BGH Beschluss vom 25.04.2006 – IV ZB 20/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
ZPO § 520 Abs. 2
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax über- sandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.
BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05 - OLG Hamm LG Hagen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 25. April 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Be-
schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 25. Februar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf
21.815,13 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Leistung aus einer von der Klägerin
bei der Beklagten genommenen Einbruchdiebstahlversicherung. Die Be-
klagte beruft sich unter anderem auf Obliegenheitsverletzungen und lehnt
eine Eintrittspflicht ab.
Das Landgericht wies die Klage ab. Nach form- und fristgerechter Beru-
fungseinlegung und Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis
einschließlich 14. Juli 2004 übermittelten die Prozessbevollmächtigten
der Klägerin dem Berufungsgericht mit zwei Telefaxsendungen eine sie-
benseitige Berufungsbegründung nebst Anlagen. Eine erste Telefaxver-
bindung bestand nach einer Einzelverbindungsübersicht der D.
T. am 14. Juli 2004 ab 23:55:40 h mit einer Dauer von vier Mi-
nuten 24 Sekunden, also bis am 15. Juli 2004 um 00:00:04 h. Mit ihr
wurden die siebenseitige Berufungsbegründung sowie zwei Seiten Anla-
gen übermittelt. Eine zweite Telefaxverbindung am 15. Juli 2004 ab
00:02:08 h diente der Übermittlung weiterer Anlagen.
Das Telefaxgerät des Berufungsgerichts war so eingestellt, dass
der Ausdruck einer Telefaxsendung erst nach dem Empfang sämtlicher
Seiten der Sendung im Speicher dieses Geräts erfolgte. Das Gerät
druckte sortiert aus, die zuletzt gesendete Seite zuerst und die zuerst
gesendete Seite zuletzt. Bei der ersten Telefaxsendung wurden demge-
mäß - nach vollständigem Empfang der gesendeten technischen Signa-
le - zunächst die zweite und die erste Seite der Anlagen, danach die Sei-
te 7 der Berufungsbegründung mit der Wiedergabe der Unterschrift des
unterzeichnenden Prozessbevollmächtigten und sodann die weiteren Sei-
ten der Berufungsbegründung von Seite 6 bis Seite 1 gedruckt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wegen Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Hier-
gegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein per Telefax übermittel-
ter Schriftsatz sei grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt bei Gericht einge-
gangen, in welchem das Telefaxgerät des Gerichts das Telefaxschreiben
ausgedruckt habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur dann
zu machen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das
Telefaxgerät des Gerichts defekt gewesen oder falsch gehandhabt wor-
den sei und die eingehenden Signale deshalb nicht sofort hätten ausge-
druckt werden können. Darüber hinaus sei bei rechtzeitiger Telefaxsen-
dung eine Ausnahme geboten, wenn ein Gericht die nachts eingehenden
Telefaxsendungen zunächst lediglich speichern und erst am nächsten
Morgen ausdrucken lasse. Solche Ausnahmefälle lägen hier jedoch nicht
vor. Maßgeblich bleibe daher der Zeitpunkt des Ausdrucks. Da die Frist
zur Berufungsbegründung mit Ablauf des 14. Juli 2004 geendet habe und
die Berufungsbegründung bis zum Ablauf dieses Tages nicht vollständig
ausgedruckt gewesen sei, habe die Klägerin die Berufungsbegründungs-
frist versäumt.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und im Übrigen nach § 575 ZPO zuläs-
sig. Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung hinreichend darge-
tan, dass die Rechtsfrage,
ob ein per Telefax übermittelter Schriftsatz bei störungsfrei-
er Übermittlung und störungsfrei ausdruckendem Telefaxge-
rät des Gerichts erst in dem Zeitpunkt bei Gericht eingegan-
gen ist, in dem das Telefaxgerät des Gerichts ihn vollstän-
dig ausgedruckt hat, oder - wie die Rechtsbeschwerde
meint - bereits mit dem vollständigen Empfang (Speiche-
rung) der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät
des Gerichts,
grundsätzliche Bedeutung hat (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 i.V. mit § 574 Abs. 2
Nr. 1 ZPO). Diese kommt einer Rechtsfrage zu, wenn sie entscheidungs-
erheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und sich in einer unbe-
stimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 152, 182, 191; 151,
221, 223 m.w.N.).
Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass das Be-
rufungsgericht nicht ausdrücklich (positiv) festgestellt hat, dass die
Übermittlung/Speicherung der gesendeten Signale der Seiten 1 bis 7 der
Berufungsbegründung, auf die es allein ankommt, im Telefaxgerät des
Berufungsgerichts vor Mitternacht abgeschlossen war. Die in der Rechts-
beschwerdeinstanz zu berücksichtigenden unstreitigen weiteren Über-
mittlungsfakten belegen dies. Die (erste) Telefaxverbindung war am
15. Juli 2004 um 00:00:04 h zu Ende, die mit ihr erfolgte Übermittlung
der zwei Seiten Anlagen im Anschluss an die Übermittlung der siebensei-
tigen Berufungsbegründung hat mindestens fünf Sekunden in Anspruch
genommen. Das folgert auch das Berufungsgericht aus den hier gegebe-
nen Umständen. Der entsprechende vollständige Ausdruck kann erst
nach Mitternacht erstellt worden sein.
b) Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass nach bishe-
riger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und überwiegender An-
sicht in der Literatur ein per Telefax übermittelter Schriftsatz grundsätz-
lich erst in dem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist, in welchem das
Telefaxgerät des Gerichts ihn vollständig ausgedruckt hat (BGH, Be-
schlüsse vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097 unter II 2;
vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94 - NJW 1994, 1881 unter II 2 a; vom
12. Dezember 1990 - XII ZB 64/90 - VersR 1991, 894 unter 2 b; zum
Fernschreiben vgl. BGHZ 105, 40, 42 f. u. 45; 101, 276, 279 f.; vgl. ferner
BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665 un-
ter II 3 b bb aaa; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO
Rdn. 22; Feiber in MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl. § 233 Rdn. 104; Ger-
ken in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 519 Rdn. 20; Leipold in
Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 130 Rdn. 56; Reichold in Thomas/Putzo,
offen geblieben in BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - NJW
2003, 3487 unter II 2 b). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird zu-
gelassen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das
Telefaxgerät des Gerichts defekt war oder falsch gehandhabt wurde und
deswegen die eingehenden Signale nicht oder nicht sofort (vollständig)
ausgedruckt werden konnten, wenn also die Ursache für den Mangel der
Lesbarkeit oder (der Vollständigkeit) des Ausdrucks in der Sphäre des
Gerichts gelegen hat; was vom Empfangsgerät eines Gerichts aufge-
nommen und infolge eines Fehlers im Gerät oder bei dessen Bedienung
nicht oder nicht sofort (vollständig) ausgedruckt worden sei, müsse aus
Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes so behan-
delt werden, als habe das Gerät es ordnungsgemäß ausgedruckt und als
sei es auf diese Weise in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt
(BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 1994 aaO; vom 19. April 1994 aaO unter II
2 a und b; vom 12. Dezember 1990 aaO; BGHZ 105, 40, 42 ff.; BGH, Ur-
teil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 - NJW 2001, 1581 unter 2 b; vgl.
ferner BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 aaO; BGH, Beschluss vom
23. November 2004 - XI ZB 4/04 - NJW-RR 2005, 435 unter II 2; Albers,
aaO; Ball, aaO; Gerken, aaO; Reichold, aaO; Zimmermann, aaO). In die-
sen Fällen wird schon bei vollständigem Empfang der gesendeten Signa-
le im Telefaxgerät des Gerichts vor Fristablauf von einer rechtzeitigen
Übermittlung des Schriftsatzes ausgegangen.
