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BGH Urteil vom 18.09.2006 – II ZR 137/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. September 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

II ZR 137/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

In einem Rechtsanwalts-Sozietätsvertrag stellt der Ausschluss des Rechts zur

ordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von 30 Jahren auch dann eine unzu-

lässige Kündigungsbeschränkung i.S. des § 723 Abs. 3 BGB dar, wenn sie Teil

der Alterssicherung der Seniorpartner ist.

BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04 - OLG Düsseldorf

LG Arnsberg

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und

Caliebe

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2004 werden auf

ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie haben sich am 28. Januar 1989 mit

dem bereits 1992 aus Altersgründen ausgeschiedenen Rechtsanwalt S.

zu einer Sozietät "zu gemeinsamer Berufsausübung und Alterssicherung" (§ 1

des Gesellschaftsvertrages, künftig: GV) zusammengeschlossen. Die Sozietät

begann am 1. Mai 1989. Gemäß § 15 GV wurde sie unter Ausschluss des Kün-

digungsrechts auf eine Dauer von 30 Jahren fest errichtet; im Falle unterblei-

bender Kündigung sollte sie für weitere 30 Jahre fortgesetzt werden.

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Die Beklagten, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 50 bzw. 52 Jahre alt,

und Rechtsanwalt S. brachten in die neu gegründete Sozietät ihre je-

weils bereits bestehenden, am Kanzleiort alt eingesessenen Kanzleien ein. Der

Kläger, der damals gut 30 Jahre alt war und nicht nur als Anwalt, sondern als

einziger der vier Beteiligten außerdem als Steuerberater zugelassen war, trat

als Berufsanfänger ohne eigenen Mandantenstamm in die Sozietät ein. Er war

von Beginn an (auch finanziell) gleichberechtigter Gesellschafter, ohne dass er

für den Erwerb seines Gesellschaftsanteils eine Gegenleistung hätte erbringen

müssen.

3

Hinsichtlich der Alterssicherung sah der Sozietätsvertrag in §§ 18, 19 GV

vor, dass die Sozietät dem Sozius, der aus Altersgründen seine Mitarbeit ein-

stellt, aus dem Gewinn - von hier nicht interessierenden Einschränkungen ab-

gesehen - grundsätzlich eine an der Beamtenversorgung (A 14, 2. Dienstalters-

stufe) orientierte Altersversorgung zahlen musste, deren Dauer sich nach der

Anzahl der zu Beginn des Vertrages bereits geleisteten - mit 34, 22, 19 und 5

unveränderlich festgelegten - Dienstjahre richten sollte. In Höhe von 50 % be-

stand diese Versorgungsverpflichtung auch gegenüber den Witwen. Die Ver-

sorgungsansprüche dürfen insgesamt ein Drittel des jährlichen Reinerlöses

nicht übersteigen. Den tätigen Sozien wird außerdem ein Selbstbehalt in Höhe

des Bruttogrundgehalts eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 1 ga-

rantiert. Seit 1992 zahlt die Sozietät, zunächst an Rechtsanwalt S. , seit

dessen Ableben an seine Witwe, entsprechende Versorgungsbezüge.

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Bereits ab dem Jahre 1992 kam es immer wieder zu Auseinanderset-

zungen der Parteien über die Führung bzw. vor allem über die Modernisierung

der Kanzlei. Nachdem mehrfache Versuche, die Streitigkeiten beizulegen, ge-

scheitert waren, erhob der Kläger im Jahre 2002 Klage auf Feststellung, dass

der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Dauer von 30 Jahren unwirksam

ist und die Gesellschaft wie eine unbefristete gekündigt werden kann. Das

Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe (teilweise) stattgegeben, dass der

Sozietätsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar sei. Nach

Urteilserlass hat der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2002 den Sozietäts-

vertrag zum 31. Juli 2003 gekündigt und betreibt seitdem am selben Kanzleiort

wie die Beklagten eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis. Dem hat das

Berufungsgericht (Kartellsenat), an das der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers

verwiesen worden ist, Rechnung getragen, indem es die Berufung der Beklag-

ten mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass das Ausscheiden des Klägers

aus der Sozietät zum 31. Juli 2003 festgestellt wurde. Hiergegen richtet sich die

vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt, die 30-jährige Bindungsfrist des Sozietätsvertrages sei

- auch unter Berücksichtigung des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Al-

tersversorgungszwecks - nach § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sit-

tenwidrig und nichtig. Ohne dass es einer abstrakten Festlegung der höchst

zulässigen zeitlichen Bindung bedürfe, sei jedenfalls das hinnehmbare Maß bei

der vorliegenden, im Ergebnis unter Einrechnung der Kündigungsfrist über

14 Jahre andauernden Vertragsbindung des Klägers deutlich überschritten.

7

II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Dahin-

gestellt bleiben kann, ob, wie das Berufungsgericht meint, die 30-jährige Bin-

dungsfrist des Sozietätsvertrages eine sittenwidrige Knebelung nach § 138

BGB darstellt. Die Bindungsfrist verstößt in dem hier zu entscheidenden Fall der

Berufsausübungsgemeinschaft von Rechtsanwälten gegen die durch Art. 12

GG geschützte Berufsfreiheit, deren Schutz auch bei der Auslegung der bürger-

lich-rechtlichen Vorschriften zu beachten ist, und erweist sich als unzulässige

Kündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB). Die vom Berufungsgericht ge-

troffene Feststellung, dass eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung für den

Kläger nicht hinnehmbar ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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1. § 723 Abs. 3 BGB kann auch bei überlangen Befristungen von Gesell-

schaftsverträgen eingreifen. Jedenfalls in Sozietätsverträgen von Rechtsanwäl-

ten führen übermäßige Befristungen dazu, dass die Gesellschaftsverträge wie

unbefristete zu behandeln sind mit der Folge, dass der Ausschluss oder die Er-

schwerung der ordentlichen Kündigung unzulässig sind.

9

a) Im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 17. Juni 1953

(BGHZ 10, 91, 98), derzufolge § 723 Abs. 3 BGB sich nicht auf zeitliche Be-

schränkungen, sondern nur auf andere Erschwerungen oder den völligen Aus-

schluss des Kündigungsrechts bezieht (grundsätzlich zustimmend Münch

KommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 723 Rdn. 64), entsprach es der früher herrschen-

den Meinung, dass Befristungen in Gesellschaftsverträgen zwar nicht auf die

Lebenszeit eines Gesellschafters (§ 724 BGB), im Übrigen aber zeitlich unbe-

schränkt vereinbart werden konnten (Hueck, OHG 4. Aufl. § 24 I, 5; Flume,

ZHR 148 (1984), 503, 520; Merle, FS Bärmann S. 631, 646 f.; w.Nachw. bei

MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Fn. 133). Als Grenze einer nicht mehr hin-

nehmbaren Vertragsdauer wurde allein ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB

anerkannt.

10

b) Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Senat hat

bereits im Urteil vom 11. Juli 1968 (BGHZ 50, 316, 321 f.) den Zweck des § 723

Abs. 3 BGB darin gesehen, Vereinbarungen über die Beschränkung des ordent-

lichen Kündigungsrechts die Wirksamkeit zu versagen, bei denen die Bindung

der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und

infolgedessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertret-

bar eingeengt wird. Hierin ist ihm die Literatur ganz überwiegend gefolgt (Er-

man/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. § 723 Rdn. 22; Wiedemann, GesR Bd. II

S. 272 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 65 m.w.Nachw.). Derselbe

Gedanke liegt § 724 BGB zugrunde (Sen.Urt. v. 19. Januar 1967 - II ZR 27/65,

WM 1967, 315, 316; Erman/H.P. Westermann aaO § 724 Rdn. 1; Münch-

KommBGB/Ulmer aaO § 724 Rdn. 4 m.w.Nachw.).

11

Eine derartige zeitliche Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden

nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters besteht

nicht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der Ver-

tragslaufzeit gleichstehenden Gesellschaftsverträgen (BGHZ 50 aaO; Sen.Urt.

v. 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), sondern auch bei zeit-

lich befristeten Gesellschaftsverträgen, bei denen die vertragliche Bindung von

so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklungen und damit die

Auswirkungen auf die Gesellschafter unübersehbar sind. Sinn und Zweck der

gesetzlichen Regelung, die Freiheit des Einzelnen zu wahren, können bei be-

stimmten Gesellschaftsverträgen den Ausschluss einer übermäßig langen Bin-

dung erfordern, wenn diese in ihrer praktischen Wirkung einem Kündigungs-

ausschluss

für unbestimmte Zeit gleich kommt

(ebenso MünchKomm

BGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 65 m.w.Nachw.; Erman/H.P. Westermann aaO

§ 723 Rdn. 22; Gersch, BB 1977, 871, 874; K. Schmidt, GesR 4. Aufl. § 50 II

4 c).

12

2. So liegt der Fall hier. In einem Anwalts-Sozietätsvertrag engt der Aus-

schluss des ordentlichen Kündigungsrechts für einen Zeitraum von 30 Jahren

die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Rechtsanwalts in nicht hin-

nehmbarer Weise ein. Ein solcher Ausschluss ist auch unter Berücksichtigung

des Gesellschaftszwecks der Alterssicherung der Seniorpartner nach dem den

§§ 723 Abs. 3, 724 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht gerechtfer-

tigt.

13

a) Die Frage, wo die Grenze zulässiger Zeitbestimmungen verläuft, lässt

sich nicht generell abstrakt, sondern nur anhand des Einzelfalls unter Abwä-

gung aller Umstände beantworten. Hierbei sind einerseits die schutzwürdigen

Interessen des einzelnen Gesellschafters an einer absehbaren, einseitigen Lö-

sungsmöglichkeit, andererseits die Struktur der Gesellschaft, die Art und das

Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflich-

ten sowie das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Interesse an einem

möglichst langfristigen Bestand der Gesellschaft in den Blick zu nehmen

(Hueck, FS Larenz S. 741, 746 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 66).

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b) Gemessen hieran ist die Feststellung des Berufungsgerichts, in der

heutigen Zeit verstoße die 30-jährige Bindung eines Rechtsanwalts an eine be-

stimmte Sozietät auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen

der Seniorpartner an der mit dem Vertrag bezweckten, vom Kläger bei Ver-

tragsschluss akzeptierten Alterssicherung gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG

geschützte Berufsausübungsfreiheit des Klägers, revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden.

15

aa) Die Revision verkennt die Bedeutung der Ausstrahlungswirkungen

der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, wenn sie einwendet, der Klä-

ger habe den vertraglichen Regelungen zugestimmt, und der das Schuldrecht

bestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit ermögliche es,

rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum einzugehen. Auch

die wechselseitige Beschränkung Privater durch Vertragsschluss unterliegt der

Kontrolle am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 108, 150, 166).

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bb) Eine vertragliche Regelung, die einem Rechtsanwalt nahezu für die

gesamte Zeit seiner Berufstätigkeit die Möglichkeit nimmt, beruflich auf Verän-

derungen des Anwaltsmarkts zu reagieren und die damit gegebenen Chancen

zu ergreifen, engt die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Berufsausübungsfreiheit

unvertretbar ein.

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Art. 12 Abs. 1 GG schützt jede berufliche Tätigkeit, gleichgültig ob sie

selbständig oder unselbständig ausgeübt wird (BVerfGE 108, 150, 165

m.w.Nachw.). Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammen-

zuschließen, aber auch das Recht, einen Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzu-

nehmen, beizubehalten oder aufzugeben (BVerfGE 108 aaO). Dabei mag in der

Vergangenheit, als das Berufsleben der Anwälte von der lang andauernden Zu-

sammenarbeit weniger Rechtsanwälte in einer Sozietät geprägt war, eine

30-jährige Vertragsbindung zulässig gewesen sein. Der Anwaltsberuf ist jedoch

nicht nur heute gekennzeichnet durch die ständig zunehmende Zahl von Be-

rufsträgern, sondern, worauf der Revisionsbeklagte zu Recht hinweist, in den

letzten Jahrzehnten einem starken Wandel unterworfen worden, wie er bei-

spielsweise im Wegfall der Singularzulassung, der Spezialisierung, der Interna-

tionalisierung oder der Schaffung von Großkanzleien zum Ausdruck kommt. Zu

der geschützten Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts gehört es auch,

auf diese Veränderungen entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen rea-

gieren und die für ihn passende Art der Berufsausübung wählen zu können.

Das schließt das Recht ein, eine einmal eingegangene berufliche Zusammen-

arbeit, in der er seine persönlichen beruflichen Vorstellungen nicht - mehr -

verwirklichen kann, aufzugeben und sich beruflich neu zu orientieren. Ange-

sichts dieser Entwicklung hat die Möglichkeit eines Sozietätswechsels für die

Anwaltschaft zunehmend an Bedeutung gewonnen. Ein Kanzleiwechsel ist kei-

ne Seltenheit mehr (BVerfGE 108, 150, 165 f.). Ein solcher Wandel der tatsäch-

lichen Verhältnisse kann - wie hier - dazu führen, dass eine ursprünglich bei

Vertragsschluss wirksame Vertragsbestimmung sich zu einer unzulässigen

Kündigungsbeschränkung entwickelt (s. zu dem insoweit vergleichbaren Fall

einer kündigungsbeschränkenden Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag

Senat, BGHZ 123, 281, 283 ff.; BGHZ 126, 226, 230 f.; zuletzt Urt. v. 13. März

2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f.).

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c) Ein derartig einschneidender Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechts-

anwalts lässt sich auch dann nicht rechtfertigen, wenn - wie hier - der Kläger als

Berufsanfänger als - quasi gestundete - Gegenleistung für den von Anbeginn

gleichberechtigten Erwerb der Gesellschafterstellung in einer von den Altsozien

durch die Einbringung ihrer bereits etablierten Kanzleien geprägten Rechtsan-

waltsgesellschaft die Verpflichtung zur Altersversorgung der älteren Mitgesell-

schafter übernommen hat. Den berechtigten Interessen der Altgesellschafter,

durch die Altersversorgung die "Gegenleistung" für die Übernahme von Sozie-

tätsanteilen ohne sofortige Kaufpreiszahlung zu erhalten, kann, worauf das Be-

rufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, auf andere, weniger einschneidende

Weise als durch den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts Rechnung

getragen werden. Im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung zwischen

dem ausgeschiedenen und den verbliebenen Gesellschaftern ist der Gegenwert

der übernommenen Pensionsverpflichtungen wertmäßig in angemessenem

Rahmen zu Lasten des ausscheidenden Klägers zu berücksichtigen.

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Da die Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht Gegenstand des

Rechtsstreits ist, kommt es auf die Gegenrüge des Revisionsbeklagten aus

§ 286 ZPO, das Berufungsgericht habe das Ausmaß der Vorteile, an denen der

Kläger beim Erwerb der Sozietätsanteile partizipiert habe, unzutreffend und un-

ter Übergehung von beweisbewehrtem Vortrag des Klägers festgestellt, nicht

an.

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3. Die ordentliche Kündigung des Sozietätsvertrags zum 31. Juli 2003 ist

wirksam. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Her-

absetzung der Bindungsdauer des Sozietätsvertrages nicht deutlich zu kurz

bemessen. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine über 14 Jahre hinausge-

hende Vertragsbindung übersteige auch in einem Sozietätsvertrag mit dem

Zweck der Altersversorgung das zulässige Maß, ist revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden.

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a) Die überlange Bindung des Klägers an den Vertrag führt nur zur Un-

wirksamkeit der Laufzeitklauseln, nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit des Gesell-

schaftsvertrages. An die Stelle der nach den genannten Maßstäben unzulässi-

gen Kündigungsbeschränkung tritt das dispositive Recht, sofern nicht - wie

hier - aus dem Gesellschaftsvertrag deutlich wird, dass die Parteien überein-

stimmend eine langanhaltende Bindung (Alterssicherung) gewollt und mit der

Nichtigkeit aus § 723 Abs. 3 BGB bzw. der Behandlung der Gesellschaft als

unbefristete entsprechend § 724 BGB nicht gerechnet haben. Dann ist der Ver-

trag anzupassen. Der Schutzzweck des § 723 Abs. 3 BGB steht dem nicht ent-

gegen, weil er nur eine zeitlich unbegrenzte und deshalb unüberschaubare Bin-

dung verhindern will (Sen.Urt. v. 29. Januar 1967 - II ZR 27/65, WM 1967, 315,

316).

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b) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine über

14 Jahre hinausgehende Bindung von den Parteien bei Kenntnis der Teilnich-

tigkeit der überlangen Befristung nach Treu und Glauben und unter Berücksich-

tigung der Verkehrssitte nicht vereinbart worden wäre. Das lässt Rechtsfehler

nicht erkennen; die Revision vermag solche auch nicht aufzuzeigen. Das Beru-

fungsgericht hat unter Abwägung einerseits des Grundrechts des Klägers aus

Art. 12 GG und andererseits der berechtigten Interessen der Beklagten an ihrer

mit dem Sozietätsvertrag bezweckten Alterssicherung festgestellt, dass die Par-

teien objektiv vernünftigerweise eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung

nicht vereinbart hätten. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen (Sen.Urt. v. 29. Oktober 1990

- II ZR 241/89, WM 1990, 2121, 2122; v. 14. Juli 1997 - II ZR 283/96, WM 1997,

1707, 1708 f. jew. m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 21. März 1990 - VIII ZR 49/89,

WM 1990, 1392, 1393 f.; s. auch Urt. v. 14. Juni 2006 - VIII ZR 257/04, juris

Tz. 21 f.). Dabei rechtfertigt vor allem der Umstand, dass die von den Parteien

bezweckte Vertragsparität dadurch erhalten werden kann, dass die nicht mehr

zu leistenden Pensionszahlungen bei der Auseinandersetzung der Parteien be-

rücksichtigt werden können, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kündi-

gung des Klägers vom 17. Juli 2002 sei wirksam.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Arnsberg, Entscheidung vom 05.07.2002 - 1 O 32/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2004 - VI-U (Kart) 36/03 -