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BGH Beschluss vom 27.06.2006 – 3 StR 177/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Juni
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 14. Oktober 2005 im Schuldspruch geän-
dert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Ausfuhr
von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum banden-
mäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen
sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt
zur Änderung des Schuldspruchs in beiden Tatkomplexen.
1. Die rechtliche Bewertung der festgestellten Kuriertransporte von
Frankfurt nach Los Angeles/USA durch den Angeklagten als täterschaftliches
bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge in sechs Fällen ent-
spricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgren-
zung von Täterschaft und Beihilfe in Kurierfällen (vgl. dazu näher Winkler NStZ
2006, 328 m. w. N.). Hier war der Angeklagte nach den Feststellungen bei der
Ausfuhr des Rohopiums - insoweit täterschaftlich, weil er selbst das Betäu-
bungsmittel transportierte - in Bezug auf das bandenmäßige Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in allen sechs Fällen weder in den
Erwerb noch in den späteren Absatz (bis auf einen Fall, in dem er ein Banden-
mitglied begleitete) des Rohopiums eingebunden, sondern lediglich in unterge-
ordneter Hilfstätigkeit als Kurier gegen Honorar eingesetzt.
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2. Im zweiten Tatkomplex hat der Angeklagte im Auftrag von Rauschgift-
händlern Rohopium im Kofferraum eines von anderen gemieteten Fahrzeugs
über eine relativ kurze Strecke gegen ein geringes Honorar gefahren. Auch hier
war er nach den Feststellungen nur als Kurier eingesetzt. Er hat sich deshalb
nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig gemacht, sondern nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. Winkler aaO; Senat NStZ 2006, 454; und zuletzt
Beschl. vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06) wegen Besitzes von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
3. Der Schuldspruchänderung in beiden Tatkomplexen steht § 265
Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der voll geständi-
ge Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders hätte
verteidigen können.
In beiden Fällen lässt die Schuldspruchänderung den Strafausspruch
unberührt. Der Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich
anders rechtlich gewertet. Er schließt aus, dass das Landgericht auf mildere
Strafen erkannt hätte. Denn der Tatrichter hat bei der Strafzumessung zu-
gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er "im Gesamtgefüge der Täter
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nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat" (UA S. 40), und damit seiner unter-
geordneten Stellung in beiden Tatkomplexen Rechnung getragen.
Winkler Miebach von Lienen
Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.
Winkler