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BGH Urteil vom 23.08.2006 – 5 StR 139/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Au-
gust 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Häger als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Sch. ,
Rechtsanwalt P.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt W.
Justizangestellte
als Vertreter der Nebenklägerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-
klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
10. August 2005 werden verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der
Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen. Die Nebenklägerin
trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und
schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in weiterer Tateinheit
mit versuchter Nötigung zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs
Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der Vergewaltigung in vier Fällen,
der Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen. Die Nebenklägerin und die Staatsanwaltschaft
erstreben mit ihren Revisionen eine Verurteilung wegen Mordes, die Staats-
anwaltschaft zudem die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht. Schließlich
greift die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch an. Beide Rechtsmittel blei-
ben erfolglos.
I.
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Nach den Urteilsfeststellungen tötete der damals 20-jährige
Angeklagte im Juli 2004 die 18-jährige S. W. nach einer mit einver-
ständlichem Geschlechtsverkehr und erheblichem Drogenkonsum verbrach-
ten gemeinsamen Nacht. Das vom Angeklagten angegebene Tötungsmotiv –
er habe ausschließen wollen, dass S. anderen von ihren sexuellen Erleb-
nissen mit ihm erzählt und sich seine Freundin aus diesem Grund von ihm
trennt – hat die Kammer mit dem psychiatrischen Sachverständigen
K. in Zweifel gezogen. Was dem eigentlichen Tötungsangriff – dem Er-
drosseln S. s von hinten mit einem Halstuch, Schal oder zerschnittenen
T-Shirt – im Einzelnen vorausging, konnte die Jugendkammer nicht feststel-
len. Sie hat sich deshalb, auch unter Berücksichtigung des Drosselns von
hinten, keine sichere Überzeugung von einem objektiv heimtückischen An-
griff zu verschaffen vermocht. Angesichts der Ausführungen des Sachver-
ständigen K. zu möglichen drogenbedingten Beeinträchtigun-
gen der Realitätswahrnehmung hat sie zudem nicht mit der für eine Verurtei-
lung hinreichenden Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagte eine
etwaige Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausgenutzt hätte.
Sachverständig beraten, hat die Jugendkammer eine erhebliche Verminde-
rung der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung infolge massiven Drogenkon-
sums (Ecstasy, Speed, Kokain und Haschisch) nicht auszuschließen ver-
mocht.
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Ebenfalls im Juli 2004 überfiel der Angeklagte unter Drogen-
einfluss die Betreiberin eines Zeitungsladens unter Vorhalt eines Messers,
wobei er die Überfallene mit Schnürsenkeln und einem Tuch fesselte und
2.250 Euro Bargeld entwendete.
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Vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Getöteten
S. W. und der dreifachen Vergewaltigung sowie Freiheitsberaubung
und versuchten Nötigung zum Nachteil der Zeugin U. hat die Jugend-
kammer den diese Vorwürfe bestreitenden Angeklagten aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen, weil sie das Geschehen vor der Tötung von S.
W. nicht hinreichend aufzuklären vermochte und der Zeugin U. auf-
grund mehrerer Widersprüche in ihrer Aussage zum Kerngeschehen keinen
vollen Glauben geschenkt hat.
II.
Die Revisionen bleiben erfolglos.
1. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf die Freisprüche
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des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung der getöteten S. W.
und weiterer Taten zum Nachteil der Zeugin U. , auf die rechtliche Würdi-
gung der Tötung von S. W. als Totschlag, auf die Anwendung des
Jugendstrafrechts und die Strafzumessung beschränkt; die Bundesanwalt-
schaft hat diese Revision ursprünglich nur hinsichtlich des Freispruchs von
Taten zum Nachteil der Zeugin U. und hinsichtlich der Nichtannahme ei-
nes Heimtückemordes zum Nachteil der S. W. vertreten und vertritt sie
nunmehr auch hinsichtlich der Anwendung von Jugendstrafrecht.