bb) Von dieser Rechtsprechung ist der 5. Strafsenat des Bundes-
gerichtshofes mit seinem Beschluss vom 9. November 2004 (5 StR
380/04) nicht abgewichen. Er hat darin einen Beschluss des Landgerichts
Hamburg "aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts" aufgehoben. Der Generalbundesanwalt hatte zunächst dargelegt,
dass eine per Telefax übermittelte Rechtsmittelbegründungsschrift grund-
sätzlich erst in dem Zeitpunkt zugegangen sei, in dem sie im Telefaxge-
rät des Gerichts ausgedruckt worden sei. Gleichwohl hatte er im konkre-
ten Fall die von der Verteidigerin des Angeklagten per Telefax übermittel-
te (342 Seiten umfassende) Revisionsbegründungsschrift für fristgerecht
eingegangen gehalten, nachdem die gesendeten Signale von den über
einen Internspeicher verfügenden Telefaxgeräten des Landgerichts noch
am letzten Tag der Frist vollständig empfangen worden waren, der Aus-
druck des Schriftsatzes ab Blatt 90 jedoch erst am Folgetag nach Wie-
derauffüllen der Papierfächer der beiden Geräte abgeschlossen werden
konnte. Bei Papiermangel liege zwar - anders als in den Fällen des Pa-
pierstaus - keine technische Störung der Empfangsgeräte, wohl aber eine
andere Verzögerung bei der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahr-
sam des Gerichts gelangter fristwahrender Schriftsätze vor, deren Ursa-
che allein in der Sphäre des Gerichts zu finden sei (Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 2. September 2004 - 5 StR 380/04 - S. 2 ff.
unter Hinweis auf BVerfG NJW 1986, 244 = BVerfGE 69, 381, 385 f.; vgl.
ferner Maul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. § 43 Rdn. 19;
Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. Vor § 42 Rdn. 18; Pfeiffer, StPO 5. Aufl.
§ 43 Rdn. 2).
cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird vom Bun-
desfinanzhof geteilt. Auch nach seiner Auffassung ist ein dem Gericht
per Telefax übermittelter Schriftsatz, wenn der Ausdruck nicht durch ei-
nen Fehler in der Funktion oder bei der Bedienung des Telefaxgeräts des
Gerichts verzögert wurde, in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom
Telefaxgerät des Gerichts vollständig ausgedruckt worden ist (BFH/NV
2004, 519 f.; BFH/NV 2004, 358; BFH/NV 1992, 532 f.; vgl. ferner BFHE
186, 491, 492 f.). In den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen wa-
ren jedoch nicht nur der Ausdruck, sondern auch der (vollständige) Emp-
fang (Speicherung) der übermittelten Signale jeweils erst nach Fristab-
lauf abgeschlossen, so dass es bei seinen Entscheidungen auf die hier
entscheidungserhebliche Rechtsfrage (letztlich) nicht angekommen war.
dd) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 1996, 2857 unter
B I) und das Bundesarbeitsgericht (BAGE 90, 329, 331 f.) stellen demge-
genüber auch bei nicht durch technische Störungen oder Bedienungsfeh-
ler verzögertem Ausdruck für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ein-
gangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ab, ob
die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom
Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) wurden.
Dass der Ausdruck des Empfangenen bei Gericht (teilweise) erst nach
Fristablauf erfolgt, wird nicht als erheblich angesehen. Auch diese An-
sicht hat in der Literatur (Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 9;
Gummer/Heßler in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 519 Rdn. 18 d; von Albedyll in
Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 3. Aufl. § 57 Rdn. 16)
Zustimmung gefunden.
ee) Der Senat gibt der letzteren Ansicht den Vorzug.
aaa) Die bisherige, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ausdrucks
abstellende Rechtsprechung wird den technischen Gegebenheiten der
Telekommunikation nicht mehr gerecht. Sie geht zurück auf zwei Verfah-
ren, in denen sich Parteien zur Wahrung von Fristen eines Fernschrei-
bers bedient hatten (BGHZ 101, 276 ff.; 105, 40 ff.). Mit diesem Kommu-
nikationsmittel wurde es dem rechtsuchenden Bürger ermöglicht, “auf ei-
nem schnellen und in der Regel sicheren Wege durch die Übermittlung
von Signalen fristgebundene Eingaben an Behörden und Gerichte zu
richten, die zeitgleich mit ihrem Eingeben beim Empfänger eingehen und
dort ebenso zeitgleich wie eingegeben ausgedruckt werden“ (BGHZ 105,
40, 42).
Von “Eingabe“ und Ausdruck stets zu ein und demselben Zeitpunkt
kann bei Telefaxgeräten heutiger Art jedoch nicht (mehr) ausgegangen
werden. Sie sind regelmäßig mit verschiedenen Empfangseinstellungen
ausgestattet und lassen sich vom jeweiligen Benutzer unterschiedlich
programmieren. Man kann sie etwa so einstellen, dass der Ausdruck
nicht während, sondern erst nach der (kompletten) Übertragung der Da-
ten erfolgt. Je nach Einstellung können die Geräte dann unmittelbar nach
Abschluss der Datenübertragung mit dem Ausdruck beginnen oder aber
- bei entsprechendem Speicherchip - zunächst mehrere hundert “Seiten“
empfangen, speichern und sie Stunden oder sogar erst Tage später aus-
drucken. In der gerichtlichen Praxis wird von diesen Möglichkeiten auch
Gebrauch gemacht. So werden beispielsweise beim Oberlandesgericht
München nächtlich eingehende Telefaxsendungen regelmäßig erst am
nächsten Morgen ausgedruckt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004
- II ZB 22/03 - NJW 2004, 2525 unter II 1). Das ist sinnvoll, weil dadurch
ein möglicher Papierstau, der mehrstündige Unterbrechungen der Tele-
faxverbindung und hieraus resultierende Wiedereinsetzungsverfahren zur
Folge haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - XI ZB
4/04 - NJW-RR 435 ff.; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 -
NJW 1992, 244 f.), nicht stundenlang unbemerkt bleibt.
Es liegt auf der Hand, dass ein solcher gewollter Aufschub des
Ausdrucks der Partei nicht zum Nachteil gereicht (vgl. BGH, Beschluss
vom 17. Mai 2004 aaO). In Anbetracht der mittlerweile zur Verfügung
stehenden vielfältigen Möglichkeiten, den Zeitpunkt des Ausdrucks ein-
gegangener Telefaxsendungen auch bei Gericht den Bedürfnissen ent-
sprechend zu variieren, erscheint es angezeigt, diesen Zeitpunkt bei der
Beurteilung, ob ein per Telefax übermitteltes Dokument fristgerecht oder
verspätet bei Gericht eingegangen ist, generell nicht mehr heranzuziehen
und stattdessen auf den Zeitpunkt des vollständigen Empfangs (Speiche-
rung) der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Gerichts
abzustellen. Dieser Zeitpunkt lässt sich in aller Regel zuverlässig
bestimmen - wie hier mittels Einzelverbindungsübersicht des in Anspruch
genommenen Dienstleisters D. T. , deren Zeitangaben
mangels entgegenstehender Feststellungen der gesetzlichen Zeit im Sin-
ne des Zeitgesetzes entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003
aaO unter II 2 c und d) - und unterscheidet sich auch dadurch von dem-
jenigen des Ausdrucks, der mitunter - wie im vorliegenden Fall - nicht
einmal erfasst wird.
bbb) Dies steht im Einklang mit der fortschreitenden technischen
Entwicklung, wie sie auch in der Zivilprozessordnung bereits berücksich-
tigt worden ist. Seit 1. August 2001 gibt § 130a ZPO der Bundesregie-
rung und den Landesregierungen die Möglichkeit, elektronische Doku-
mente im Verkehr mit den Gerichten zuzulassen. Nach § 130a Abs. 3
ZPO ist ein elektronisches Dokument eingereicht, sobald die für den
Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. Nach
dem Willen des Gesetzgebers soll hierfür derjenige Zeitpunkt maßge-
bend sein, in dem diese Einrichtung den “Schriftsatz“ gespeichert hat
- und nicht der Zeitpunkt des Ausdrucks (BT-Drucks. 14/4987, S. 24;
Rdn. 5).
Telefax und Computerfax fallen zwar nach überwiegend vertrete-
ner Ansicht (Dästner, NJW 2001, 3469 f.; Leipold, aaO § 130a Rdn. 5;
Hartmann
in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl.
§ 129 Rdn. 44 u. § 130a Rdn. 1; Greger, aaO Rdn. 2; a.A. Peters in
MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl. § 130a Rdn. 2) nicht unter § 130a ZPO,
weil die Gerichte bei der Schaffung der Vorschrift im Jahre 2001 bereits
flächendeckend über Telekopieeinrichtungen verfügten und der Gesetz-
geber nicht hinter bereits bestehende Übermittlungsmöglichkeiten zu-
rückgehen oder diese Einschränkungen unterwerfen wollte (Dästner,
aaO). Die Vorschrift erfasst daher nur solche elektronischen Dokumente
wie z.B. E-Mails, deren Empfang und weitere Bearbeitung besondere
technische und organisatorische Vorbereitungen bei den Gerichten erfor-
dert (BT-Drucks. 14/5561, S. 20). Auf der anderen Seite ist jedoch zu
beachten, dass auch bei Telefax und Computerfax Dokumente auf elekt-
ronischem Wege übermittelt werden, es sich also auch hier (im weiteren
Sinne) um elektronische Dokumente handelt (vgl. BT-Drucks. 14/4987,
S. 19; BT-Drucks. 14/5561 aaO; GmS-OBG BGHZ 144, 160 ff.; BGH, Ur-
teil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086 ff.). Vor diesem
Hintergrund vermag nicht zu überzeugen, dass es für die Bestimmung
des Eingangszeitpunkts bei der Übermittlung durch Telefax (weiterhin)
grundsätzlich auf den Ausdruck im Telefaxgerät des Gerichts ankommen
soll, während man bei der Übermittlung durch E-Mail nicht auf den Aus-
druck am Computer (der Geschäftsstelle) des Gerichts abstellt, sondern
stets bereits die Speicherung im von Seiten des Gerichts dafür vorgese-
henen Gerät genügen lässt.
ccc) Richtig ist zwar, dass erst dann, wenn ein Ausdruck vorliegt,
das Gericht in der Lage ist, “von dem Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis
zu nehmen“ (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 aaO unter II 2). Auch
vermag die elektronische Speicherung der Nachricht im Telefaxgerät des
Gerichts nicht an die Stelle der Schriftform (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO) zu tre-
ten (so zutreffend Gerken aaO). Beides gibt aber keine Veranlassung, für
die Bestimmung des Eingangszeitpunktes weiterhin an dem Zeitpunkt
des vollständigen Ausdrucks durch das Telefaxgerät des Gerichts festzu-
halten.
(1) Im Störungsfall - d.h. bei einem Fehler in der Funktion oder der
Bedienung des Telefaxgeräts des Gerichts und einer dadurch bedingten
Verzögerung des Ausdrucks - haben diese Erwägungen ihre Maßgeblich-
keit ohnehin “aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauens-
schutzes“ (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 aaO; BGHZ 105, 40, 45) be-
reits eingebüßt.
(2) Auch im Normalfall kann das Gericht bei der Übermittlung eines
Schriftsatzes über einen von ihm eingerichteten Briefkasten nicht ohne
weiteres von dem Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis nehmen. Der Schrift-
satz muss vielmehr zuerst aus dem Briefkasten herausgeholt und in der
Regel muss zunächst auch erst noch ein Briefumschlag entfernt werden,
ehe das Gericht vom Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis nehmen und die
Einhaltung der Form (§ 130 Nr. 6 ZPO) überprüfen kann. Gleichwohl ist
anerkannt, dass für die Fristwahrung schon der rechtzeitige Einwurf des
Schriftsatzes in den Briefkasten des Gerichts genügt (BGHZ 80, 62, 63 f.;
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03 - NJW-RR 2005, 75 un-
ter II 2). Entnahme aus dem Briefkasten und Entfernen des Briefum-
schlages zählen bereits zur Weiterbearbeitung des Schriftsatzes durch
das Gericht. Dem entspricht es, den Ausdruck durch ein Telefaxgerät des
Gerichts ebenfalls lediglich als gerichtsinterne Weiterbearbeitung eines
bereits im elektronischen Briefkasten - dem Speicher - eingegangenen
Dokuments zu begreifen (vgl. Gummer/Heßler, aaO).
Die Senate des Bundesgerichtshofs haben auf Nachfrage mitge-
teilt, dass sie an einer eventuell entgegenstehenden Rechtsprechung
nicht festhalten.
ff) Die Klägerin hat mithin die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.
Der angefochtene Beschluss muss deshalb aufgehoben werden. Das gilt
auch, soweit ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden
ist, weil die Klägerin den Wiedereinsetzungsantrag lediglich hilfsweise für
den Fall der Unzulässigkeit der Berufung gestellt hat; dieser Fall ist aber
nicht eingetreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB
33/05 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II 2; vom 24. Juli
2003 aaO unter IV; vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - NJW 1998,
1155 unter II 2).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 25.02.2004 - 2 O 397/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2005 - 20 U 98/04 -