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BGH Urteil vom 13.01.2005 – VII ZR 15/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 13. Januar 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

VOB/B (1992) § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 B; BGB § 208, § 217 a.F.

Wird der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B vereinbarten, gemäß § 13 Nr. 5

Abs. 1 Satz 2 VOB/B verlängerten Verjährungsfrist nach gesetzlichen Bestimmungen

unterbrochen, so wird nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist erneut

in Gang gesetzt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 184/85,

BauR 1987, 84 = ZfBR 1987, 37).

BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 15/04 - OLG Celle

LG Verden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2003 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in

Höhe von 3.732,08 € und Zinsen zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Mängelbeseitigungskosten. Die

Parteien streiten im Revisionsverfahren darüber, ob dieser Anspruch verjährt

ist.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Frühjahr 1994 unter Einbezie-

hung der VOB/B sowie ihrer besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingun-

gen mit Tiefbauarbeiten. Bei der Abnahme am 21. Dezember 1994 vereinbarten

die Parteien eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Mit Schreiben vom

23. Oktober 1998 wurde die Beklagte aufgefordert, bis 3. November 1998 einen

in einem Hausanschlußschacht entstandenen Rückstau zu beseitigen. Nach

erneuter Aufforderung vom 16. Dezember 1998 antwortete die Beklagte mit

Schreiben vom 30. Dezember 1998, die Arbeiten hätten witterungsbedingt nicht

ausgeführt werden können, die Mängel würden in der zweiten Januarwoche

beseitigt. Das geschah nicht. In der Folgezeit ließ die Klägerin den Mangel

durch Drittfirmen beseitigen.

Mit der am 12. November 2002 zugestellten Klage hat die Klägerin

5.203,26 € und Zinsen verlangt. Den Hauptsachebetrag ha t sie später auf

4.918,57 € ermäßigt. Die Beklagte hat sich auf Verjä hrung berufen. Das Land-

gericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist erfolglos ge-

blieben. Dagegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht "hinsichtlich der Einre-

de der Verjährung" zugelassene Revision, mit der sie ihren Anspruch noch in

Höhe von 3.732,08 € und Zinsen weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2004, 1460 veröffentlicht

ist, meint, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Die ab 21. Dezember 1994

laufende fünfjährige Verjährungsfrist sei durch das Mängelbeseitigungsverlan-

gen der Klägerin vom 23. Oktober 1998 gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B

"quasi" unterbrochen worden. Die Regelfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B von

zwei Jahren sei in Lauf gesetzt worden. Diese Frist sei sodann durch das im

Schreiben der Beklagten vom 30. Dezember 1998 enthaltene Anerkenntnis

gemäß § 208 BGB unterbrochen worden. Danach habe gemäß § 217 BGB die-

se Frist von zwei Jahren und nicht die ursprünglich vereinbarte fünfjährige Frist

neu zu laufen begonnen. Das Hinausschieben der Verjährung durch § 13 Nr. 5

Abs. 1 Satz 2 VOB/B sei nach dem Wortlaut der Regelung und der Interessen-

lage der Werkvertragsparteien mit dem Inhalt vereinbart, daß einmalig die ver-

einbarte fünfjährige Verjährungsfrist laufe und ab Verlängerung durch das Män-

gelbeseitigungsverlangen die Regelfrist an deren Stelle trete und sie ersetze.

Hierdurch erhalte der Auftraggeber einen angemessenen Schutz; des erneuten

Laufs der vereinbarten fünfjährigen Frist bedürfe er nicht. Das Urteil des Bun-

desgerichtshofs vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 184/85, BauR 1987, 84 = ZfBR

1987, 37 stehe dem nicht entgegen. Der dort entschiedene Fall einer Unterbre-

chung durch ein vom Gläubiger veranlaßtes Beweissicherungsverfahren sei

anders zu beurteilen als ein vom Schuldner abgegebenes Anerkenntnis, das

aus einer Reaktion des Schuldners auf das Mängelbeseitigungsverlangen resul-

tiere.

II.

Das hält der rechtlichen Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht

stand. Der Anspruch der Klägerin war bei Klageerhebung nicht verjährt.

1. Das Berufungsgericht hält § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ohne weite-

res für anwendbar. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine von der Kläge-

rin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Das Berufungsgericht hat nicht

geprüft, ob die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde oder ob die Inhaltskontrolle

nach § 9 AGBG eröffnet ist und ob die Bestimmung ihr standhalten würde. Die-

se Fragen können offen bleiben. Verjährung ist keinesfalls eingetreten. Denn

die Verjährung wurde durch das Schreiben der Beklagten vom 30. Dezember

1998 gemäß § 208 BGB unterbrochen. Danach begann unabhängig von der

Anwendbarkeit des § 13 VOB/B in jedem Fall die vereinbarte fünfjährige Verjäh-

rungsfrist neu zu laufen.

2. Die Auslegung des Berufungsgerichts, das Schreiben vom

30. Dezember 1998 enthalte ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB, ist ent-

gegen der Ansicht der Revisionserwiderung revisionsrechtlich nicht zu bean-

standen. Ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB liegt dann vor, wenn sich

aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger

klar und unzweideutig ergibt, daß dem Schuldner das Bestehen der Schuld be-

wußt ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, daß sich

der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung

berufen wird (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92, BauR

1994, 103 = ZfBR 1994, 17; st. Rspr.). Diese Grundsätze hat das Berufungsge-

richt beachtet. Die Beklagte bringt in dem Schreiben unzweideutig ihr Wissen

zum Ausdruck, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Eine Einschränkung,

nur aus Kulanz zur Vermeidung weiteren Streits nachbessern zu wollen, ist dem

Schreiben nicht zu entnehmen.

3. Ist § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nicht anwendbar, ist die Mängelbe-

seitigungsaufforderung der Klägerin vom 23. Oktober 1998 für den Lauf der

vereinbarten fünfjährigen Verjährungsfrist ohne Bedeutung. Diese Frist wurde

durch das Anerkenntnis der Beklagten vom 30. Dezember 1998 gemäß § 208

BGB unterbrochen. Sie begann danach neu zu laufen, § 217 BGB. Bei Klage-

erhebung war sie noch nicht abgelaufen.

4. Ist § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B anwendbar, ist Verjährung eben-

falls nicht eingetreten.

a) Nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B ist der Auftragnehmer zur Män-

gelbeseitigung verpflichtet, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Verjäh-

rungsfrist schriftlich verlangt. Dieser Anspruch verjährt nach § 13 Nr. 5 Abs. 1

Satz 2 VOB/B mit Ablauf der Regelfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B, gerechnet vom

Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbar-

ten Frist. Das gilt auch dann, wenn die Parteien eine längere als die in § 13

Nr. 4 Abs. 1 VOB/B vorgesehenen Fristen vereinbart haben (BGH, Urteil vom

18. März 1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142). Die Bestimmung bezieht sich auf

alle Gewährleistungsansprüche aus § 13 VOB/B

(BGH, Urteile vom

19. September 1985 - IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375, 383 und vom 29. April 1974

- VII ZR 29/73, BGHZ 62, 293).

b) Wird der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B vereinbarten und

nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B verlängerten Verjährungsfrist nach ge-

setzlichen Bestimmungen unterbrochen, so wird gemäß § 217 BGB nach dem

Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist und nicht die Regelfrist des § 13

Nr. 4 Abs. 1 VOB/B erneut in Gang gesetzt. Das hat der Senat wiederholt ent-

schieden (Urteile vom 23. Februar 1989 - VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75, 85, 86

und vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 184/85, BauR 1987, 84, 86 = ZfBR 1987, 37).

Hieran hält er nach Überprüfung fest. Die Bedenken des Berufungsgerichts

rechtfertigen keine andere Entscheidung:

aa) Ob die Parteien ursprünglich die Regelfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1

VOB/B oder eine andere Frist vereinbart haben, ist ohne Bedeutung. § 13 Nr. 5

Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist eine typisierte Regelung, die der Rechtssicherheit dient

und deren Anwendbarkeit nicht davon abhängt, ob im Einzelfall die Erwägun-

gen zutreffen, die zur Schaffung der Bestimmung geführt haben. Sie gilt unab-

hängig davon, welche Verjährungsfrist zunächst vereinbart wurde und soll Zwei-

fel über die Dauer der Verjährungsfrist möglichst ausschließen (BGH, Urteile

vom 20. Dezember 1971 - VII ZR 97/70, BGHZ 58, 7, 11 ff und vom 18. März

1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 145).

bb) Da die Regelung nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls ab-

stellt, ist es auch unerheblich, ob die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch

ein Anerkenntnis oder die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

herbeigeführt wurde.

cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt der Um-

stand, daß nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B der Mängelbeseitigungsan-

spruch "mit Ablauf der Regelfristen" verjährt, nicht den Schluß, daß ab dem

Mängelbeseitigungsverlangen nur noch die Regelfristen und nicht mehr die ver-

einbarte Frist in Betracht kommen. Durch diese Formulierung wird lediglich das

Ende der durch das Mängelbeseitigungsverlangen verlängerten vereinbarten

Frist festgelegt. Sie sagt nichts darüber aus, welche Frist in Gang gesetzt wird,

wenn innerhalb der verlängerten Frist eine Unterbrechung der Verjährung auf-

grund gesetzlicher Vorschriften eintritt. Das Berufungsgericht berücksichtigt

auch hier nicht, daß es sich bei § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B um eine typi-

sierte Regelung handelt, die jedem Auftraggeber zugute kommt. Damit ist eine

Auslegung der Bestimmung nicht zu vereinbaren, die dazu führen kann, daß

der Auftraggeber durch die Einbeziehung der VOB/B hinsichtlich des Laufs der

Verjährungsfrist gegenüber der gesetzlichen Regelung (vgl. oben 3) benachtei-

ligt wird. Das wäre der Fall, wenn nach der Unterbrechung die zweijährige Ver-

jährungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B zu laufen beginnen würde.

c) Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten

wird von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erfaßt. Nach der Unterbrechung durch

das Anerkenntnis der Beklagten am 30. Dezember 1998 begann die ursprüng-

lich vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 217 BGB neu zu lau-

fen. Sie war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen.

III.

Da noch Feststellungen zur Höhe des Anspruchs zu treffen sind, war die

Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dressler Hausmann Wiebel

Kniffka Bauner