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BGH Beschlüsse vom 15.08.2006 – 4 StR 284/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 284/06

BESCHLUSS

vom

15. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 22. Mai 2006, soweit es ihn

betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbe-

ziehung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er

die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung

des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

2

Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die rechtliche Bewertung der

vom Angeklagten vorgenommenen Betäubungsmitteltransporte als täterschaft-

liches Handeltreiben. Diese Bewertung entspricht nicht der neueren Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei

Kurierfällen (BGH NStZ 2006, 454; BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2006 - 3 StR

105/06, vom 27. Juni 2006 - 3 StR 177/06 und vom 13. Juli 2006 - 2 StR

199/06; vgl. auch Winkler NStZ 2006, 328 m.w.N.). Nach den Feststellungen

war der Angeklagte weder in den Erwerb noch in den späteren Absatz der Be-

täubungsmittel eingebunden, sondern lediglich als Kurier gegen ein Honorar

eingesetzt. Hierzu hatte er sich auf Druck seiner Dealer, bei denen er Schulden

hatte, bereit erklärt. Seine untergeordnete Stellung ergibt sich auch daraus,

dass er bei den Fahrten nicht genau wusste, wie viel Marihuana er jeweils

transportierte. Allein die Tatsache, dass er während der Transporte die alleinige

faktische Gewalt über das Rauschgift hatte, rechtfertigt demgegenüber keine

andere rechtliche Beurteilung.

3

Die Tätigkeit des Angeklagten erfüllt jedoch in allen vier Fällen auch den

Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der jeweils in Tateinheit zur Beihilfe zum

unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht

dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der geständige Ange-

klagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer hätte ver-

teidigen können.

4

Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen be-

stimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG.

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher

Würdigung auf mildere Strafen erkannt hätte.

Tepperwien Maatz Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Erholungs- urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Tepperwien

Solin-Stojanović Sost-Scheible