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a) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten
wird, kann sie aus den von der Bundesanwaltschaft genannten Gründen kei-
nen Erfolg haben. Dass sich das Landgericht keine hinreichende Überzeu-
gung von einer Vergewaltigung der S. W. bilden konnte, ist angesichts
des Fehlens hinreichend aussagekräftiger Anhaltspunkte für eine solche Tat
nicht zu beanstanden. Dies gilt namentlich, weil das Landgericht insoweit die
Aussage des sich im Übrigen selbst schwer belastenden Angeklagten zur
Einvernehmlichkeit sexueller Handlungen vor dem Hintergrund der Persön-
lichkeit des Opfers nachvollziehbar als glaubhaft gewertet hat. Die Ableh-
nung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe ist angesichts des psy-
chiatrischen Befundes zur Tatzeit vor dem Hintergrund massiver Drogenbe-
einflussung und der Erwägung des psychiatrischen Sachverständigen, das
vom Angeklagten genannte Motiv sei wahrscheinlich nicht das wahre, son-
dern nur vorgeschoben, ebensowenig zu beanstanden wie die Strafzumes-
sung; die Erwägung zur hypothetischen Strafrahmenverschiebung bei An-
wendung von Erwachsenenstrafrecht steht nicht in Widerspruch zur Recht-
sprechung des Senats (vgl. BGHSt 49, 239, 248).
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b) Auch soweit die Revision der Staatsanwaltschaft von der
Bundesanwaltschaft vertreten wird, deckt sie keinen durchgreifenden Rechts-
fehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
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aa) Dass das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke
abgelehnt hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zutreffend hat
die Jugendkammer gesehen, dass die vom Angeklagten selbst geschilderte
Tötungsart – Erdrosseln von hinten mittels Halstuch, Schal oder zerschnitte-
nem
T-Shirt – angesichts des Tatorts (Uferstelle am Kanal) und der Tatzeit in den
frühen Morgenstunden ganz erheblich für eine heimtückische Tötung der
S. W. spricht. Diesem gewichtigen Gesichtspunkt hat es auf objekti-
ver Seite den Umstand entgegengestellt, dass sich keinerlei sichere Feststel-
lungen zum Geschehen unmittelbar vor Beginn der Drosselhandlungen tref-
fen ließen, also auch ein Vorgeschehen nicht ausgeschlossen werden konn-
te, das zuvor vorhandene Arglosigkeit beseitigt haben könnte. Dass der An-
geklagte S. W. nach Verlassen der Wohnung bewusst in Tötungsab-
sicht zu dem einsamen Tatort geführt hat, konnte die Kammer ebensowenig
feststellen.
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Entscheidend hat das Landgericht sodann darauf abgestellt,
dass angesichts der Ausführungen des Sachverständigen K. zu
möglicherweise erheblichen Wahrnehmungseinschränkungen des unter
massivem Drogeneinfluss stehenden Angeklagten nicht hinreichend sicher
festgestellt werden könne, dass dieser eine etwaige Arglosigkeit von S.
W. zutreffend erkannt und in feindlicher Willensrichtung ausgenutzt hätte.
Dieser tatrichterliche Schluss ist auf der Grundlage der Feststellungen jeden-
falls möglich und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dass eine
andere tatrichterliche Wertung ebensogut möglich gewesen wäre und wo-
möglich
– worauf die Bundesanwaltschaft zutreffend hinweist – gar näher gelegen
hätte, begründet noch keinen revisiblen Rechtsfehler. Wesentliche Erörte-
rungsdefizite deckt die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit nicht auf.
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Dies gilt auch für die Rüge eines Verstoßes gegen § 261
StPO. Die Beanstandung, die verlesenen technischen Gutachten seien nicht
erörtert worden, zeigt keine Diskrepanz oder Lücke auf (vgl. BGHSt 38, 14,
16 f.).
