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BGH Urteil vom 23.08.2006 – 5 StR 139/06

5. Strafsenat

5 StR 139/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Au-

gust 2006, an der teilgenommen haben:

Richter Häger als Vorsitzender,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Sch. ,

Rechtsanwalt P.

als Verteidiger,

Rechtsanwalt W.

Justizangestellte

als Vertreter der Nebenklägerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-

klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

10. August 2005 werden verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der

Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen. Die Nebenklägerin

trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und

schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in weiterer Tateinheit

mit versuchter Nötigung zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs

Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der Vergewaltigung in vier Fällen,

der Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung aus tatsächlichen

Gründen freigesprochen. Die Nebenklägerin und die Staatsanwaltschaft

erstreben mit ihren Revisionen eine Verurteilung wegen Mordes, die Staats-

anwaltschaft zudem die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht. Schließlich

greift die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch an. Beide Rechtsmittel blei-

ben erfolglos.

I.

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Nach den Urteilsfeststellungen tötete der damals 20-jährige

Angeklagte im Juli 2004 die 18-jährige S. W. nach einer mit einver-

ständlichem Geschlechtsverkehr und erheblichem Drogenkonsum verbrach-

ten gemeinsamen Nacht. Das vom Angeklagten angegebene Tötungsmotiv –

er habe ausschließen wollen, dass S. anderen von ihren sexuellen Erleb-

nissen mit ihm erzählt und sich seine Freundin aus diesem Grund von ihm

trennt – hat die Kammer mit dem psychiatrischen Sachverständigen

K. in Zweifel gezogen. Was dem eigentlichen Tötungsangriff – dem Er-

drosseln S. s von hinten mit einem Halstuch, Schal oder zerschnittenen

T-Shirt – im Einzelnen vorausging, konnte die Jugendkammer nicht feststel-

len. Sie hat sich deshalb, auch unter Berücksichtigung des Drosselns von

hinten, keine sichere Überzeugung von einem objektiv heimtückischen An-

griff zu verschaffen vermocht. Angesichts der Ausführungen des Sachver-

ständigen K. zu möglichen drogenbedingten Beeinträchtigun-

gen der Realitätswahrnehmung hat sie zudem nicht mit der für eine Verurtei-

lung hinreichenden Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagte eine

etwaige Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausgenutzt hätte.

Sachverständig beraten, hat die Jugendkammer eine erhebliche Verminde-

rung der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung infolge massiven Drogenkon-

sums (Ecstasy, Speed, Kokain und Haschisch) nicht auszuschließen ver-

mocht.

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Ebenfalls im Juli 2004 überfiel der Angeklagte unter Drogen-

einfluss die Betreiberin eines Zeitungsladens unter Vorhalt eines Messers,

wobei er die Überfallene mit Schnürsenkeln und einem Tuch fesselte und

2.250 Euro Bargeld entwendete.

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Vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Getöteten

S. W. und der dreifachen Vergewaltigung sowie Freiheitsberaubung

und versuchten Nötigung zum Nachteil der Zeugin U. hat die Jugend-

kammer den diese Vorwürfe bestreitenden Angeklagten aus tatsächlichen

Gründen freigesprochen, weil sie das Geschehen vor der Tötung von S.

W. nicht hinreichend aufzuklären vermochte und der Zeugin U. auf-

grund mehrerer Widersprüche in ihrer Aussage zum Kerngeschehen keinen

vollen Glauben geschenkt hat.

II.

Die Revisionen bleiben erfolglos.

1. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf die Freisprüche

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des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung der getöteten S. W.

und weiterer Taten zum Nachteil der Zeugin U. , auf die rechtliche Würdi-

gung der Tötung von S. W. als Totschlag, auf die Anwendung des

Jugendstrafrechts und die Strafzumessung beschränkt; die Bundesanwalt-

schaft hat diese Revision ursprünglich nur hinsichtlich des Freispruchs von

Taten zum Nachteil der Zeugin U. und hinsichtlich der Nichtannahme ei-

nes Heimtückemordes zum Nachteil der S. W. vertreten und vertritt sie

nunmehr auch hinsichtlich der Anwendung von Jugendstrafrecht.

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a) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten

wird, kann sie aus den von der Bundesanwaltschaft genannten Gründen kei-

nen Erfolg haben. Dass sich das Landgericht keine hinreichende Überzeu-

gung von einer Vergewaltigung der S. W. bilden konnte, ist angesichts

des Fehlens hinreichend aussagekräftiger Anhaltspunkte für eine solche Tat

nicht zu beanstanden. Dies gilt namentlich, weil das Landgericht insoweit die

Aussage des sich im Übrigen selbst schwer belastenden Angeklagten zur

Einvernehmlichkeit sexueller Handlungen vor dem Hintergrund der Persön-

lichkeit des Opfers nachvollziehbar als glaubhaft gewertet hat. Die Ableh-

nung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe ist angesichts des psy-

chiatrischen Befundes zur Tatzeit vor dem Hintergrund massiver Drogenbe-

einflussung und der Erwägung des psychiatrischen Sachverständigen, das

vom Angeklagten genannte Motiv sei wahrscheinlich nicht das wahre, son-

dern nur vorgeschoben, ebensowenig zu beanstanden wie die Strafzumes-

sung; die Erwägung zur hypothetischen Strafrahmenverschiebung bei An-

wendung von Erwachsenenstrafrecht steht nicht in Widerspruch zur Recht-

sprechung des Senats (vgl. BGHSt 49, 239, 248).

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b) Auch soweit die Revision der Staatsanwaltschaft von der

Bundesanwaltschaft vertreten wird, deckt sie keinen durchgreifenden Rechts-

fehler zum Vorteil des Angeklagten auf.

10

aa) Dass das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke

abgelehnt hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zutreffend hat

die Jugendkammer gesehen, dass die vom Angeklagten selbst geschilderte

Tötungsart – Erdrosseln von hinten mittels Halstuch, Schal oder zerschnitte-

nem

T-Shirt – angesichts des Tatorts (Uferstelle am Kanal) und der Tatzeit in den

frühen Morgenstunden ganz erheblich für eine heimtückische Tötung der

S. W. spricht. Diesem gewichtigen Gesichtspunkt hat es auf objekti-

ver Seite den Umstand entgegengestellt, dass sich keinerlei sichere Feststel-

lungen zum Geschehen unmittelbar vor Beginn der Drosselhandlungen tref-

fen ließen, also auch ein Vorgeschehen nicht ausgeschlossen werden konn-

te, das zuvor vorhandene Arglosigkeit beseitigt haben könnte. Dass der An-

geklagte S. W. nach Verlassen der Wohnung bewusst in Tötungsab-

sicht zu dem einsamen Tatort geführt hat, konnte die Kammer ebensowenig

feststellen.

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Entscheidend hat das Landgericht sodann darauf abgestellt,

dass angesichts der Ausführungen des Sachverständigen K. zu

möglicherweise erheblichen Wahrnehmungseinschränkungen des unter

massivem Drogeneinfluss stehenden Angeklagten nicht hinreichend sicher

festgestellt werden könne, dass dieser eine etwaige Arglosigkeit von S.

W. zutreffend erkannt und in feindlicher Willensrichtung ausgenutzt hätte.

Dieser tatrichterliche Schluss ist auf der Grundlage der Feststellungen jeden-

falls möglich und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dass eine

andere tatrichterliche Wertung ebensogut möglich gewesen wäre und wo-

möglich

– worauf die Bundesanwaltschaft zutreffend hinweist – gar näher gelegen

hätte, begründet noch keinen revisiblen Rechtsfehler. Wesentliche Erörte-

rungsdefizite deckt die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit nicht auf.

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Dies gilt auch für die Rüge eines Verstoßes gegen § 261

StPO. Die Beanstandung, die verlesenen technischen Gutachten seien nicht

erörtert worden, zeigt keine Diskrepanz oder Lücke auf (vgl. BGHSt 38, 14,

16 f.).

