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BGH Beschluss vom 22.08.2006 – 1 StR 293/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 293/06

BESCHLUSS

vom

22. August 2006

in der Strafsache

gegen

BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja _____________________________

StGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; StPO § 261, § 354 Abs. 1a Satz 1

Zur Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache, die eine "Punktstrafe" zum Gegenstand hatte.

BGH, Beschl. vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06 - LG Stuttgart

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2006 beschlos-

sen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil

des Landgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2006 Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom

12. April 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen

das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen worden ist,

gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels

und der Wiedereinsetzung.

Gründe (zu 2.):

1

Der Angeklagte gehörte einer Bande an, die in erheblichem Umfang mit

großen, aus den Niederlanden eingeschmuggelten Rauschgiftmengen Handel

getrieben hat. Die abgeurteilten Taten beziehen sich auf insgesamt mehr als

25 kg Marihuana sowie in geringerem Umfang auch auf Kokain. Deshalb wurde

er zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, wobei das Strafmaß auf einer

verfahrensbeendenden Absprache beruht.

I.

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Dem liegt, so die Revision, folgender Verfahrensgang zu Grunde: Nach

mehrtägiger Beweisaufnahme hatte das Gericht erstmals im Verfahren die Mög-

lichkeit einer verfahrensbeendenden Absprache angesprochen. Bei einem da-

nach außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch lagen „die Vorstel-

lungen über das mögliche Strafmaß … zunächst erheblich auseinander“. Der

„Vorschlag“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren kam seitens des

Gerichts. In der Hauptverhandlung wurde der Inhalt dieses Gesprächs bekannt

gegeben; ausweislich der Niederschrift der Hauptverhandlung bezeichnete das

Gericht die genannte Strafe als „angemessen“, was unter Abwägung für und

gegen den Angeklagten sprechender Umstände näher begründet wurde. An-

schließend fand nur noch in sehr geringem Umfang Beweisaufnahme statt.

Letztlich waren alle Verfahrensbeteiligten mit dem Vorschlag des Gerichts ein-

verstanden. In seinen Schlussausführungen stellte der Verteidiger des Ange-

klagten keinen konkreten Antrag zur Strafhöhe.

Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision macht der An-

geklagte geltend, das Gericht habe sich bereits vor der Urteilsberatung auf eine

exakte Strafhöhe („Punktstrafe“) festgelegt.

II.

1. Ob der geschilderte Protokollinhalt den Revisionsvortrag, das Gericht

habe sich schon vor der Urteilsberatung letztlich unwiderruflich auf eine be-

stimmte Strafe festgelegt, zwingend belegt, mag dahinstehen. Immerhin könnte

der Umstand, dass der Verteidiger in seinen Schlussausführungen keinen kon-

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kreten Antrag zur Strafhöhe gestellt hat, dahin deuten, dass er die Strafe in das

seiner Ansicht nach noch bestehende Ermessen des Gerichts stellen wollte.

Der Senat sieht jedoch von an sich möglichen freibeweislichen Ermittlungen

(vgl. BGH NStZ 1999, 571, 572) ab. Er geht, ebenso wie die Generalbundes-

anwältin, vom Vorbringen der Revision aus: Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer

Revisionsgegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) dem Vorbringen der Re-

vision nicht widersprochen, und auch das Gericht hat sich zu keiner dienstlichen

Erklärung veranlasst gesehen (vgl. BGH StV 2000, 652, 653; StraFo 2003, 379,

380).

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2. Revision und Generalbundesanwältin legen zutreffend dar, dass nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier § 261 StPO ebenso verletzt

ist wie § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB. Das Gericht kann zwar bei ver-

fahrensbeendenden Absprachen eine Strafobergrenze nennen, es darf sich

aber nicht auf eine exakte Strafhöhe („Punktstrafe“) festlegen (BGHSt 50, 40,

51 <Großer Senat>; 43, 195, 206 f.; NStZ 1999, 571, 572; ebenso KG NStZ-RR

2004, 175, 178); in der Regel wird auch nicht völlig auszuschließen sein, dass

der Strafausspruch auf einer solchen schon vor den Schlussvorträgen der Ver-

fahrensbeteiligten (§ 258 StPO) und der nachfolgenden Urteilsberatung (§ 260

Abs. 1 StPO) vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts beruht (vgl. BGHSt

43, 195, 211). Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn, wie hier, der Abspra-

che eine längere Beweisaufnahme voranging und, wie hier ebenfalls, ihr Ergeb-

nis mit abwägenden Erwägungen näher begründet wurde. Schließlich ändert

sich auch nicht dadurch etwas, dass hier die Strafzumessungserwägungen des

Urteils, die im Kern der Begründung des gerichtlichen Vorschlags entsprechen,

so auch die Revision „für sich allein gesehen … wohl nicht beanstandet werden“

können (vgl. BGHSt 43, 195, 211; KG aaO).

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3. Gleichwohl hat der Strafausspruch Bestand (§ 349 Abs. 2 StPO), da

der Senat, entsprechend dem Antrag der Generalbundesanwältin, die Strafe

trotz des aufgezeigten Mangels für angemessen hält, § 354 Abs. 1a Satz 1

StPO.

a) Die Revision macht demgegenüber geltend, hier stünden schon

grundsätzliche Erwägungen einer Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1

StPO entgegen.

(1) So meint sie, wenn der Tatrichter „das ihm obliegende abschließende

Beurteilungsermessen nicht ausgeübt“ habe, sei „es grundsätzlich erforderlich,

die Sache an ihn zur Nachholung der rechtlich gebotenen Entscheidung zu-

rückzugeben“.

Einen derartigen Rechtsgrundsatz gibt es nicht. Der Anwendung von

§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO steht nicht entgegen, dass nicht festgestellt werden

kann, dass der Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte

(vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 21 f.; BGH NJW 2005, 913, 914; BGH, Beschluss

vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05 m.w.N.). Dementsprechend kommt es nicht

darauf an, ob hier die Strafkammer, hätte sie ihr „abschließendes Beurteilungs-

ermessen“ ausgeübt, zu demselben oder zu einem anderen Ergebnis gekom-

men wäre. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, die Sache zur Nachholung

dieses Ermessens an den Tatrichter zurückzuverweisen.

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(2) In ihrer Erwiderung auf den Antrag der Generalbundesanwältin (§ 349

Abs. 3 Satz 2 StPO) führt die Revision aus, obwohl die Entscheidung des Gro-

ßen Senats für Strafsachen (BGHSt 50, 40) „Gegenstand intensivster rechtli-

cher Diskussion (war,) … verhält sich die … Strafkammer …, als habe es den

Beschluss des Großen Senats (und die vorangegangene Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs …) überhaupt nicht gegeben. Unter solchen Umständen

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verbietet sich die ‚alles verzeihende’ Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 1

StPO.“

Der Senat kann dem nicht folgen.

Einen Rechtssatz, dass § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO nicht anwendbar wä-

re, wenn der Tatrichter revisionsgerichtliche Rechtsprechung außer Betracht

gelassen hat, gibt es nicht. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass

diese Rechtsprechung (ebenso wie ihre zu erwartende Übernahme in eine künf-

tige gesetzliche Regelung, wie die Revision im Einzelnen dargelegt hat) in der

Fachöffentlichkeit breit diskutiert wird.

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Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof wiederholt und in unterschiedli-

chen Zusammenhängen ausgesprochen, dass das Revisionsgericht den Tat-

richter nicht zu „sanktionieren“ (BGH StV 2004, 196) oder zu „maßregeln“ (BGH

NStZ-RR 2006, 112, 114 f.) hat. Dies gilt auch hier. Dementsprechend kann es

für die Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO auch nicht darauf an-

kommen, ob der dem Tatrichter bei der Rechtsfolgenbestimmung unterlaufene

Rechtsfehler „verzeihlich“ erscheint oder nicht.

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b) Auch sonst steht einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1

StPO nichts entgegen. Die im Urteil mitgeteilten Strafzumessungsumstände

sind nicht lückenhaft oder unklar und ermöglichen dem Revisionsgericht die

Prüfung und Beantwortung der Frage, ob die Rechtsfolge angemessen ist (vgl.

Senge in FS für Hans Dahs 2005, 475, 486). Ebenso wenig ist erkennbar, dass

es hier im Einzelfall besonders auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten

ankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05; BGH NJW

2005, 1813, 1814). Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für erst nach

der Hauptverhandlung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berück-

sichtigte Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend

feststellen und zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen würde (vgl. BGH

StV 2005, 426).

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c) Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutender Urteilsfest-

stellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vor-

bringens der Verfahrensbeteiligten hält der Senat aus den von der Generalbun-

desanwältin zutreffend im Einzelnen dargelegten Gründen sowohl die von der

Strafkammer verhängten Einzelstrafen als auch die daraus von ihr gebildete

Gesamtstrafe für angemessen.

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