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BGH Urteil vom 10.08.2006 – IX ZR 28/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. August 2006 Preuß als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

VOB/B § 13 Nr. 6 D; InsO § 1 Satz 1, §§ 38, 45, 87, 103

Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren über

das Vermögen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt

Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk

nur eine Insolvenzforderung zusteht.

BGH, Urteil vom 10. August 2006 - IX ZR 28/05 - OLG Düsseldorf

LG Kleve

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2005 aufge-

hoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der H. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin), das am 1. August

2002 eröffnet wurde. Die Schuldnerin war als Generalunternehmerin mit der

Errichtung eines SB-Warenhauses beauftragt. Mit Nachunternehmervertrag

vom 28. Januar 1998 beauftragte sie unter Vereinbarung der Verdingungsord-

nung für Bauleistungen Teil B die Beklagte mit dem Gewerk der Betonfertigteil-

arbeiten. Diese wurden von der Schuldnerin am 23. September 1998 abge-

nommen. Mit Schreiben vom 11. September 2003 rügte der Kläger unter Be-

zugnahme auf das Gutachten eines Bausachverständigen Mängel und verlang-

te die Zahlung eines Minderungsbetrages in Höhe von 61.616,01 € bis zum

26. September 2003. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 beschränkte er

sein Minderungsbegehren auf einen Betrag von 8000 €. Die Beklagte war hin-

sichtlich der von ihr - teilweise - anerkannten Mängel nur zur Nachbesserung

bereit. Zahlungsansprüche wies sie zurück und erhob die Einrede der Verjäh-

rung.

2

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist in

ZIP 2005, 668 abgedruckt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger

sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

4

Das Berufungsgericht, das auf den Nachunternehmervertrag VOB/B § 13

Nr. 6 angewendet hat, meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzah-

lung eines Teils des gezahlten Werklohns als Folge eines Anspruchs auf Minde-

rung. Allerdings sei die von der Beklagten erbrachte Werkleistung in einem bis-

lang nicht aufgeklärten Umfang mangelhaft. Der Kläger habe die von der Be-

klagten angebotene Beseitigung der Mängel indes zu Unrecht abgelehnt. Von

den in VOB/B § 13 Nr. 6 aufgeführten Ausnahmen, die den Weg zur Minderung

des Vergütungsanspruchs eröffneten, komme ernsthaft nur die (rechtliche) Un-

möglichkeit der Mangelbeseitigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens in Betracht. Diese sei im Ergebnis jedoch zu verneinen. Für sie komme es

allein auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien an (Nachunternehmer-

vertrag). In diesem Rechtsverhältnis bleibe die Nachbesserung auch nach Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Ein Wahlrecht des Insolvenzverwal-

ters gemäß § 103 Abs. 1 InsO habe nicht bestanden, weil die Schuldnerin in

diesem Verhältnis ihre Leistung voll umfänglich erbracht und das Werk abge-

nommen habe. Es verbleibe der Anspruch auf Beseitigung der inzwischen auf-

getretenen Mängel, den der Kläger als Insolvenzverwalter geltend machen kön-

ne. Welche Folgen die Nachbesserung auf das Vertragsverhältnis zur Bauherrin

(Generalunternehmervertrag) habe, sei unerheblich. Die Bestrebung, den

Nachbesserungsanspruch in eine Geldforderung "umzuwandeln", und die damit

verbundene Bereicherung der Masse gingen einseitig zu Lasten des Auftrag-

nehmers, weil der aus den Nachbesserungskosten abzuleitende Minderungsbe-

trag regelmäßig über dem Aufwand liege, den die Nachbesserung für den

Nachunternehmer mit sich bringe. Deshalb bestimme die VOB/B im Interesse

des Auftragnehmers den Vorrang der Vertragsdurchführung. Das Ergebnis gel-

te auch hinsichtlich der von der Beklagten bestrittenen Mängel. Anders als im

Anwendungsbereich von § 634 Abs. 2 BGB a.F. komme es nicht darauf an, ob

eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich sei.

5

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

6

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Minde-

rungsanspruch im VOB-Bauvertrag nur aus VOB/B § 13 Nr. 6 ergeben kann.

Ein Rückgriff auf das unter erleichterten Voraussetzungen gegebene gesetzli-

che Minderungsrecht nach § 634 BGB a.F. ist nicht möglich (vgl. MünchKomm-

BGB/Busche, 4. Aufl. § 638 Rn. 21; Werner/Pastor, Der Bauprozess 11. Aufl.

Rn. 1710). VOB/B § 13 Nr. 6 lautet in der bei Vertragsschluss geltenden Fas-

sung (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB 13. Aufl. Teil B § 13):

"Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen

unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb

vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minde-

rung der Vergütung verlangen (§ 634 Abs. 4, § 472 BGB). Der

Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung der

Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn

unzumutbar ist."

7

2. Das Berufungsgericht befasst sich nur mit der in Satz 1 geregelten

Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung und lässt Satz 2 der Regelung außer Be-

tracht, nach dessen Wortlaut der Auftraggeber ausnahmsweise auch dann Min-

derung der Vergütung verlangen kann, wenn die Beseitigung des Mangels für

ihn unzumutbar ist. Dies ist rechtsfehlerhaft. Hat der klagende Insolvenzverwal-

ter, was vom Berufungsgericht offen gelassen worden ist, im Verhältnis zum

Bauherrn nicht die Erfüllung des Generalunternehmervertrages im Sinne von

§ 103 InsO gewählt oder ist eine etwaige Erfüllungswahl unwirksam, weil die

Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen, ist im Verhältnis zum Nachun-

ternehmer der Minderungsanspruch jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der

Unzumutbarkeit gegeben.

8

a) Die Verdingungsordnung geht allerdings grundsätzlich vom Nachbes-

serungsrecht des Auftragnehmers aus (vgl. BGHZ 90, 344, 350; BGH, Urt. v.

25. Juni 1987 - VII ZR 251/86, WM 1987, 1434, 1435; v. 8. Oktober 1987

- VII ZR 45/87, WM 1988, 197, 198; MünchKomm-BGB/Busche, aaO § 638

Rn. 20; Werner/Pastor, aaO Rn. 1717). In gleicher Weise ist für das neue Kauf-

recht entschieden worden (vgl. BGHZ 162, 219, 222 f). Das Recht zur Minde-

rung ist demgegenüber die Ausnahme. Es wird teilweise als "ausgesprochenes

Ersatzrecht" bezeichnet (MünchKomm-BGB/Busche, aaO). Dies gilt insbeson-

dere für die Variante der "unzumutbaren Mangelbeseitigung", zumal das Regel-

Ausnahme-Verhältnis in der in den Vertrag einbezogenen Fassung der VOB/B

noch zusätzlich durch die Verwendung des Wortes "ausnahmsweise" unterstri-

chen wird. Spätere Fassungen der Verdingungsordnung haben diesen Zusatz

nicht übernommen, ohne dass hierdurch eine sachliche Änderung beabsichtigt

gewesen ist (vgl. Weyer in Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B § 13

VOB/B Rn. 293). Allgemein anerkannt ist jedoch, dass die Minderung wegen

Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung einen gegenüber den in Satz 1 von

VOB/B § 13 Nr. 6 normierten Fallvarianten eigenständigen Regelungsbereich

hat, der an die Interessenlage des Auftraggebers anknüpft. Satz 2 ist einschlä-

gig, wenn die - rechtlich mögliche - Nacherfüllung dem Auftraggeber besondere

persönliche und/oder wirtschaftliche Opfer abfordert, die ihm nicht zuzumuten

sind (vgl. Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB 15. Aufl. VOB/B § 13 Nr. 6 Rn. 17 f;

Werner/Pastor, aaO Rn. 1717; Weyer in Kapellmann/Messerschmidt, aaO § 13

VOB/B Rn. 292 f; MünchKomm-BGB/Busche, aaO § 638 Rn. 21). Unzumutbar-

keit aus persönlichen Gründen kann zum Beispiel in Betracht kommen, wenn

der Auftraggeber durch die Mangelbeseitigung in seinem Lebensbereich in

außergewöhnlicher Weise eingeschränkt würde

(vgl. MünchKomm-BGB/

Busche, aaO § 638 Rn. 22; Werner/Pastor, aaO Rn. 1717); aber auch Krankheit

und hohes Alter des Auftraggebers können ausschlaggebend sein (vgl. Weyer

in Kapellmann/Messerschmidt, aaO VOB/B § 13 Rn. 293; Wirth

in

Ingenstau/Korbion, aaO VOB/B § 13 Nr. 6 Rn. 18). Unzumutbarkeit aus wirt-

schaftlichen Gründen ist beispielsweise angenommen worden, wenn der Auf-

traggeber für die erforderliche Zeit der Nacherfüllung einen von ihm geführten

Gewerbebetrieb vorübergehend stilllegen müsste (vgl. Werner/Pastor, aaO

Rn. 1717; Weyer in Kapellmann/Messerschmidt, aaO VOB/B § 13 Rn. 293;

Wirth in Ingenstau/Korbion, aaO VOB/B § 13 Nr. 6 Rn. 18) oder er das Werk

sofort benötigt, um es an einen Abnehmer weiterzugeben (Weyer in Kapell-

mann/Messerschmidt, aaO VOB/B § 13 Rn. 293; BGH, Urt. v. 26. Januar 1993

- X ZR 90/91, NJW-RR 1993, 560, zu § 634 BGB). Minderung nach VOB/B § 13

Nr. 6 kann nach einer obergerichtlichen Entscheidung sogar verlangt werden,

wenn der Anspruchsberechtigte das Werk inzwischen zu einem die Mängel be-

rücksichtigenden Preis unter Zurückbehaltung der Gewährleistungsansprüche

veräußert hat (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 665, 666).

9

b) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

Hauptunternehmers geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse

gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insol-

venzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Aus dem Verwaltungsauftrag folgt die

grundsätzliche Pflicht, massezugehörige Forderungen, die der Schuldner gegen

Dritte hat, im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger

(par conditio creditorum) einzuziehen (§ 1 Satz 1, §§ 38, 45 InsO; vgl. Braun/

Kind, InsO 2. Aufl. § 60 Rn. 6, 9; Kayser, Die Lebensversicherung in der Insol-

venz des Arbeitgebers S. 5). Diese Pflicht ist eine insolvenzspezifische Pflicht

und deshalb gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO dem Schuldner und den Insol-

venzgläubigern gegenüber haftungsrechtlich abgesichert (Bork ZIP 2005, 1120,

1121; Kayser, aaO). Die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Gleichbehandlung

der Insolvenzgläubiger sowie zur Massemehrung kann einen besonderen, an-

erkennenswerten Umstand darstellen, der es dem Insolvenzverwalter unzumut-

bar macht, die Nacherfüllung für den Auftraggeber anzunehmen. Entsprechen-

de Voraussetzungen sind stets gegeben, wenn der Bauherr die ihm aus dem

Generalunternehmervertrag zustehenden Ansprüche auf Beseitigung der Män-

gel (VOB/B § 13 Nr. 5) gegen den Insolvenzverwalter nicht mehr durchsetzen

kann. Hat der Auftraggeber des Schuldners wegen der Mängel des Bauwerks

nur eine Insolvenzforderung, ist dem Insolvenzverwalter die Beseitigung der

Mängel durch den Nachunternehmer aus rechtlichen und wirtschaftlichen Grün-

den nicht mehr zuzumuten.

10

aa) Nimmt der Schuldner die Stellung des Generalunternehmers ein, hat

der Nachunternehmer die Leistung regelmäßig am Objekt des Bauherrn zu

erbringen. Zeigen sich Mängel der Leistungen des Nachunternehmers, so wür-

den - ohne die Insolvenz des Generalunternehmers - die Mängelrügen an den

Nachunternehmer weitergegeben. Mit ordnungsgemäßer Nachbesserung ist

sowohl im Verhältnis zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn als

auch im Verhältnis zwischen dem Generalunternehmer und dem Nachunter-

nehmer der vertragliche Mangelbeseitigungsanspruch (VOB/B § 13 Nr. 5

Abs. 1) erfüllt.

12

bb) In der Insolvenz des Generalunternehmers ist zu unterscheiden.

(1) Hat der Insolvenzverwalter im Verhältnis zum Bauherrn vollständige

Erfüllung gewählt (§ 103 Abs. 1 InsO), tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag

ein. Der Vertrag wird zwischen dem Verwalter und dem Bauherrn fortgesetzt.

Dabei ist für den Inhalt des Schuldverhältnisses die Rechtslage bei Insolvenz-

eröffnung maßgeblich, weil der Insolvenzverwalter für die Masse grundsätzlich

nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen kann als sie dem Schuld-

ner zustehen (vgl. BGHZ 106, 169, 175; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998

- IX ZR 151/98, WM 1999, 229, 230; MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 164).

Dem Bauherrn steht nunmehr Anspruch auf (Nach-)Erfüllung zu. Er kann dieses

Recht einklagen und einen hierüber erwirkten Titel in die Masse vollstrecken,

ohne den Beschränkungen der §§ 87, 89 InsO ausgesetzt zu sein. Denn diese

Vorschriften gelten nur für Insolvenzgläubiger. Soweit das Erfüllungsverlangen

gegenständlich reicht, ist der Nachbesserungsanspruch des Bauherrn zu einer

Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO aufgewertet worden

(vgl. MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 165). Hat der Bauherr in diesem

- eher atypischen - Fall trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die volle

Palette der werkvertraglichen Ansprüche behalten, besteht kein sachlicher

Grund, dem Insolvenzverwalter im Verhältnis zum Nachunternehmer mehr

Rechte einzuräumen, als dem Hauptunternehmer ohne die Insolvenz zustän-

den. In einem solchen Fall wird das Vertragserfüllungsinteresse des Auftrag-

nehmers durch das so genannte Recht zur zweiten Andienung geschützt. Er

behält die Möglichkeit, auf Zahlung gerichtete Ansprüche des Insolvenzverwal-

ters dadurch abzuwenden, dass er das Werk nachbessert. Auf die Besonder-

heiten des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter den Minderungs-

anspruch in einem solchen Fall nicht stützen.

13

(2) Anders verhält es sich, wenn der Anspruch des Bauherrn wegen der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hauptunterneh-

mers nicht mehr auf Nachbesserung (VOB/B § 13 Nr. 5) gerichtet, sondern nur

noch im Range einer Insolvenzforderung - anteilsmäßig - zu befriedigen ist

(§ 87 InsO). Dies ist der Fall, wenn die Vertragsabwicklung vom Regelungsbe-

reich des § 103 InsO nicht erfasst wird, weil der Generalunternehmervertrag

von dem Bauherrn bereits vollständig erfüllt ist (vgl. MünchKomm-InsO/Huber,

§ 103 Rn. 57, 60), oder der Verwalter im Anwendungsbereich des § 103 InsO

die Vertragserfüllung schon abgelehnt hat oder noch ablehnen kann. Würde der

Verwalter in einem solchen Fall die Nachbesserung durch den Nachunterneh-

mer vornehmen lassen, liefe dies auf eine bevorzugte Befriedigung eines ein-

zelnen Insolvenzgläubigers auf Kosten der Gläubigergesamtheit hinaus. Der

Masse entginge nicht nur ein Zahlungsanspruch gegen den Nachunternehmer,

der mangelhaft geleistet hat. Sie wäre auch Haftungsrisiken gegenüber dem

Auftraggeber ausgesetzt, weil dieser ein solches Verhalten als Vereinbarung

über eine von der Masse zu leistende Mängelbeseitigung verstehen dürfte (vgl.

§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO).

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Wäre der Insolvenzverwalter im Verhältnis zum Auftraggeber gezwun-

gen, durch die Entgegennahme der Nachbesserung den Generalunternehmer-

vertrag zu erfüllen (vgl. HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 103 Rn. 62), träfe die

Masse das Haftungsrisiko dafür, dass im Wege der zweiten Andienung ord-

nungsgemäß erfüllt wird. Bezieht sich das Mängelbeseitigungsverlangen des

Auftraggebers auf Arbeiten mehrerer Nachunternehmer und sind insoweit nach

den werkvertraglichen Vereinbarungen teilweise Minderungsrechte, teilweise

dagegen nur Mängelbeseitigungsansprüche gegeben, wäre der Insolvenzver-

walter im Verhältnis zum Auftraggeber sogar zu widersprüchlichen Erklärungen

im Sinne von § 103 InsO gezwungen. Fügt der Insolvenzverwalter einer Erklä-

rung Vorbehalte oder Einschränkungen hinzu, wird dies im Schrifttum vielfach

als Ablehnung des alten Vertrages gewertet, verbunden mit dem Angebot auf

Abschluss eines neuen (vgl. FK-InsO/Wegener, 4. Aufl. § 103 Rn. 61; Hess,

InsO § 103 Rn. 88; Gottwald/Huber, Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 35

Rn. 5; Hamburger Kommentar-InsO/Ahrendt, § 103 Rn. 19; Pape in Kölner

Schrift, 2. Aufl. S. 531, 549). Stimmt der andere Teil dem zu, liegt es nahe, das

Verhalten der Beteiligten in dem Sinne zu werten, dass für das ursprüngliche

Rechtsgeschäft zwischen Schuldner und Auftraggeber eine neue vertragliche

Grundlage geschaffen wurde. Die so begründeten Ansprüche könnten als Mas-

severbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln sein, weil es

grundsätzlich keine - auch keine einvernehmliche - den ursprünglichen Vertrag

modifizierende oder nur einzelne Ansprüche oder Rechte betreffende Erfül-

lungswahl gibt (vgl. MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 161). Diese den

Grundprinzipien des Insolvenzrechts zuwiderlaufenden Ergebnisse und Unklar-

heiten können nur dadurch vermieden werden, dass der Insolvenzverwalter,

wenn er nicht schon aus anderen Gründen Erfüllung gewählt hat oder eine ent-

sprechende Erklärung gegenüber dem Gläubiger beabsichtigt, generell vom

Nachunternehmer statt Nachbesserung die Minderung des Werklohnanspruchs

verlangen kann (ebenso: AG München ZIP 1998, 1884, 1885; Schmitz, Die

Bauinsolvenz 3. Aufl. Rn. 464; Feuerborn ZIP 1994, 14, 17 f).

15

(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hierin kein "Insolvenz-

sonderrecht", welches die vertraglichen Regelungen des Nachunternehmerver-

trages missachtet und den Nachunternehmer unbillig benachteiligt. Es ent-

spricht vielmehr allgemein anerkannten Grundsätzen, dass der in VOB/B § 13

Nr. 6 ausdrücklich vorgesehene Ausnahmetatbestand der unzumutbaren Nach-

besserung an Umstände anknüpfen kann, die ausschließlich in der Sphäre des

Auftraggebers liegen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 665, 666; Wer-

ner/Pastor, aaO Rn. 1717; Wirth in Ingenstau/Korbion, aaO VOB/B § 13 Nr. 6

Rn. 17). Damit sind Fallgestaltungen umschrieben, die nicht zwingend in den

Besonderheiten der Nachbesserung im Bauvertrag wurzeln. Zu ihnen kann die

Insolvenz des Generalunternehmers jedenfalls dann gehören, wenn dem Auf-

tragnehmer seine Nachunternehmereigenschaft - wie hier - bekannt ist.

III.

16

Der Minderungsanspruch nach VOB/B § 13 Nr. 6 ist nicht verjährt. Nach

VOB/B § 13 Nr. 5 Satz 1 (Fassung Juni 1996) ist der Auftragnehmer verpflich-

tet, alle während der Verjährungsfrist hervorgetretenen Mängel, die auf die ver-

tragswidrige Leistung zurückzuführen sind, zu beseitigen, wenn es der Auftrag-

geber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Nach VOB/B § 13 Nr. 4 Abs. 3

beginnt die Frist mit der Abnahme der gesamten Leistung. Der Nachunterneh-

mervertrag sieht Verjährungsfristen von mindestens fünf Jahren und einem Mo-

nat vor. Diese Frist hat der Kläger beachtet. Die Abnahme

ist am

23. September 1998 erfolgt, die schriftliche Mängelrüge mit Schreiben vom

11. September 2003. Nach VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 verjährt der An-

spruch auf Beseitigung der gerügten Mängel mit Ablauf der Regelfristen der

Nr. 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an (vgl. BGH, Urt. v.

13. Januar 2005 - VII ZR 15/04, WM 2005, 1039, 1040; Wirth in Ingenstau/

Korbion, aaO § 13 Nr. 5 VOB/B Rn. 93). Die in Bezug genommene Regelfrist

beträgt für Bauwerke zwei Jahre. Diese Frist wurde spätestens mit Eingang der

Klagebegründung vom 17. März 2004 am 19. März 2004 gehemmt (vgl. § 204

Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Auf die von

der Beklagten beanstandete unzureichende Begründung der Forderung in dem

am 30. Dezember 2003 beim Mahngericht eingegangenen Mahnantrag kommt

es sonach nicht an.

IV.

17

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die

Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent-

scheidung reif. Es ist offen, ob der klagende Insolvenzverwalter gegenüber dem

Bauherrn Erfüllung gewählt hat oder ob die Voraussetzungen der Vorschrift des

§ 103 InsO keine Anwendung finden, weil eine der Vertragsparteien den Bau-

vertrag vollständig erfüllt hat. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht Fest-

stellungen zur Höhe des Minderungsanspruchs treffen müssen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

RiBGH Cierniak ist in Urlaub und daher verhindert zu unter- schreiben.

Fischer

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 16.07.2004 - 7 O 14/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2005 - I-23 U 150/04 -