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bb) Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Verge-

waltigung in drei Fällen, der Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung

zum Nachteil der Zeugin U. hat Bestand. Einziges Beweismittel war in die-

sem Fall die Aussage der Zeugin U. . Dass sich das Landgericht allein auf

dieser Grundlage keine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung von

den angeklagten Taten hat bilden können, ist aus revisionsgerichtlicher Sicht

nicht zu beanstanden.

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Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an

dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revi-

sionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des

Tatrichters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob

dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die

Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen

Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht

überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-

gungsbildung gestellt hat (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N.).

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Diesen Anforderungen hält die Beweiswürdigung des Landge-

richts stand. Die Kammer hat zum einen auf erhebliche Abweichungen in den

Angaben der Zeugin U. zum Kerngeschehen der jeweiligen Anklagevor-

würfe in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 13. Juli 2004 und in der knapp

ein Jahr später durchgeführten Hauptverhandlung abgestellt. Diese Abwei-

chungen betreffen nach den Feststellungen des Landgerichts wesentliche

Punkte der angeklagten Taten, etwa ob es zum ersten Messereinsatz vor

oder in der Wohnung gekommen ist, ob der Angeklagte sie unter Drohungen

gezwungen hat, sich auszuziehen, wie viele erzwungene Sexualhandlungen

in welchem zeitlichen Rahmen es gegeben, in welcher Form eine Fesselung

stattgefunden und ob der Angeklagte sie anschließend bedroht hat. Mögen

diese Abweichungen – wie die Bundesanwaltschaft zutreffend vorbringt – für

sich gesehen noch mit dem Zeitablauf zwischen der ersten und der zweiten

Vernehmung erklärbar sein, ist die Skepsis des Landgerichts doch nament-

lich vor dem Hintergrund folgender weiterer Feststellungen nicht zu bean-

standen: Die Zeugin U. konnte mehrfach über Stunden die Wohnung un-

gehindert verlassen, sie hat dem Angeklagten möglicherweise den Weg zu

dem von ihm überfallenen Zeitungsladen gewiesen, sie wurde danach vom

Angeklagten zu Besorgungen außer Haus geschickt, anschließend gab sie

gemeinsam mit dem Angeklagten bei einem längeren Einkauf das erbeute

Geld aus, sie verbrachte den Abend unmittelbar nach Abschluss der ange-

klagten Taten gemeinsam mit dem Angeklagten und dessen damaliger

Freundin, der Zeugin M. , und machte auf diese einen ganz normalen

Eindruck, war allerdings eifersüchtig und enttäuscht über mangelnde Zuwen-

dung durch den Angeklagten. Nicht erklären konnte die Zeugin insbesonde-

re, weshalb sie mit ihrem „Peiniger“, der sie zwei Tage eingesperrt, gefesselt

und zu sexuellen Handlungen gezwungen haben soll, anschließend längere

Zeit einkaufen ging und den Abend gemeinsam mit dessen Freundin ver-

brachte und weshalb sie – trotz mehrfacher Gelegenheit – nicht die Wohnung

verließ oder, vom Angeklagten zu Besorgungen außer Haus geschickt, ein-

fach wegblieb.

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cc) Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den heranwach-

senden Angeklagten nach § 105 Abs. 1 JGG hält sich innerhalb des weiten

Beurteilungsspielraums, der dem Jugendrichter insoweit zukommt (vgl.

BGHSt 36, 37 f.; BGH NJW 2002, 73), und bedurfte auch nicht weiterer als

der erfolgten Begründung.

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2. Revision der Nebenklägerin

Die Revision der Nebenklägerin hat aus den unter II. 1. a) und

b) aa) genannten Gründen keinen Erfolg.

III.

19

Schließlich merkt der Senat an, dass es nicht angängig ist, im

schriftlichen Urteil die Einlassung des Angeklagten in Form der Fotokopie

eines handschriftlichen Textes mitzuteilen.

Häger Gerhardt Raum

Brause Schaal