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BGH Beschluss vom 18.09.2006 – II ZR 10/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO §§ 139 Abs. 4, 156 Abs. 2 Nr. 1

a) Gemäß § 139 Abs. 4 ZPO sind Hinweise grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten.

b) Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gele- genheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhand- lung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachge- recht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO einen Schriftsatznachlass gewähren.

c) Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es sodann aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, dass die betroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet.

BGH, Beschl. vom 18. September 2006 - II ZR 10/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

gemäß § 544 Abs. 4, Abs. 7 ZPO

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 wird zurück- gewiesen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage hinsichtlich eines 8.875.515,77 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auf die Berufung der Beklagten den Rechtsstreit zu 1 (4.705.622,70 € nebst Zinsen) an das Landgericht zurückver- wiesen hat.

des Widerklageantrags

hinsichtlich

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 78.172.075,00 € (Klägerin: 8.875.515,77 €, Beklag- te: 69.296.559,23 €).

Gründe

1

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen,

weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,

nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Verfahrensrügen hat der

Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet, da das

Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103

GG) dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7

ZPO), dass es deren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

unter Verstoß gegen § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen und damit ent-

scheidungserheblichen Vortrag im Schriftsatz vom 1. November 2004 nicht zur

Kenntnis genommen hat.

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1. Das Berufungsgericht war zur Wiedereröffnung der mündlichen Ver-

handlung verpflichtet, weil es den von ihm zutreffend nach § 139 Abs. 2 ZPO für

erforderlich gehaltenen, nach dem gesamten Prozessverlauf für die Parteien

überraschenden Hinweis zu spät, nämlich erst in der mündlichen Verhandlung

erteilt hat; da sich die Beklagte hierdurch überfahren sah, hätte das Berufungs-

gericht von sich aus den Rechtsstreit vertagen, zumindest aber auf den ent-

sprechenden Antrag der Beklagten die mündliche Verhandlung wiedereröffnen

müssen, nachdem diese die Gelegenheit hatte, die Relevanz des Hinweises zu

prüfen und ihren Vortrag darauf einzurichten.

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a) Das Gericht muss - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht -

gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungser-

hebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehal-

ten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen,

dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten

und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergän-

zen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis

entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der

betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann

eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderun-

gen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhand-

lung nicht ohne weiteres geschlossen werden (Sen.Urt. v. 8. Februar 1999

- II ZR 261/97, WM 1999, 1379, 1380 f.). Vielmehr muss das Gericht die münd-

liche Verhandlung dann vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen, soweit

dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, oder - auf Antrag der betreffenden Par-

tei - gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO eine Frist bestimmen, innerhalb

derer die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann (Se-

nat aaO). Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen

und erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffe-

nen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht

ausreichend hat erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur

Wiedereröffnung der mündliche Verhandlung verpflichtet.

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b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verletzt und deshalb unter

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den Vortrag der Beklagten in deren nicht

nachgelassenem Schriftsatz vom 1. November 2004 nicht zur Kenntnis ge-

nommen, in dem die Beklagte näher dargelegt hat, dass und aus welchen

Gründen die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht be-

rechtigt war, die Gesellschaftsverträge fristlos zu kündigen.

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Angesichts des Prozessverlaufs war das Berufungsgericht hier gemäß

§ 139 Abs. 4 ZPO verpflichtet, den Hinweis, dass seiner Ansicht nach die Frage

entscheidungserheblich war, ob die Gesellschaftsverträge zwischen den Partei-

en durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 12. Dezember 2000

oder erst durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. De-

zember 2000 beendet worden sind, bereits frühzeitig vor der mündlichen Ver-

handlung zu erteilen. Beide Parteien haben schon in der ersten Instanz im

Rahmen der Vielzahl der zwischen ihnen streitigen Fragen und des dadurch

bedingten umfänglichen Prozessstoffes der Wirksamkeit der jeweiligen Kündi-

gung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Nachdem das Landgericht

angesichts des tatsächlichen Verhaltens der Parteien ab Mitte Dezember 2000

die Frage, welche der Kündigungen berechtigt war, ausdrücklich für nicht ent-

scheidungserheblich gehalten hatte, waren die Parteien in ihrer Bewertung die-

ser Frage noch bestärkt worden, was dazu geführt hat, dass dieser Punkt in der

wiederum äußerst umfänglichen schriftsätzlichen Auseinandersetzung in der

Berufungsinstanz bei beiden Parteien überhaupt keine Rolle mehr gespielt hat.

