann. Es genügt aber, wenn unter mehre-

ren Klagebegründungen nur eine die Voraussetzungen für eine Gebührenprivi-

legierung nach § 41 GKG erfüllt (vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Dezember

1952 - V ZR 54/50 - NJW 1953, 384; Meyer aaO § 41 Rdn. 5).

c) Da die von der Beklagten zu 1 behauptete Unwirksamkeit der Miet-

zinsvereinbarung im Falle des § 138 BGB voraussichtlich zur Nichtigkeit des

Gesamtvertrages führen würde, ist als streitige Zeit im Sinne des § 16 Abs. 1

GKG a.F. - d.h. der Zeitraum, für den hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbe-

stehens des Mietverhältnisses Uneinigkeit besteht - die gesamte Vertragslauf-

zeit zwischen Oktober 1999 und September 2004 anzusehen, ohne dass es auf

eine Differenzierung zwischen vergangenen und zukünftigen Zeiträumen ankä-

me. Es kommt auch eine wertmäßige Außerachtlassung des auf Feststellung

der Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung gerichteten Antrages wegen wirt-

schaftlicher Identität mit dem Feststellungsantrag zur Minderung des Mietzinses

nicht in Betracht, weil letztere nur für die Zeit ab April 2002 geltend gemacht

wird und sich die jeweils streitige Zeit daher - über einen längeren Zeitraum als

ein Jahr - nicht deckt.

Abzustellen ist wiederum auf das höchste Entgelt, welches innerhalb der

streitigen Zeit für die Dauer eines Jahres vereinbart war, mithin die letzte Stufe

der Mietstaffel in Höhe von monatlich 3.374,53 €. Der daraus gebildete Jahres-

betrag beträgt 40.494,36 €; der ansonsten bei positive n Feststellungsklagen

übliche Abschlag ist im Anwendungsbereich der § 8 ZPO, § 41 Abs. 1 GKG

nicht geboten, weil diese Vorschriften schon nach ihrem Wortlaut typischerwei-

se Feststellungsklagen jeder Art betreffen (BGH Beschluss vom 13. Mai 1958

- VIII ZR 16/58 - NJW 1958, 1291; Meyer aaO § 41 Rdn. 16; Stein/Jonas/Roth,

ZPO, 22. Aufl. § 8 Rdn. 22; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. September

1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21).

5. Der Gebührenstreitwert im Verhältnis zur Beklagten zu 1 beträgt dem-

nach 253.658,29 € (6.191,42 € + 69.380,73 € + 40.494

,36 € + 97.097,42 € +

40.494,36 €); im Verhältnis zur Beklagten zu 2 sind nur die Werte des Zah-

lungsantrages und des auf Leugnung der Bürgschaftsverpflichtung gerichteten

Feststellungsantrages maßgeblich.

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt

Dose