BGH Beschluß vom 20.04.2005 – XII ZR 248/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GKG §§ 41 Abs. 1, 48 Abs. 1; ZPO § 9
Zum Streitwert eine die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Mietzinses leug-
nenden Feststellungsklage.
BGH, Beschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-
rin Dr. Vézina
beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-
schwerde wird festgesetzt auf 106.099 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang
mit einem im Jahre 1999 auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag über
eine Telefonanlage, den die Klägerin als Mieterin wegen arglistiger Täuschung
im Jahre 2003 angefochten hat. Die Klägerin hat mit der Klage gegen die Be-
klagten Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüche in bezifferter Höhe von
65.873,24 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe d er Telefonanlage
geltend gemacht und daneben die Feststellung begehrt, seit Juli 2003 nicht
mehr zu Zahlungen an die Beklagte zu 1 verpflichtet zu sein. Die Beklagte zu 1
hat im Wege der Widerklage die Zahlung einer Quartalsmiete für die Telefonan-
lage in Höhe von 2.873,26 € nebst Zinsen beantragt. Die Klage ist in beiden
Vorinstanzen abgewiesen, der Widerklage stattgegeben worden.
II.
Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-
schwerde bemißt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GKG nach dem
Wert der vollen Beschwer der Klägerin.
1. Zweifelhaft ist allein der Wert des vom Berufungsgericht zurückgewie-
senen Feststellungsantrages über den Wegfall der Verpflichtung zur weiteren
(Mietzins-)Zahlung.
a) § 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtun-
gen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Par-
teien - wie hier - letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Miet-
verhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitge-
genstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhält-
nisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis,
nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grunde fällt die
Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den
Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (vgl. bereits BGH JurBüro 1966,
309; BGH KostRsp. § 16 GKG a.F. Nr. 39). Die negative Feststellungsklage
eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur
künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild
einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so
daß für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten
können. Auch der Normzweck des § 41 Abs. 1 GKG, der im Schutz des Mieters
vor überhöhten Werten bei Streitigkeiten um Bestand und Dauer des Mietver-
hältnisses besteht, gebietet keine andere Beurteilung, zumal es der Mieter bei
vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen in der Hand hat, durch Beschränkung
seines Antrages auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages die
Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 1 GKG herbeizuführen.
b) Andererseits wird der Gebührenstreitwert einer Klage des Vermieters
auf zukünftigen Mietzins bei einem Mietverhältnis mit bestimmter Dauer nicht
zwangsläufig nach den noch zu zahlenden Mieten im gesamten Zeitraum bis
zur Beendigung des Mietverhältnisses bestimmt, sondern er richtet sich nach
§ 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO (BGH JurBüro aaO; Senatsbeschluß vom
17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423). Danach ist der Wert des drei-
einhalbjährigen Bezuges dann maßgeblich, wenn dieser geringer ist als der
Gesamtbetrag aller noch zu zahlenden Mieten. Auch insoweit kann für die ne-
gative Feststellungsklage des Mieters als Spiegelbild der Leistungsklage des
Vermieters nichts anderes gelten. Der Streitwert für den Feststellungs-
antrag beträgt daher (2.873,26 € Quartalsmiete x 4 x 3,5 Jahre) insgesamt
40.225,64 €.
2. Zu diesem Wert ist gemäß § 5 ZPO der Streitwert des Leistungsantra-
ges mit 65.873,24 € zu addieren; der Wert der Widerkl age bleibt im Hinblick auf
§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GKG außer Betracht, so daß sich ein Gesamt-
streitwert in Höhe von 106.098,88 € ergibt.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina