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BGH Beschluss vom 27.06.2006 – 3 StR 177/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 177/06

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Juni

2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 14. Oktober 2005 im Schuldspruch geän-

dert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Ausfuhr

von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum banden-

mäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen

sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt

zur Änderung des Schuldspruchs in beiden Tatkomplexen.

1. Die rechtliche Bewertung der festgestellten Kuriertransporte von

Frankfurt nach Los Angeles/USA durch den Angeklagten als täterschaftliches

bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge in sechs Fällen ent-

spricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgren-

zung von Täterschaft und Beihilfe in Kurierfällen (vgl. dazu näher Winkler NStZ

2006, 328 m. w. N.). Hier war der Angeklagte nach den Feststellungen bei der

Ausfuhr des Rohopiums - insoweit täterschaftlich, weil er selbst das Betäu-

bungsmittel transportierte - in Bezug auf das bandenmäßige Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in allen sechs Fällen weder in den

Erwerb noch in den späteren Absatz (bis auf einen Fall, in dem er ein Banden-

mitglied begleitete) des Rohopiums eingebunden, sondern lediglich in unterge-

ordneter Hilfstätigkeit als Kurier gegen Honorar eingesetzt.

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2. Im zweiten Tatkomplex hat der Angeklagte im Auftrag von Rauschgift-

händlern Rohopium im Kofferraum eines von anderen gemieteten Fahrzeugs

über eine relativ kurze Strecke gegen ein geringes Honorar gefahren. Auch hier

war er nach den Feststellungen nur als Kurier eingesetzt. Er hat sich deshalb

nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge schuldig gemacht, sondern nach der neueren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (vgl. Winkler aaO; Senat NStZ 2006, 454; und zuletzt

Beschl. vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06) wegen Besitzes von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

3. Der Schuldspruchänderung in beiden Tatkomplexen steht § 265

Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der voll geständi-

ge Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders hätte

verteidigen können.

In beiden Fällen lässt die Schuldspruchänderung den Strafausspruch

unberührt. Der Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich

anders rechtlich gewertet. Er schließt aus, dass das Landgericht auf mildere

Strafen erkannt hätte. Denn der Tatrichter hat bei der Strafzumessung zu-

gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er "im Gesamtgefüge der Täter

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nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat" (UA S. 40), und damit seiner unter-

geordneten Stellung in beiden Tatkomplexen Rechnung getragen.

Winkler Miebach von Lienen

Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.

Winkler