Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.09.2006 – 4 StR 300/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 2006 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nöti-

gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten ver-

urteilt.

Nachdem der Verteidiger des sich in Untersuchungshaft befindlichen An-

geklagten gegen das Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt und das

Rechtsmittel ebenso begründet hatte, hat der Angeklagte gegenüber dem

Landgericht mit einem dort am 18. April 2006 eingegangenen eigenhändigen

Schreiben folgende Erklärung abgegeben: "Hier mit möchte ich die von mir ein-

gelegten Rechtsmittel zwecks meiner Revision zurück ziehen". Nach Kenntnis

von diesem Schreiben hat der Verteidiger mit Faxschreiben vom 21. April 2006

der "Auslegung als Rücknahme der Revision" widersprochen. Nachdem das

Landgericht dem Angeklagten eine Kopie dieses Schriftsatzes zur Stellung-

nahme zugeleitet hatte, hat er in einem weiteren eigenhändigen Schreiben vom

3. Mai 2006, beim Landgericht eingegangenen am 5. Mai 2006, erklärt: "Ich

stimme der Revisionsrücknahme zu, das mir entlich eine Psychologische

Betreuung gestellt wird".

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Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 hat das Landgericht festgestellt, dass die

Revision des Angeklagten durch Zurücknahme erledigt ist. Die Entscheidung

enthält eine Rechtmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss entsprechend

§ 346 Abs. 2 StPO innerhalb der dort vorgesehenen Frist Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden kann. Der Verteidiger

des Angeklagten hat daraufhin gegen den am 18. Mai 2006 zugestellten Be-

schluss mit Faxschreiben, eingegangen beim Landgericht am 24. Mai 2006, die

Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und zur Begründung ausgeführt,

der Angeklagte leide an einer endogenen Depression, so dass Zweifel an des-

sen Prozessfähigkeit bestünden.

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II.

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfah-

rensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststel-

lende Klärung zu treffen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2004 - 4 StR

249/04, NStZ 2005, 113 und vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005,

211). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass bis zum Eingang der Akten beim

Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des iudex a quo gegeben ist (vgl.

Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76; ebenso Meyer-

Goßner, StPO 49. Aufl. § 302 Rdn. 11 a; vgl. auch BGHSt 12, 217, 219). Ob

dies auch dann gelten kann, wenn - wie hier - von einem Verfahrensbeteiligten

die Wirksamkeit der Rücknahme bereits in Zweifel gezogen worden war, mag

dahin stehen. Jedenfalls ist nach einer Entscheidung durch den iudex a quo und

bei Fortbestehen des Streites das Rechtsmittelgericht zur abschließenden Ent-

scheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. Senat

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aaO).

Ob

eine

solche

Entscheidung

im

Revisionsverfahren

- wovon das Landgericht ausgegangen ist - in analoger Anwendung des § 346

Abs. 2 StPO einen entsprechenden (fristgebundenen) Antrag voraussetzt (so

Meyer-Goßner aaO) oder aber die Entscheidung des Revisionsgerichts formlos

und ohne Einhaltung einer Frist herbeigeführt werden kann, bedarf hier keiner

Entscheidung, da der Antrag des Angeklagten innerhalb der in § 346 Abs. 2

StPO vorgesehenen Wochenfrist beim Landgericht eingegangen ist.

2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift zutreffend aus-

geführt:

"Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302

Abs. 1 Satz 1 StPO). Seine Rücknahmeerklärung wahrt die für die Zurücknah-

me des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl.

§ 302 Rn. 7 m.w.N.). Sie ist eindeutig und zweifelsfrei. Der Angeklagte war bei

Abgabe seiner Erklärung auch verhandlungsfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte

dafür, dass dem Angeklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die ge-

nügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite

gefehlt hätte. Im Urteil ist festgestellt, dass der Angeklagte nicht an Schwach-

sinn, krankhafter seelischer Störung oder schwerer anderer seelischer Abartig-

keit leidet (UA S. 4). Zudem hat der Angeklagte mit seinem zweiten Schreiben

vom 3. Mai 2006 erneut zu verstehen gegeben, dass er die Revision zurück-

nehmen möchte. Nach alledem bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der

Revisionsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (Meyer-Goßner

aaO Rn. 9 m.w.N.)."

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Bei der Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte seine Revi-

sion gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2006

wirksam zurückgenommen hat, hat es daher sein Bewenden.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible