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BGH Beschluss vom 05.09.2006 – VI ZB 7/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 520

Wird eine per Telefax übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristab-

lauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der

vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine

ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt.

BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 8. Dezember 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 75.000 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines behaupteten ärztlichen

Behandlungsfehlers auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in An-

spruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2005 abgewie-

sen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Juni

2005 zugestellt worden. Am 22. Juli 2005 hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß ver-

längert, zuletzt bis zum 7. Oktober 2005. An diesem Tag sind beim Oberlan-

desgericht zwei Telefaxe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegan-

gen. Der Ausdruck des ersten, um 22.43 Uhr eingegangenen Faxschreibens

enthält - in etwas verkleinerter Darstellung - die erste Seite sowie den Anfang

der zweiten Seite der Berufungsbegründung. Das zweite, um 22.46 Uhr ein-

gegangene Telefax entspricht der vierten (und letzten) Seite der von dem

Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichneten Berufungsbegründungs-

schrift. Das vierseitige Original dieses Schriftsatzes ist am 11. Oktober 2005

beim Oberlandesgericht eingegangen. Auf Hinweis des Gerichts, dass die Beru-

fung nicht fristgerecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet wor-

den sei, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und

geltend gemacht, bei der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift sei ein

älteres Faxgerät verwendet worden, welches mehrere nahtlos nacheinander

eingegebene Seiten zu einer Seite zusammenfasse. Sie hat unter Vorlage des

Tätigkeitsberichts des Sendegeräts, des Statusberichts des Empfangsgeräts

sowie einer Einzelverbindungsübersicht der Deutschen Telekom AG vorgetra-

gen, die erste Übermittlung habe zwei Minuten und 19 bzw. 23 Sekunden ge-

dauert, die zweite 48 bzw. 50 Sekunden. Das erkläre sich dadurch, dass mit

dem ersten Übermittlungsvorgang die ersten drei Seiten des Schriftsatzes und

nach erneuter Anwahl der Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts mit der

zweiten Übermittlung die vierte Seite der Berufungsbegründung gesendet wor-

den seien. Mithin sei die Berufungsbegründung innerhalb der Frist vollständig

übermittelt worden. Dafür spreche auch, dass beide Übermittlungsvorgänge

ausweislich des Tätigkeitsberichts des Sendegeräts ("I.O.") und des Status-

berichts des Empfangsgeräts ("OK") erfolgreich gewesen seien. Dass das

Empfangsgerät beim ersten Sendevorgang 1¼ Seiten des Originalschriftsatzes

auf einem Blatt ausgedruckt und den Empfang nur einer Seite protokolliert ha-

be, könne auf einem Papierstau bei diesem Gerät beruhen. Es sei auch nicht

auszuschließen, dass aufgrund des schnellen Einzugs beim Sendegerät, bei

dem drei Seiten als eine behandelt worden seien, bei dem Empfangsgerät ein

Datenstau aufgetreten sei, der zur Folge gehabt habe, dass dieses Gerät nicht

mehr in der Lage gewesen sei, die als Seiten 2 und 3 empfangenen Datenmen-

gen ordnungsgemäß auszudrucken. Dies könne auch der Grund dafür sein,

dass bezüglich des ersten Sendevorgangs im Protokoll nur eine Seite als emp-

fangen ausgewiesen worden sei. Zum Beweis hat die Klägerin die Einholung

eines Sachverständigengutachtens beantragt und sich hilfsweise auf das Zeug-

nis des Geschäftsführers des Herstellers des Sendegeräts berufen.

2

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 hat das Oberlandesgericht den

Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig ver-

worfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die per Telefax eingegangenen zu-

sammenhanglosen Seiten enthielten keine ordnungsgemäße Begründung des

Rechtsmittels. Die darin enthaltenen Ausführungen seien lückenhaft, ergäben

keinen Sinnzusammenhang und ließen die Berufungsgründe, auf die das

Rechtsmittel gestützt werden solle, nicht hinreichend erkennen. Insbesondere

fehle der tragende Berufungsgrund, wie er auf Seite 2 der nach Fristablauf ein-

gereichten Berufungsbegründung zu finden sei. Der Antrag auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand sei unbegründet. Die Klägerin habe nicht dargetan,

ohne Verschulden an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist gehindert

gewesen zu sein. Ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sie sich zu-

rechnen lassen müsse, hätte bei Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt bemer-

