BGH Urteil vom 12.09.2006 – X ZR 49/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. September 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. September 2006 durch die Richter Scharen,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 2001 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte war Inhaberin des am 25. August 1986 angemeldeten, in-
zwischen infolge Ablaufs der Höchstschutzdauer erloschenen, im Beschwerde-
verfahren vom Bundespatentgericht erteilten und von ihm im Einspruchsbe-
schwerdeverfahren aufrechterhaltenen deutschen Patents 36 28 763 (Streitpa-
tents), das eine Vorrichtung in Haushaltsbacköfen zur Auflage von Gargutträ-
gern betrifft und 7 Patentansprüche umfasst. Die angegriffenen Patentansprü-
che 1, 2, 3 und 6 lauten wie folgt:
"1. Vorrichtung in Haushalts-Backöfen zur Auflage von Gargutträ- gern, wie Back- und Bratbleche sowie Grillroste, wobei die in verschiedenen Ebenen in der Backofenmuffel lagerbaren Gar- gutträger unter Verwendung von Führungselementen aus der Backofenmuffel in eine im wesentlichen vor dieser liegende Po- sition herausziehbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß aus der Backofenmuffel herausnehmbare Teleskopauszüge (7, 27) an senkrecht an den Seitenwandungen (1, 21) der Backofenmuffel (2, 22) angeordneten Tragschienen (3, 23) befestigt sind, daß die beweglichen Schienen (9, 29) auf den ortsfesten Schienen (6, 26) der Teleskopauszüge (7, 27) über käfiggelagerte Kugeln (16’) geführt sind, daß die beweglichen Schienen (9, 29) und die ortsfesten Schienen (6, 26) gegeneinander wirkende Auszugs- begrenzungs-Vorrichtungen aufweisen und daß die bewegli- chen Schienen (9, 29) der Teleskopauszüge (7, 27) im Auflage- bereich für die frei auflegbaren Gargutträger (12, 14) mit diesen zusammenwirkende Auszugsbegrenzungen (10, 11, 16, 30, 31) aufweisen.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragschienen (3, 23) an den Seitenwandungen (1, 21) der Backofenmuffel (2, 22) lösbar befestigt sind.
3. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch ge- kennzeichnet, daß zwischen den Tragschienen (3, 23) und den Seitenwandungen (1, 21) der Backofenmuffel (2, 22) katalyti- sche Schutzwände (4, 24) herausnehmbar angeordnet sind.
6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch ge- kennzeichnet, daß die der Backofentür der Backofenmuffel (2, 22) zugewandten Enden der beweglichen Teleskopauszugs- schienen (9, 29) Auflaufflächen aufweisen, über die die beweg- lichen Teleskopauszugsschienen (9, 29) beim Schließen der Backofentür in den Backofenraum einschiebbar sind."
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand der angegriffe-
nen Patentansprüche des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik, wie
ihn u.a. die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 75 07 245 (D1), die
britische Patentschrift 776 123 (D6), die US-Patentschriften 3 059 634 (D8),
3 706 302 (D21) und 3 731 039 (D2), die Veröffentlichung der europäischen
Patentanmeldung 91 666 (D12) sowie der Hettich-Katalog ’85 (D14) bildeten,
nicht schutzfähig sei, und sich weiter auf die Nichtigkeitsgründe, dass das Pa-
tent die Erfindung nicht so offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne,
und dass das Patent über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen
hinausgehe, berufen. Sie hat beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Pa-
tentansprüche 1, 2 und 3 sowie seines Patentanspruchs 6, soweit dieser auf
einen der Patentansprüche 1 bis 3 rückbezogen ist, für nichtig zu erklären. Das
Bundespatentgericht hat das Streitpatent in dem beantragten Umfang für nich-
tig erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent
in erster Linie mit der Maßgabe verteidigt, dass in Patentanspruch 1 nach dem
Wort "herausnehmbare" die Worte "jeweils paarweise in einer Ebene getrennt
voneinander angeordnete" eingefügt werden, und die weiteren angegriffenen
Patentansprüche auf Patentanspruch 1 in dieser Fassung zurückbezogen wer-
den. Hilfsweise verteidigt sie Patentanspruch 1 mit dieser Änderung und den
weiteren Maßgaben, dass im Eingang an die Stelle von "Gargutträgern, wie
Back- und Bratbleche" die Formulierung "Gargutträgern in Form von Back- und
Bratbleche(n)" tritt und am Ende des Patentanspruchs folgende Worte angefügt
werden: "wobei die Tragschienen (3, 23) an den Seitenwandungen (1, 21) der
Backofenmuffel lösbar befestigt sind und die ortsfesten Schienen (26) der Tele-
skopauszüge (27) mit den Tragschienen (23) eine im wesentlichen formstabile
Einheit bilden"; hierauf sollen sich unter Wegfall von Patentanspruch 2 die Pa-
tentansprüche 3 und 6, letzterer soweit angegriffen, zurückbeziehen. Die Klä-
gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen, auch soweit es die hilfsweise verteidigte
Fassung des Streitpatents betrifft. Sie hat sich im Berufungsverfahren zusätz-
lich auf die Unterlagen der deutschen Gebrauchsmuster 79 32 277 (D24) und
83 07 357 (D25) berufen.
Im Auftrag des Senats hat Universitätsprofessor Dr.-Ing. E. G. W.
ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündli-
chen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I. Die Nichtigkeitsklage ist auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streit-
patents weiterhin zulässig, weil die von der Beklagten in dem Verfahren
4 O 41/00 vor dem Landgericht Düsseldorf als Patentverletzerin in Anspruch
genommene Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung des
Streitpatents
im angegriffenen Umfang hat (st. Rspr.; vgl. Sen.Urt. v.
19.05.2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger; v.
15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koksofentür).
II. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Um-
fang im Ergebnis zu Recht für nichtig erklärt, weil sein Gegenstand gegenüber
dem Stand der Technik nicht patentfähig ist (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG). Das gilt auch für die nunmehr in erster Linie verteidigte Fassung des
Patentanspruchs 1, in dem die Beklagte zulässigerweise ein zumindest in den
Zeichnungen als zur Erfindung gehörend offenbartes Merkmal eingefügt hat.
1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung in Haushaltsbacköfen zur
Auflage von Gargutträgern wie Back- und Bratblechen sowie Grillrosten. Die
Beschreibung des Streitpatents führt dazu aus, in Haushaltsbacköfen seien die
Gargutträger meist flachrandig ausgebildet und über ihre flachen Ränder in
schlitzartigen Führungskanälen der Seitenwandungen des Backofens geführt.
Anstelle dieser Kanäle seien auch an den Seitenwandungen angebrachte win-
kelförmige Auflageschienen oder Ausbuchtungen der Seitenwandungen be-
kannt, auf denen die aus dem Backrohr nach vorne herausziehbaren Gargut-
träger auflegbar seien. Um einen ganzflächigen Zugriff zu diesen Flächen oder
Rosten zu ermöglichen, müssten sie herausgezogen und anderweitig abgestellt
werden. Es sei auch bekannt, die Gargutträger mit dem eine Backwagentür
tragenden Backwagen nach vorne herauszuziehen. Da hier sämtliche Gargut-
träger an der Innenseite der Tür eingehängt seien und mit dieser herausgezo-
gen würden, sei nur der oberste Gargutträger frei zugänglich, der Zugang zu
den darunterliegenden Trägern sei nur durch Wegnahme der oberen Träger
möglich. Es sei weiter bekannt, Gargutträger selbst mit einem Teleskopauszug
auszustatten, wodurch einzelne Gargutträger aus dem Backofenraum heraus-
gezogen werden, aber dennoch an den Wandungen der Backofenmuffel in die-
ser Stellung gelagert werden könnten (Beschr. Sp. 1 Z. 6-38).
2. Das Streitpatent bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine Back-
ofenmuffel dahingehend auszugestalten, dass durch einfache Maßnahmen üb-
liche Gargutträger aus dem Backofenraum herausgezogen vor diesem gehal-
ten werden können (Beschr. Sp. 1 Z. 39-43). Durch das Streitpatent soll damit
nicht gelehrt werden, wie eine bisher nicht verwirklichte Funktionalität (Heraus-
ziehen und Halten vor dem Backofen) verwirklicht werden kann, sondern diese
(als bekannt vorausgesetzte) Funktionalität soll durch einfache Maßnahmen
und unter Verwendung üblicher Gargutträger erreicht werden.
3. Hierzu lehrt das Streitpatent nach seinem Patentanspruch 1 in seiner
in erster Linie verteidigten Fassung eine Vorrichtung in Haushaltsbacköfen zur
Auflage von Gargutträgern, die folgende Teile aufweist:
(1)
(1.1)
(2)
(2.1)
(2.2)
(2.3)
(2.4)
Tragschienen,
die senkrecht an den Seitenwandungen der Backofen-
muffel angeordnet sind,
Teleskopauszüge,
die Führungselemente zum Herausziehen der Gargut-
träger bilden,
an den Tragschienen befestigt,
aus der Backofenmuffel herausnehmbar
und jeweils paarweise in einer Ebene getrennt vonein-
ander angeordnet sind,
(2.5)
und bewegliche und ortsfeste Schienen
(2.5.1)
mit gegeneinander wirkenden Auszugsbegrenzungen
aufweisen,
(2.5.2)
und die beweglichen Schienen
(2.5.2.1)
auf den ortsfesten Schienen geführt sind
(2.5.2.1.1) über käfiggelagerte Kugeln, und
(2.5.2.2)
im Auflagebereich für die Gargutträger mit diesen zu-
(3)
(3.1)
(3.2)
sammenwirkende Auszugsbegrenzungen aufweisen,
und so beschaffen sind, dass die Gargutträger
frei auflegbar sowie
in verschiedenen Ebenen in der Backofenmuffel lager-
bar und
(3.3)
aus der Backofenmuffel in eine im wesentlichen vor
dieser liegende Position herausziehbar sind.
4. Unter der Backofenmuffel im Sinn des Streitpatents ist dabei der
Ofeninnenraum zu verstehen, der nach außen isoliert und an der Vorderseite
über eine Tür zugänglich ist, die als im allgemeinen an der vorderen unteren
Kante angeschlagene Klapptür oder in Form eines einschieb- und herauszieh-
baren Ausziehwagens ausgebildet sein kann. Die Einschübe (Gargutträger,
nämlich Back- oder Bratbleche, Gitterroste o.ä.) werden herkömmlich entweder
in Nuten der beiden seitlichen Muffelwände oder, und zwar insbesondere dann,
wenn eine Halterung in den Nuten aus konstruktiven Gründen - etwa weil noch
eine katalytische Reinigungsschicht eingebracht werden soll - nicht in Betracht
kommt, in Gestellen gehalten, die üblicherweise einen teleskopartigen Aus-
ziehmechanismus (Auszüge, ähnlich wie bei einer Schublade) aufweisen, der
in der Ofenmuffel befestigt ist. Dieser Mechanismus ermöglicht es, die Ein-
schübe relativ zur Muffel zu bewegen, d.h. einzuschieben oder herauszuzie-
hen. Das Streitpatent beschränkt sich in seiner noch verteidigten Fassung auf
eine Lösung, bei der ein Auszugspaar in einer Ebene getrennt voneinander
angeordnet ist, also im Normalfall im Bereich der beiden Seitenwände je ein
Auszug befestigt ist. Diese Auszüge werden bei der Ausführung nach dem
Streitpatent im Betrieb durch den aufgelegten Gargutträger gekoppelt, sind
aber sonst, etwa zu Reinigungs- oder Montagezwecken, einzeln und unabhän-
gig voneinander betätigbar und herausnehmbar, während der Stand der Tech-
nik im wesentlichen eine Kopplung durch fest eingebaute, übergreifende Ele-
mente aufweist (vgl. etwa die Schlittenlösung in den Unterlagen des deutschen
Gebrauchsmusters 75 07 245). Bei den Auszügen trägt ein Auszug den Gar-
gutträger selbst; er besitzt ein ortsfestes und (mindestens) ein bewegliches
Element. Ein Vorauszug kann dabei wahlweise vorgesehen werden. Tragele-
mente stellen Verbindungsglieder zwischen Auszug und Backofenmuffel dar
(vgl. das schriftliche Gutachten Prof. W. S. 3 und S. 5). Ob und wieweit das
System in Differenzialbauweise aus verschiedenen Einzelteilen oder in Integ-
ralbauweise hergestellt wird, richtet sich nach dem in Kauf genommenen Auf-
wand bei der Fertigung, beim Transport, bei Verpackung, Lagerung und Hand-
habung; die Integralbauweise führt dabei in der Regel zu geringeren Kosten,
die Differenzialbauweise zu höherer Servicefreundlichkeit, leichterer Wartung
und Reparatur (schriftliches Gutachten Prof. W. S. 5). Dabei sind auch Zwi-
schenformen möglich.
5. Eine Schrägansicht einer erfindungsgemäßen Backofenmuffel mit
eingesetzten Teleskopauszügen und einem auf diese aufgelegten Gargutträger
(Backblech) zeigt Figur 2 des Streitpatents:
Dabei bezeichnen die Bezugszeichen 1 die Seitenwandungen der Back-
ofenmuffel, 2 die Backofenmuffel, 3 eine der Tragschienen, 4 herausnehmbare
katalytische Schutzwände, die erst in Patentanspruch 3 genannt sind, 5 Aus-
sparungen in den Tragschienen, 7 Teleskopauszüge (deren ortsfeste Schiene
6 und deren bewegliche Schiene 9 in Figur 2 nicht bezeichnet sind), 10 rück-
wärtige Anschläge und 11 Hemmanschläge, 12 das Backblech mit Ausschnit-
ten 13, die mit den Hemmanschlägen 11 zusammenwirken (Beschreibung
Sp. 2 Z. 41-58).
III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist auch in
seiner verteidigten Fassung neu (§ 3 Abs. 1 PatG). Hierüber besteht kein Streit.
IV. Mit dem sachkundig besetzten Bundespatentgericht kommt auch der
Senat zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents in seiner verteidigten Fassung sich für den Fachmann, einen er-
fahrenen, an einer Fachhochschule ausgebildeten Diplomingenieur der Fach-
richtung Maschinenbau, zum Anmeldezeitpunkt in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik ergab und daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit be-
ruht (§ 4 PatG). Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt nicht anders zu sehen,
dass sich die im Streitpatent geschützte Lehre, wie die Berufung geltend
macht, am Markt durchgesetzt hat. Sie war dem Fachmann am Anmeldetag
nämlich aus den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 75 07 245 (D1;
De Dietrich) unter Heranziehung seines Fachwissens nahegelegt.
1. Das Gebrauchsmuster beschreibt eine herausziehbare Unterlage für
Herd- und Einbaubacköfen, die sich aus einem in horizontalen Nuten in den
Seitenwänden des Backofens einschiebbaren Tragrost und einem auf Schnur-
rollen geführten ausziehbaren Schlittengestell, das auf dem Tragrost ver-
schiebbar ist, zusammensetzt. Das Schlittengestell dient als Auflage für Back-
roste und Backbleche, d.h. für Gargutträger im Sinn des Streitpatents. Tragrost
und Schlittengestell bilden einen zweiseitig geführten Teleskopauszug. In Aus-
sehen und Gestaltung unterscheidet er sich zwar deutlich von den beiden Tele-
skopauszügen, die in den Figuren des Streitpatents gezeigt sind und eine be-
vorzugte Ausführung der dort unter Schutz gestellten Lehre darstellen. Auf
Grund der Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen hat der Senat
jedoch keine Zweifel, dass der Fachmann, der sich zum Anmeldezeitpunkt des
Streitpatents mit dem Gebrauchsmuster im Hinblick auf mögliche Verbesserun-
gen beschäftigte, auch diese bekannte Schlittenführung als Teleskopauszüge
erkannte. Denn hiernach sind dem Fachmann solche technischen Einrichtun-
gen in mannigfaltiger Form bekannt, für die letztlich nur die Festlegung von
mindestens zwei Elementen zueinander kennzeichnend ist, die allein eine Re-
lativbewegung dieser Teile zueinander in Längsrichtung zulässt. Damit sind bei
der Vorrichtung nach dem Gebrauchsmuster die Merkmale (2: Teleskopauszü-
ge, die insbesondere im Möbelbereich gängige Elemente waren, aber auch in
Backöfen bereits eingesetzt wurden), (2.1), (2.3), (2.5), (2.5.1), (2.5.2),
(2.5.2.1), (3), (3.2; vgl. die Mehrzahl von Einschubnuten in der Beschreibung
des Gebrauchsmusters Seite 1 2. Absatz und Seite 2 2. Absatz sowie die Dar-
stellung der Nuten in der zugehörigen Figur) und (3.3; das Herausziehen in ei-
ne Lage im Wesentlichen vor der Muffel sieht der Senat dabei mit dem gericht-
lichen Sachverständigen nicht als eine exakte Positionsbestimmung an) ohne
weiteres verwirklicht. Hierüber besteht nach der mündlichen Verhandlung auch
kein Streit mehr. Nicht verwirklicht sind dagegen die Merkmalsgruppe (1) mit
dem aus dieser abzuleitenden Merkmal (2.2) und die Merkmale (2.4) und
(2.5.2.1.1), während die Merkmale (2.5.2.2) und (3.1) einer näheren Betrach-
tung bedürfen (unten 3., 4.).
2. Die beiden beim Gebrauchsmuster nicht verwirklichten Merkmals-
gruppen, nämlich das Vorhandensein von Tragschienen zur Befestigung der
Teleskopauszüge (Merkmalsgruppe (1) und Merkmal (2.2)) und die Führung
über käfiggelagerte Kugeln (Merkmal 2.5.2.1.1) stellen dabei Änderungen (und,
wie unterstellt werden kann, auch deutliche Verbesserungen) gegenüber der
aus den Unterlagen des Gebrauchsmusters bekannten Lösung dar, die zwar
jeweils erhebliche Vorteile mit sich bringen mögen, zur Verwirklichung des Ziels
des Streitpatents, einen weitgehenden Auszug und damit eine gute Zugäng-
lichkeit des Backofeninnenraums mit dem Gargutträger mit einfachen Mitteln
und herkömmlichen Gargutträgern zu erreichen, jedoch nichts beitragen.
a) Die Befestigung von jedenfalls teleskopartigen Vorrichtungen an senk-
rechten Tragschienen war eine dem Fachmann auf dem hier interessierenden
Gebiet der Technik geläufige Maßnahme. Die Gargutträger müssen in der
Ofenmuffel gelagert werden. Hierfür bieten sich - wie es im Streitpatent auch
angegeben ist - in gleicher Weise wie Schlitze in den Wandungen auch dort
angebrachte Haltevorrichtungen an. Letztere sind sogar vorteilhaft, wenn auch
katalytische Schutzwände eingebaut werden sollen. Obwohl das Gebrauchs-
muster derartiges nicht beschreibt oder zeigt, war es deshalb allenfalls eine
handwerkliche Maßnahme, die dort beanspruchte Teleskopvorrichtung an Hal-
terungen der Merkmale 1 und 1.1 seitlich zu lagern. Ergänzend kann etwa auf
die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 91 666 (D12; Zanussi)
verwiesen werden, in der diese Maßnahme bereits gezeigt ist.
b) Vorstehendes gilt entsprechend für die Führung von Teleskopschie-
nen über käfiggelagerte Kugeln. Wie bereits erwähnt, waren dem Fachmann für
die Gestaltung von Teleskopauszügen mehrere Möglichkeiten bekannt. Hierzu
gehörten insbesondere solche, die käfiggelagerte Kugeln zur Führung der Te-
leskopelemente einsetzen. Deren Verwendung war auch in Öfen bekannt, wie
sich aus der im Jahr 1957 veröffentlichten britischen Patentschrift 776 123 (D6;
General Motors; vgl. insbes. Fig. 8) ergibt, ganz abgesehen davon, dass Kugel-
lager bei der Führung von Schubladen in Möbeln eingesetzt wurden (vgl. die
Unterlagen der deutschen Gebrauchsmuster 79 32 277 und 83 07 357 (Schäfer
GmbH; D24, D25)). Darauf, dass sich beim Einsatz in Backöfen hinsichtlich der
Material- und der Schmiermittelwahl besondere thermische Anforderungen stel-
len, weisen bereits die Beschreibung des Gebrauchsmusters 75 07 245 (D1;
S. 3 letzter Absatz) und der europäischen Patentanmeldung 91 666 (D12; S. 3
Z. 36-38) hin. Diese Anforderungen stellten für den Fachmann kein Hindernis
dar, auf die bekannten käfiggelagerten Kugeln zurückzugreifen. Dem entspricht
es, dass sich auch das Streitpatent insoweit näherer Erläuterungen enthält.
Demnach ist auch im Vorsehen dieses Merkmals eine erfinderische Leistung
nicht begründet.
3. Merkmal (3.1) gibt an, dass die Gargutträger frei auflegbar sind. Dies
soll nach dem gerichtlichen Sachverständigen bedeuten (vgl. schriftliches Gut-
achten S. 78 f.), dass zum Auflegen des Gargutträgers (Backblech usw.) kein
Werkzeug benötigt wird, dass der Gargutträger von einer Person und sowohl in
der Ofenmuffel als auch bei herausgezogenen Auszügen auf seine Auflageflä-
che aufgelegt werden kann und dass der Gargutträger mit der Auflagefläche
lediglich eine form- oder reibschlüssige, jederzeit ohne Einsatz von Werkzeug
lösbare Verbindung eingehen darf. Folgt man dem, war das Merkmal bereits
aus den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 75 07 245 (Verbindung
in Form einer jederzeit lösbaren Fixierung über die beiden Bolzen 10) bekannt.
Wieweit der Gargutträger hierbei fixiert wird, hängt davon ab, wie dieser selbst
ausgestaltet wird. Greift der Bolzen in ein Langloch, so bleibt der Gargutträger
über die Länge des Langlochs verschiebbar, greift er in ein dem Bolzendurch-
messer entsprechendes Loch, ist der Gargutträger allerdings fixiert. Es bedarf
aber keiner Erörterung, ob - wie der Sachverständige es nachdrücklich vertre-
ten hat - auch eine derartige Festlegung des Gargutträgers noch der Lehre des
Streitpatents (insbesondere Merkmal 2.5.2.2) entspricht, weil das Gebrauchs-
muster jedenfalls bei der entsprechenden Ausgestaltung des Gargutträgers mit
einem Langloch die Möglichkeit schafft, den Gargutträger begrenzt auszuzie-
hen, und die dadurch geschaffene Auflagemöglichkeit mithin der nach dem
Streitpatent entspricht. Damit ist aber auch die "freie" Auflegbarkeit bereits
nach dem Gebrauchsmuster verwirklicht.
4. Das mit der eingeschränkten Verteidigung neu hinzugekommene
Merkmal (2.4) grenzt das Streitpatent insbesondere von der Schlittenlösung
des Gebrauchsmusters, aber auch von der Lösung nach der Veröffentlichung
der europäischen Patentanmeldung 91 666 (D12) ab, denn bei diesen sind der
rechte und der linke Teleskopauszug körperlich verbunden. Auch deren ge-
trennte Anordnung stand dem Fachmann jedoch als Alternative zur Verfügung.
Durch das Auflegen des Gargutträgers werden beim Streitpatent die Bewegun-
gen des linken und des rechten Teleskopauszugs miteinander synchronisiert
(vgl. schriftliches Gutachten Prof. W. S. 84). Dies ist auch erforderlich, weil
nur hierdurch der ungestörte Transport des Garguts in die Ofenmuffel oder aus
dieser heraus gewährleistet wird. Liefen die beiden Teleskopauszüge mit un-
terschiedlichen Geschwindigkeiten, so müsste es nahezu unvermeidlich zu
Schwierigkeiten beim Garguttransport, etwa durch Verkantungen des Gargut-
trägers, kommen. Angesichts der Qualifikation des maßgeblichen Fachmanns
geht der Senat gestützt auf die dies bestätigenden Ausführungen des gerichtli-
chen Sachverständigen davon aus, dass dem Fachmann die dem zugrunde
liegende Notwendigkeit der Synchronisierung geläufig war und für diesen den
Grund dafür bildete, dass bei dem Gebrauchsmuster eine besondere durch die
Backofenmuffel reichende Verbindung vorgesehen war. Ebenso erkennbar war
aber, dass diese insbesondere im Hinblick auf Montage- und Reinigungszwe-
cke störte. Angesichts der bereits erwähnten Gestaltungsmöglichkeiten, die
dem Fachmann beim Teleskopauszug zur Verfügung standen, lag es dann
aber nahe, auf die feste Verbindung zu verzichten und dem ohnehin aufzule-
genden, üblicherweise von Seitenwand zu Seitenwand reichenden Gargutträ-
ger die Synchronisationsfunktion zu übertragen. Wird die beim Einschieben und
Ausziehen erforderliche Kopplung durch den Gargutträger hergestellt, entfällt
jede Notwendigkeit einer Verbindung durch konstruktive Maßnahmen. Deren
Weglassen stellt daher, auch in Zusammenschau mit den übrigen Merkmalen
des verteidigten Patentanspruchs 1, soweit diese geboten ist, keine erfinderi-
sche Leistung dar.
V. Der nunmehr auf den eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1
rückbezogene Patentanspruch 2 kennzeichnet die Befestigung der Tragschie-
nen an den Seitenwandungen der Backofenmuffel als lösbar. Das ist eine na-
hezu zwangsläufige Folge der differenzialen Bauweise und kann schon von
daher eine erfinderische Leistung nicht begründen. Zudem war die Lösbarkeit
als solche bekannt; sie ist bereits in verschiedenen Vorveröffentlichungen be-
schrieben, so in der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
91 666 (D12) und in der US-Patentschrift 3 706 302 (D21; vgl. die dortige Fi-
gur 4: brackets 50, 52). Auch deren Kombination in den Merkmalen des Pa-
tentanspruchs 1 lag für den Fachmann nahe.
VI. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der Patentansprüche 3 und
6 in Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung ist
weder geltend gemacht noch sonst für den Senat erkennbar.
VII. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beschränkt zunächst die Gargut-
träger von den beispielshaft genannten Back- und Bratblechen auf diese, was
sich bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zugunsten der Be-
klagten auswirkt. Weiter übernimmt er die lösbare Befestigung der Tragschie-
nen aus Patentanspruch 2 (hierzu unter V.) und fügt aus der Beschreibung das
weitere Merkmal ein, dass die ortsfesten Schienen der Teleskopauszüge mit
den Tragschienen eine im wesentlichen formstabile Einheit bilden. Diese kon-
struktive Ausgestaltung ergibt sich indessen unmittelbar daraus, dass sich der
Fachmann für eine stärker integrierte Bauweise entscheidet; sie kann weder
allein noch in Verbindung mit anderen Merkmalen eine erfinderische Leistung
begründen. Entsprechendes gilt für die hilfsweise verteidigten Patentansprü-
che 3 und 6.
VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO.
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.12.2001 - 3 Ni 26/00 -