BGH Beschluss vom 18.09.2006 – II ZR 10/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
ZPO §§ 139 Abs. 4, 156 Abs. 2 Nr. 1
a) Gemäß § 139 Abs. 4 ZPO sind Hinweise grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten.
b) Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gele- genheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhand- lung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachge- recht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO einen Schriftsatznachlass gewähren.
c) Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es sodann aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, dass die betroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet.
BGH, Beschl. vom 18. September 2006 - II ZR 10/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
gemäß § 544 Abs. 4, Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 wird zurück- gewiesen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage hinsichtlich eines 8.875.515,77 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auf die Berufung der Beklagten den Rechtsstreit zu 1 (4.705.622,70 € nebst Zinsen) an das Landgericht zurückver- wiesen hat.
des Widerklageantrags
hinsichtlich
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 78.172.075,00 € (Klägerin: 8.875.515,77 €, Beklag- te: 69.296.559,23 €).
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen,
weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Verfahrensrügen hat der
Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet, da das
Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103
GG) dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7
ZPO), dass es deren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
unter Verstoß gegen § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen und damit ent-
scheidungserheblichen Vortrag im Schriftsatz vom 1. November 2004 nicht zur
Kenntnis genommen hat.
1. Das Berufungsgericht war zur Wiedereröffnung der mündlichen Ver-
handlung verpflichtet, weil es den von ihm zutreffend nach § 139 Abs. 2 ZPO für
erforderlich gehaltenen, nach dem gesamten Prozessverlauf für die Parteien
überraschenden Hinweis zu spät, nämlich erst in der mündlichen Verhandlung
erteilt hat; da sich die Beklagte hierdurch überfahren sah, hätte das Berufungs-
gericht von sich aus den Rechtsstreit vertagen, zumindest aber auf den ent-
sprechenden Antrag der Beklagten die mündliche Verhandlung wiedereröffnen
müssen, nachdem diese die Gelegenheit hatte, die Relevanz des Hinweises zu
prüfen und ihren Vortrag darauf einzurichten.
a) Das Gericht muss - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht -
gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungser-
hebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehal-
ten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen,
dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten
und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergän-
zen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis
entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der
betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann
eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderun-
gen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhand-
lung nicht ohne weiteres geschlossen werden (Sen.Urt. v. 8. Februar 1999
- II ZR 261/97, WM 1999, 1379, 1380 f.). Vielmehr muss das Gericht die münd-
liche Verhandlung dann vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen, soweit
dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, oder - auf Antrag der betreffenden Par-
tei - gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO eine Frist bestimmen, innerhalb
derer die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann (Se-
nat aaO). Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen
und erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffe-
nen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht
ausreichend hat erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur
Wiedereröffnung der mündliche Verhandlung verpflichtet.
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verletzt und deshalb unter
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den Vortrag der Beklagten in deren nicht
nachgelassenem Schriftsatz vom 1. November 2004 nicht zur Kenntnis ge-
nommen, in dem die Beklagte näher dargelegt hat, dass und aus welchen
Gründen die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht be-
rechtigt war, die Gesellschaftsverträge fristlos zu kündigen.
Angesichts des Prozessverlaufs war das Berufungsgericht hier gemäß
§ 139 Abs. 4 ZPO verpflichtet, den Hinweis, dass seiner Ansicht nach die Frage
entscheidungserheblich war, ob die Gesellschaftsverträge zwischen den Partei-
en durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 12. Dezember 2000
oder erst durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. De-
zember 2000 beendet worden sind, bereits frühzeitig vor der mündlichen Ver-
handlung zu erteilen. Beide Parteien haben schon in der ersten Instanz im
Rahmen der Vielzahl der zwischen ihnen streitigen Fragen und des dadurch
bedingten umfänglichen Prozessstoffes der Wirksamkeit der jeweiligen Kündi-
gung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Nachdem das Landgericht
angesichts des tatsächlichen Verhaltens der Parteien ab Mitte Dezember 2000
die Frage, welche der Kündigungen berechtigt war, ausdrücklich für nicht ent-
scheidungserheblich gehalten hatte, waren die Parteien in ihrer Bewertung die-
ser Frage noch bestärkt worden, was dazu geführt hat, dass dieser Punkt in der
wiederum äußerst umfänglichen schriftsätzlichen Auseinandersetzung in der
Berufungsinstanz bei beiden Parteien überhaupt keine Rolle mehr gespielt hat.
Dem Berufungsgericht musste sich angesichts dieser konkreten Prozesssituati-
on aufdrängen, dass sein vom landgerichtlichen Urteil abweichender Rechts-
standpunkt zur Entscheidungserheblichkeit der Kündigungen für die Parteien
überraschend war. Dem hätte es durch einen frühzeitigen Hinweis Rechnung
tragen müssen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, die Auswirkungen des
Hinweises auf die Entscheidung des Rechtsstreits zu prüfen und sodann ergän-
zend vorzutragen. Unterließ es in dieser Situation den an sich gebotenen früh-
zeitigen Hinweis vor der mündlichen Verhandlung und erteilte ihn statt dessen
erst in der mündlichen Verhandlung, konnte es bei dem umfangreichen Pro-
zessstoff nicht erwarten, dass die Parteien die rechtlichen Konsequenzen des
Hinweises sofort in vollem Umfang überblicken und entsprechend prozessual
angemessen zur Wahrung ihrer Rechte reagieren konnten. Im Hinblick hierauf
drängte es sich für das Berufungsgericht auf, dieser Prozesssituation dadurch
Rechnung zu tragen, dass es die mündliche Verhandlung vertagte. Es stellte
einen Verstoß gegen Art. 103 GG dar, wenn es in dieser Situation die mündli-
che Verhandlung schloss, den Antrag der Beklagten auf Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung ablehnte und damit den in dem nicht nachgelassenen
Schriftsatz der Beklagten gehaltenen ergänzenden Vortrag zur Unwirksamkeit
der fristlosen Kündigung der Klägerin nicht mehr zur Kenntnis nahm.
2. a) In der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Beru-
fungsgericht nach gegebenenfalls noch ergänztem Vortrag der Parteien die
Frage erneut zu prüfen haben, ob die Klägerin am 12. Dezember 2000 die Ge-
sellschaftsverträge fristlos kündigen durfte. Sollte es abermals zu der Überzeu-
gung gelangen, dass der Klägerin wegen Verzuges der Beklagten mit der erfor-
derlichen Mitteilung zur Auflagenhöhe und zu den Verteilungsplänen ein Kündi-
gungsgrund zur Seite stand, hat das Berufungsgericht in die bisher versäumte
Gesamtabwägung einzutreten, die alle beiderseitigen Verhaltensweisen einbe-
ziehen muss (s. zuletzt Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 367/03,
ZIP 2006, 127 ff. m.w.Nachw.). Dabei ist nicht nur das Vorgehen der Klägerin
bis zum 31. Juli 2000 ergänzend heranzuziehen, nach den bisherigen Feststel-
lungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sich auch die Klägerin im Vorfeld
ihrer Kündigung vom 12. Dezember 2000 in gravierender Weise gesellschafts-
widrig verhalten hat. Sie hat es nämlich unter Verstoß gegen § 1 Abs. 5 lit. e)
ATB- und GS-Vertrag unterlassen, der Beklagten einen Monat im Voraus die
Änderungen in ihren Gesellschaftsverhältnissen mitzuteilen und ihr damit die
Möglichkeit zu eröffnen, wegen vollständigen Wechsels der Gesellschafter der
Klägerin die Verträge ohne Abfindungsverpflichtung zu kündigen. Stattdessen
hat sie zugewartet und den Verkauf ihrer Geschäftsanteile an die jetzige Ge-
sellschafterin erst am Tag nach Ausspruch ihrer eigenen fristlosen Kündigung
durch eine Pressemitteilung verlautbart.
b) Für das weitere Verfahren weist der Senat ferner darauf hin, dass ein
etwa wegen berechtigter Kündigung der Klägerin zustehendes Abfindungsgut-
haben - wie das Landgericht und das Oberlandesgericht entgegen der Ansicht
der Beklagten zutreffend angenommen haben - nach der Ertragswertmethode
zu berechnen sein wird. Von seinem dem Erlass des Grundurteils zugrunde
liegenden Rechtsstandpunkt aus hat das Berufungsgericht deswegen mit Recht
angenommen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der
Klägerin eine Abfindung in irgendeiner Höhe zusteht.
3. Wegen der Abhängigkeit des Erfolgs des noch im Streit befindlichen
Widerklageantrags zu 1 der Beklagten von dem Schicksal des Grundurteils war
auch die kassatorische Entscheidung zur Widerklage, die das Berufungsgericht
von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend getroffen hat, aufzuheben. Führt
die wiedereröffnete Berufungsverhandlung zur Feststellung der Unbegründet-
heit der Klage, kann das Berufungsgericht über die zwischen den Parteien nach
Grund und Höhe unstreitige Widerklageforderung selbst entscheiden und das
unzulässige Teilurteil des Landgerichts durch eine eigene Sachentscheidung
ersetzen.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2002 - 3/9 O 113/01 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2004 - 5 U 73/02 -