ken müssen, dass nur zwei und nicht vier Seiten seines Schriftsatzes übermit-

telt worden seien. Für fristgebundene Schriftsätze habe bei ihm eine wirksame

Ausgangskontrolle gefehlt. Aus dem Tätigkeitsbericht des Sendegeräts und

dem Statusbericht des Empfangsgeräts gehe hervor, dass bei beiden Übermitt-

lungsvorgängen jeweils nur eine Seite übertragen worden sei. Dies hätte der

Prozessbevollmächtigte der Klägerin bemerken und überwachen müssen, zu-

mal er nach eigenen Angaben ein - in seiner Privatwohnung stehendes - veral-

tetes und zu Defekten neigendes Faxgerät benutzt habe. Dies hätte eine sofor-

tige Ausgangskontrolle zwingend erforderlich gemacht, die jedoch unterblieben

sei. Nach den vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Fehler

bereits beim Sendevorgang aufgetreten sei. Für einen Papierstau im Empfangs-

gerät sei nichts ersichtlich.

3

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbe-

schwerde.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2

Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil

nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79,

372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung

als unzulässig verwerfen, die Berufungsbegründung sei verspätet eingegangen.

Ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Berufungsbegrün-

dungsfrist nicht gewahrt sei, weil der Schriftsatz mit der vollständigen Beru-

fungsbegründung vorliegend erst am 11. Oktober 2005 und damit nach Fristab-

lauf eingereicht worden ist. Dabei lässt es verfahrensfehlerhaft den unter Be-

weis gestellten Vortrag der Klägerin außer Acht, dass die Berufungsbegründung

am 7. Oktober 2005 vorab vollständig per Telefax übermittelt worden sei. Träfe

dies zu, wäre es unschädlich, dass der auf diese Weise übersandte Schriftsatz

nicht vollständig ausgedruckt worden ist. Wird der Inhalt einer Berufungsbe-

gründungsschrift mittels Telefax nämlich vollständig durch elektrische Signale

vom Sendegerät des Prozessbevollmächtigten zum Empfangsgerät des

Rechtsmittelgerichts übermittelt, dort aber infolge technischer Störungen (etwa

eines Papierstaus) nicht vollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist dennoch

von einem im Zeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schrift-

satzes auszugehen, wenn sein der Übertragung zugrunde liegender Inhalt an-

derweitig einwandfrei erkennbar ist (Senatsbeschluss vom 19. April 1994

- VI ZB 3/94 - VersR 1994, 745). Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des

Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es im Übrigen

nicht darauf an, ob die übermittelten Daten vom Empfangsgerät vor Fristablauf

vollständig ausgedruckt worden sind; vielmehr genügt es, dass die gesendeten

Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Ge-

richts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGH, Beschluss vom

25. April 2006 - IV ZB 20/05 - NJW 2006, 2263, 2265 f.). Ob dies vorliegend der

Fall gewesen ist, kann indessen dahinstehen, weil die Berufungsbegründungs-

frist hier aus anderen Gründen gewahrt ist.

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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der aufgrund

der Telefaxübertragung vom 7. Oktober 2005 ausgedruckte und zur Akte ge-

langte Teil der Berufungsbegründung den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3

ZPO. Der Schriftsatz enthält neben der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO

erforderlichen Erklärung, inwieweit das landgerichtliche Urteil angefochten und

welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), auch

die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und de-

ren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (§ 520 Abs. 3

Satz 2 Nr. 2 ZPO). So hat die Klägerin u.a. einen Verstoß gegen die richterliche

Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gerügt und geltend gemacht, das Landgericht

habe ihr nach dem im frühen ersten Termin erteilten Hinweis, dass es die Klage

für unschlüssig halte, verfahrensfehlerhaft keine Gelegenheit gegeben, ihr Vor-

bringen zu ergänzen. Darüber hinaus hat die Klägerin die Ausführungen des

Erstgerichts beanstandet, dass ausreichender Sachvortrag zu dem behaupteten

Behandlungsfehler des Beklagten und zur Kausalität eines etwaigen Fehlers für

den eingetretenen Gesundheitsschaden fehle. Dazu hat sie unter Beweisantritt

vorgetragen, der Beklagte hätte schon im Herbst 2000 oder im Frühjahr 2001

eine Kontroll-Mammographie veranlassen müssen. Wäre diese erfolgt, hätte

ihre Brust vollständig oder doch teilweise erhalten werden können. Dieses Vor-

bringen genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Be-

rufungsbegründung. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Ent-

scheidung ist nämlich lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das

Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale

Anforderungen werden dafür nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist

insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder

rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 -

NJW-RR 2003, 1580).

8

c) Da die Berufung hiernach fristgerecht begründet worden ist, ist der

angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts insgesamt aufzuheben. Das

Wiedereinsetzungsverfahren ist gegenstandslos. Das Berufungsgericht hat nun-

mehr sachlich über die Berufung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom

15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113).

Müller

Wellner

Pauge

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 323 O 43/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 U 117/05 -