Dem Berufungsgericht musste sich angesichts dieser konkreten Prozesssituati-

on aufdrängen, dass sein vom landgerichtlichen Urteil abweichender Rechts-

standpunkt zur Entscheidungserheblichkeit der Kündigungen für die Parteien

überraschend war. Dem hätte es durch einen frühzeitigen Hinweis Rechnung

tragen müssen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, die Auswirkungen des

Hinweises auf die Entscheidung des Rechtsstreits zu prüfen und sodann ergän-

zend vorzutragen. Unterließ es in dieser Situation den an sich gebotenen früh-

zeitigen Hinweis vor der mündlichen Verhandlung und erteilte ihn statt dessen

erst in der mündlichen Verhandlung, konnte es bei dem umfangreichen Pro-

zessstoff nicht erwarten, dass die Parteien die rechtlichen Konsequenzen des

Hinweises sofort in vollem Umfang überblicken und entsprechend prozessual

angemessen zur Wahrung ihrer Rechte reagieren konnten. Im Hinblick hierauf

drängte es sich für das Berufungsgericht auf, dieser Prozesssituation dadurch

Rechnung zu tragen, dass es die mündliche Verhandlung vertagte. Es stellte

einen Verstoß gegen Art. 103 GG dar, wenn es in dieser Situation die mündli-

che Verhandlung schloss, den Antrag der Beklagten auf Wiedereröffnung der

mündlichen Verhandlung ablehnte und damit den in dem nicht nachgelassenen

Schriftsatz der Beklagten gehaltenen ergänzenden Vortrag zur Unwirksamkeit

der fristlosen Kündigung der Klägerin nicht mehr zur Kenntnis nahm.

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2. a) In der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Beru-

fungsgericht nach gegebenenfalls noch ergänztem Vortrag der Parteien die

Frage erneut zu prüfen haben, ob die Klägerin am 12. Dezember 2000 die Ge-

sellschaftsverträge fristlos kündigen durfte. Sollte es abermals zu der Überzeu-

gung gelangen, dass der Klägerin wegen Verzuges der Beklagten mit der erfor-

derlichen Mitteilung zur Auflagenhöhe und zu den Verteilungsplänen ein Kündi-

gungsgrund zur Seite stand, hat das Berufungsgericht in die bisher versäumte

Gesamtabwägung einzutreten, die alle beiderseitigen Verhaltensweisen einbe-

ziehen muss (s. zuletzt Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 367/03,

ZIP 2006, 127 ff. m.w.Nachw.). Dabei ist nicht nur das Vorgehen der Klägerin

bis zum 31. Juli 2000 ergänzend heranzuziehen, nach den bisherigen Feststel-

lungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sich auch die Klägerin im Vorfeld

ihrer Kündigung vom 12. Dezember 2000 in gravierender Weise gesellschafts-

widrig verhalten hat. Sie hat es nämlich unter Verstoß gegen § 1 Abs. 5 lit. e)

ATB- und GS-Vertrag unterlassen, der Beklagten einen Monat im Voraus die

Änderungen in ihren Gesellschaftsverhältnissen mitzuteilen und ihr damit die

Möglichkeit zu eröffnen, wegen vollständigen Wechsels der Gesellschafter der

Klägerin die Verträge ohne Abfindungsverpflichtung zu kündigen. Stattdessen

hat sie zugewartet und den Verkauf ihrer Geschäftsanteile an die jetzige Ge-

sellschafterin erst am Tag nach Ausspruch ihrer eigenen fristlosen Kündigung

durch eine Pressemitteilung verlautbart.

8

b) Für das weitere Verfahren weist der Senat ferner darauf hin, dass ein

etwa wegen berechtigter Kündigung der Klägerin zustehendes Abfindungsgut-

haben - wie das Landgericht und das Oberlandesgericht entgegen der Ansicht

der Beklagten zutreffend angenommen haben - nach der Ertragswertmethode

zu berechnen sein wird. Von seinem dem Erlass des Grundurteils zugrunde

liegenden Rechtsstandpunkt aus hat das Berufungsgericht deswegen mit Recht

angenommen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der

Klägerin eine Abfindung in irgendeiner Höhe zusteht.

9

3. Wegen der Abhängigkeit des Erfolgs des noch im Streit befindlichen

Widerklageantrags zu 1 der Beklagten von dem Schicksal des Grundurteils war

auch die kassatorische Entscheidung zur Widerklage, die das Berufungsgericht

von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend getroffen hat, aufzuheben. Führt

die wiedereröffnete Berufungsverhandlung zur Feststellung der Unbegründet-

heit der Klage, kann das Berufungsgericht über die zwischen den Parteien nach

Grund und Höhe unstreitige Widerklageforderung selbst entscheiden und das

unzulässige Teilurteil des Landgerichts durch eine eigene Sachentscheidung

ersetzen.

Goette Kurzwelly Kraemer

Gehrlein Caliebe

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2002 - 3/9 O 113/01 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2004 - 5 U 73/02 -