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bb) Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Verge-
waltigung in drei Fällen, der Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung
zum Nachteil der Zeugin U. hat Bestand. Einziges Beweismittel war in die-
sem Fall die Aussage der Zeugin U. . Dass sich das Landgericht allein auf
dieser Grundlage keine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung von
den angeklagten Taten hat bilden können, ist aus revisionsgerichtlicher Sicht
nicht zu beanstanden.
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Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an
dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revi-
sionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des
Tatrichters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob
dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen
Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht
überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-
gungsbildung gestellt hat (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N.).
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Diesen Anforderungen hält die Beweiswürdigung des Landge-
richts stand. Die Kammer hat zum einen auf erhebliche Abweichungen in den
Angaben der Zeugin U. zum Kerngeschehen der jeweiligen Anklagevor-
würfe in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 13. Juli 2004 und in der knapp
ein Jahr später durchgeführten Hauptverhandlung abgestellt. Diese Abwei-
chungen betreffen nach den Feststellungen des Landgerichts wesentliche
Punkte der angeklagten Taten, etwa ob es zum ersten Messereinsatz vor
oder in der Wohnung gekommen ist, ob der Angeklagte sie unter Drohungen
gezwungen hat, sich auszuziehen, wie viele erzwungene Sexualhandlungen
in welchem zeitlichen Rahmen es gegeben, in welcher Form eine Fesselung
stattgefunden und ob der Angeklagte sie anschließend bedroht hat. Mögen
diese Abweichungen – wie die Bundesanwaltschaft zutreffend vorbringt – für
sich gesehen noch mit dem Zeitablauf zwischen der ersten und der zweiten
Vernehmung erklärbar sein, ist die Skepsis des Landgerichts doch nament-
lich vor dem Hintergrund folgender weiterer Feststellungen nicht zu bean-
standen: Die Zeugin U. konnte mehrfach über Stunden die Wohnung un-
gehindert verlassen, sie hat dem Angeklagten möglicherweise den Weg zu
dem von ihm überfallenen Zeitungsladen gewiesen, sie wurde danach vom
Angeklagten zu Besorgungen außer Haus geschickt, anschließend gab sie
gemeinsam mit dem Angeklagten bei einem längeren Einkauf das erbeute
Geld aus, sie verbrachte den Abend unmittelbar nach Abschluss der ange-
klagten Taten gemeinsam mit dem Angeklagten und dessen damaliger
Freundin, der Zeugin M. , und machte auf diese einen ganz normalen
Eindruck, war allerdings eifersüchtig und enttäuscht über mangelnde Zuwen-
dung durch den Angeklagten. Nicht erklären konnte die Zeugin insbesonde-
re, weshalb sie mit ihrem „Peiniger“, der sie zwei Tage eingesperrt, gefesselt
und zu sexuellen Handlungen gezwungen haben soll, anschließend längere
Zeit einkaufen ging und den Abend gemeinsam mit dessen Freundin ver-
brachte und weshalb sie – trotz mehrfacher Gelegenheit – nicht die Wohnung
verließ oder, vom Angeklagten zu Besorgungen außer Haus geschickt, ein-
fach wegblieb.
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cc) Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den heranwach-
senden Angeklagten nach § 105 Abs. 1 JGG hält sich innerhalb des weiten
Beurteilungsspielraums, der dem Jugendrichter insoweit zukommt (vgl.
BGHSt 36, 37 f.; BGH NJW 2002, 73), und bedurfte auch nicht weiterer als
der erfolgten Begründung.
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2. Revision der Nebenklägerin
Die Revision der Nebenklägerin hat aus den unter II. 1. a) und
b) aa) genannten Gründen keinen Erfolg.
III.
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Schließlich merkt der Senat an, dass es nicht angängig ist, im
schriftlichen Urteil die Einlassung des Angeklagten in Form der Fotokopie
eines handschriftlichen Textes mitzuteilen.
Häger Gerhardt Raum
Brause Schaal