BGH Beschluss vom 14.09.2006 – 4 StR 300/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 2006 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nöti-
gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten ver-
urteilt.
Nachdem der Verteidiger des sich in Untersuchungshaft befindlichen An-
geklagten gegen das Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt und das
Rechtsmittel ebenso begründet hatte, hat der Angeklagte gegenüber dem
Landgericht mit einem dort am 18. April 2006 eingegangenen eigenhändigen
Schreiben folgende Erklärung abgegeben: "Hier mit möchte ich die von mir ein-
gelegten Rechtsmittel zwecks meiner Revision zurück ziehen". Nach Kenntnis
von diesem Schreiben hat der Verteidiger mit Faxschreiben vom 21. April 2006
der "Auslegung als Rücknahme der Revision" widersprochen. Nachdem das
Landgericht dem Angeklagten eine Kopie dieses Schriftsatzes zur Stellung-
nahme zugeleitet hatte, hat er in einem weiteren eigenhändigen Schreiben vom
3. Mai 2006, beim Landgericht eingegangenen am 5. Mai 2006, erklärt: "Ich
stimme der Revisionsrücknahme zu, das mir entlich eine Psychologische
Betreuung gestellt wird".
Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 hat das Landgericht festgestellt, dass die
Revision des Angeklagten durch Zurücknahme erledigt ist. Die Entscheidung
enthält eine Rechtmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss entsprechend
§ 346 Abs. 2 StPO innerhalb der dort vorgesehenen Frist Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden kann. Der Verteidiger
des Angeklagten hat daraufhin gegen den am 18. Mai 2006 zugestellten Be-
schluss mit Faxschreiben, eingegangen beim Landgericht am 24. Mai 2006, die
Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und zur Begründung ausgeführt,
der Angeklagte leide an einer endogenen Depression, so dass Zweifel an des-
sen Prozessfähigkeit bestünden.
II.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfah-
rensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststel-
lende Klärung zu treffen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2004 - 4 StR
249/04, NStZ 2005, 113 und vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005,
211). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass bis zum Eingang der Akten beim
Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des iudex a quo gegeben ist (vgl.
Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76; ebenso Meyer-
Goßner, StPO 49. Aufl. § 302 Rdn. 11 a; vgl. auch BGHSt 12, 217, 219). Ob
dies auch dann gelten kann, wenn - wie hier - von einem Verfahrensbeteiligten
die Wirksamkeit der Rücknahme bereits in Zweifel gezogen worden war, mag
dahin stehen. Jedenfalls ist nach einer Entscheidung durch den iudex a quo und
bei Fortbestehen des Streites das Rechtsmittelgericht zur abschließenden Ent-
scheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. Senat
aaO).
Ob
eine
solche
Entscheidung
im
Revisionsverfahren
- wovon das Landgericht ausgegangen ist - in analoger Anwendung des § 346
Abs. 2 StPO einen entsprechenden (fristgebundenen) Antrag voraussetzt (so
Meyer-Goßner aaO) oder aber die Entscheidung des Revisionsgerichts formlos
und ohne Einhaltung einer Frist herbeigeführt werden kann, bedarf hier keiner
Entscheidung, da der Antrag des Angeklagten innerhalb der in § 346 Abs. 2
StPO vorgesehenen Wochenfrist beim Landgericht eingegangen ist.
2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift zutreffend aus-
geführt:
"Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302
Abs. 1 Satz 1 StPO). Seine Rücknahmeerklärung wahrt die für die Zurücknah-
me des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl.
§ 302 Rn. 7 m.w.N.). Sie ist eindeutig und zweifelsfrei. Der Angeklagte war bei
Abgabe seiner Erklärung auch verhandlungsfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass dem Angeklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die ge-
nügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite
gefehlt hätte. Im Urteil ist festgestellt, dass der Angeklagte nicht an Schwach-
sinn, krankhafter seelischer Störung oder schwerer anderer seelischer Abartig-
keit leidet (UA S. 4). Zudem hat der Angeklagte mit seinem zweiten Schreiben
vom 3. Mai 2006 erneut zu verstehen gegeben, dass er die Revision zurück-
nehmen möchte. Nach alledem bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der
Revisionsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (Meyer-Goßner
aaO Rn. 9 m.w.N.)."
Bei der Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte seine Revi-
sion gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2006
wirksam zurückgenommen hat, hat es daher sein Bewenden.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible