BGH Urteil vom 18.09.2006 – II ZR 137/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. September 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
II ZR 137/04
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 12 Abs. 1; BGB §§ 723 Abs. 3, 724
In einem Rechtsanwalts-Sozietätsvertrag stellt der Ausschluss des Rechts zur
ordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von 30 Jahren auch dann eine unzu-
lässige Kündigungsbeschränkung i.S. des § 723 Abs. 3 BGB dar, wenn sie Teil
der Alterssicherung der Seniorpartner ist.
BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04 - OLG Düsseldorf
LG Arnsberg
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und
Caliebe
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2004 werden auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie haben sich am 28. Januar 1989 mit
dem bereits 1992 aus Altersgründen ausgeschiedenen Rechtsanwalt S.
zu einer Sozietät "zu gemeinsamer Berufsausübung und Alterssicherung" (§ 1
des Gesellschaftsvertrages, künftig: GV) zusammengeschlossen. Die Sozietät
begann am 1. Mai 1989. Gemäß § 15 GV wurde sie unter Ausschluss des Kün-
digungsrechts auf eine Dauer von 30 Jahren fest errichtet; im Falle unterblei-
bender Kündigung sollte sie für weitere 30 Jahre fortgesetzt werden.
Die Beklagten, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 50 bzw. 52 Jahre alt,
und Rechtsanwalt S. brachten in die neu gegründete Sozietät ihre je-
weils bereits bestehenden, am Kanzleiort alt eingesessenen Kanzleien ein. Der
Kläger, der damals gut 30 Jahre alt war und nicht nur als Anwalt, sondern als
einziger der vier Beteiligten außerdem als Steuerberater zugelassen war, trat
als Berufsanfänger ohne eigenen Mandantenstamm in die Sozietät ein. Er war
von Beginn an (auch finanziell) gleichberechtigter Gesellschafter, ohne dass er
für den Erwerb seines Gesellschaftsanteils eine Gegenleistung hätte erbringen
müssen.
Hinsichtlich der Alterssicherung sah der Sozietätsvertrag in §§ 18, 19 GV
vor, dass die Sozietät dem Sozius, der aus Altersgründen seine Mitarbeit ein-
stellt, aus dem Gewinn - von hier nicht interessierenden Einschränkungen ab-
gesehen - grundsätzlich eine an der Beamtenversorgung (A 14, 2. Dienstalters-
stufe) orientierte Altersversorgung zahlen musste, deren Dauer sich nach der
Anzahl der zu Beginn des Vertrages bereits geleisteten - mit 34, 22, 19 und 5
unveränderlich festgelegten - Dienstjahre richten sollte. In Höhe von 50 % be-
stand diese Versorgungsverpflichtung auch gegenüber den Witwen. Die Ver-
sorgungsansprüche dürfen insgesamt ein Drittel des jährlichen Reinerlöses
nicht übersteigen. Den tätigen Sozien wird außerdem ein Selbstbehalt in Höhe
des Bruttogrundgehalts eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 1 ga-
rantiert. Seit 1992 zahlt die Sozietät, zunächst an Rechtsanwalt S. , seit
dessen Ableben an seine Witwe, entsprechende Versorgungsbezüge.
Bereits ab dem Jahre 1992 kam es immer wieder zu Auseinanderset-
zungen der Parteien über die Führung bzw. vor allem über die Modernisierung
der Kanzlei. Nachdem mehrfache Versuche, die Streitigkeiten beizulegen, ge-
scheitert waren, erhob der Kläger im Jahre 2002 Klage auf Feststellung, dass
der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Dauer von 30 Jahren unwirksam
ist und die Gesellschaft wie eine unbefristete gekündigt werden kann. Das
Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe (teilweise) stattgegeben, dass der
Sozietätsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar sei. Nach
Urteilserlass hat der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2002 den Sozietäts-
vertrag zum 31. Juli 2003 gekündigt und betreibt seitdem am selben Kanzleiort
wie die Beklagten eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis. Dem hat das
Berufungsgericht (Kartellsenat), an das der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers
verwiesen worden ist, Rechnung getragen, indem es die Berufung der Beklag-
ten mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass das Ausscheiden des Klägers
aus der Sozietät zum 31. Juli 2003 festgestellt wurde. Hiergegen richtet sich die
vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt, die 30-jährige Bindungsfrist des Sozietätsvertrages sei
- auch unter Berücksichtigung des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Al-
tersversorgungszwecks - nach § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sit-
tenwidrig und nichtig. Ohne dass es einer abstrakten Festlegung der höchst
zulässigen zeitlichen Bindung bedürfe, sei jedenfalls das hinnehmbare Maß bei
der vorliegenden, im Ergebnis unter Einrechnung der Kündigungsfrist über
14 Jahre andauernden Vertragsbindung des Klägers deutlich überschritten.
II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Dahin-
gestellt bleiben kann, ob, wie das Berufungsgericht meint, die 30-jährige Bin-
dungsfrist des Sozietätsvertrages eine sittenwidrige Knebelung nach § 138
BGB darstellt. Die Bindungsfrist verstößt in dem hier zu entscheidenden Fall der
Berufsausübungsgemeinschaft von Rechtsanwälten gegen die durch Art. 12
GG geschützte Berufsfreiheit, deren Schutz auch bei der Auslegung der bürger-
lich-rechtlichen Vorschriften zu beachten ist, und erweist sich als unzulässige
Kündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB). Die vom Berufungsgericht ge-
troffene Feststellung, dass eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung für den
Kläger nicht hinnehmbar ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. § 723 Abs. 3 BGB kann auch bei überlangen Befristungen von Gesell-
schaftsverträgen eingreifen. Jedenfalls in Sozietätsverträgen von Rechtsanwäl-
ten führen übermäßige Befristungen dazu, dass die Gesellschaftsverträge wie
unbefristete zu behandeln sind mit der Folge, dass der Ausschluss oder die Er-
schwerung der ordentlichen Kündigung unzulässig sind.
a) Im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 17. Juni 1953
(BGHZ 10, 91, 98), derzufolge § 723 Abs. 3 BGB sich nicht auf zeitliche Be-
schränkungen, sondern nur auf andere Erschwerungen oder den völligen Aus-
schluss des Kündigungsrechts bezieht (grundsätzlich zustimmend Münch
KommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 723 Rdn. 64), entsprach es der früher herrschen-
den Meinung, dass Befristungen in Gesellschaftsverträgen zwar nicht auf die
Lebenszeit eines Gesellschafters (§ 724 BGB), im Übrigen aber zeitlich unbe-
schränkt vereinbart werden konnten (Hueck, OHG 4. Aufl. § 24 I, 5; Flume,
ZHR 148 (1984), 503, 520; Merle, FS Bärmann S. 631, 646 f.; w.Nachw. bei
MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Fn. 133). Als Grenze einer nicht mehr hin-
nehmbaren Vertragsdauer wurde allein ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB
anerkannt.
b) Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Senat hat
bereits im Urteil vom 11. Juli 1968 (BGHZ 50, 316, 321 f.) den Zweck des § 723
Abs. 3 BGB darin gesehen, Vereinbarungen über die Beschränkung des ordent-
lichen Kündigungsrechts die Wirksamkeit zu versagen, bei denen die Bindung
der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und
infolgedessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertret-
bar eingeengt wird. Hierin ist ihm die Literatur ganz überwiegend gefolgt (Er-
man/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. § 723 Rdn. 22; Wiedemann, GesR Bd. II
S. 272 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 65 m.w.Nachw.). Derselbe
Gedanke liegt § 724 BGB zugrunde (Sen.Urt. v. 19. Januar 1967 - II ZR 27/65,
WM 1967, 315, 316; Erman/H.P. Westermann aaO § 724 Rdn. 1; Münch-
KommBGB/Ulmer aaO § 724 Rdn. 4 m.w.Nachw.).
Eine derartige zeitliche Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden
nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters besteht
nicht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der Ver-
tragslaufzeit gleichstehenden Gesellschaftsverträgen (BGHZ 50 aaO; Sen.Urt.
v. 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), sondern auch bei zeit-
lich befristeten Gesellschaftsverträgen, bei denen die vertragliche Bindung von
so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklungen und damit die
Auswirkungen auf die Gesellschafter unübersehbar sind. Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung, die Freiheit des Einzelnen zu wahren, können bei be-
stimmten Gesellschaftsverträgen den Ausschluss einer übermäßig langen Bin-
dung erfordern, wenn diese in ihrer praktischen Wirkung einem Kündigungs-
ausschluss
für unbestimmte Zeit gleich kommt
(ebenso MünchKomm
BGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 65 m.w.Nachw.; Erman/H.P. Westermann aaO
§ 723 Rdn. 22; Gersch, BB 1977, 871, 874; K. Schmidt, GesR 4. Aufl. § 50 II
4 c).
2. So liegt der Fall hier. In einem Anwalts-Sozietätsvertrag engt der Aus-
schluss des ordentlichen Kündigungsrechts für einen Zeitraum von 30 Jahren
die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Rechtsanwalts in nicht hin-
nehmbarer Weise ein. Ein solcher Ausschluss ist auch unter Berücksichtigung
des Gesellschaftszwecks der Alterssicherung der Seniorpartner nach dem den
tigt.
a) Die Frage, wo die Grenze zulässiger Zeitbestimmungen verläuft, lässt
sich nicht generell abstrakt, sondern nur anhand des Einzelfalls unter Abwä-
gung aller Umstände beantworten. Hierbei sind einerseits die schutzwürdigen
Interessen des einzelnen Gesellschafters an einer absehbaren, einseitigen Lö-
sungsmöglichkeit, andererseits die Struktur der Gesellschaft, die Art und das
Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflich-
ten sowie das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Interesse an einem
möglichst langfristigen Bestand der Gesellschaft in den Blick zu nehmen
(Hueck, FS Larenz S. 741, 746 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 66).
b) Gemessen hieran ist die Feststellung des Berufungsgerichts, in der
heutigen Zeit verstoße die 30-jährige Bindung eines Rechtsanwalts an eine be-
stimmte Sozietät auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen
der Seniorpartner an der mit dem Vertrag bezweckten, vom Kläger bei Ver-
tragsschluss akzeptierten Alterssicherung gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Berufsausübungsfreiheit des Klägers, revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
aa) Die Revision verkennt die Bedeutung der Ausstrahlungswirkungen
der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, wenn sie einwendet, der Klä-
ger habe den vertraglichen Regelungen zugestimmt, und der das Schuldrecht
bestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit ermögliche es,
rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum einzugehen. Auch
die wechselseitige Beschränkung Privater durch Vertragsschluss unterliegt der
Kontrolle am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 108, 150, 166).
bb) Eine vertragliche Regelung, die einem Rechtsanwalt nahezu für die
gesamte Zeit seiner Berufstätigkeit die Möglichkeit nimmt, beruflich auf Verän-
derungen des Anwaltsmarkts zu reagieren und die damit gegebenen Chancen
zu ergreifen, engt die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Berufsausübungsfreiheit
unvertretbar ein.
Art. 12 Abs. 1 GG schützt jede berufliche Tätigkeit, gleichgültig ob sie
selbständig oder unselbständig ausgeübt wird (BVerfGE 108, 150, 165
m.w.Nachw.). Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammen-
zuschließen, aber auch das Recht, einen Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzu-
nehmen, beizubehalten oder aufzugeben (BVerfGE 108 aaO). Dabei mag in der
Vergangenheit, als das Berufsleben der Anwälte von der lang andauernden Zu-
sammenarbeit weniger Rechtsanwälte in einer Sozietät geprägt war, eine
30-jährige Vertragsbindung zulässig gewesen sein. Der Anwaltsberuf ist jedoch
nicht nur heute gekennzeichnet durch die ständig zunehmende Zahl von Be-
rufsträgern, sondern, worauf der Revisionsbeklagte zu Recht hinweist, in den
letzten Jahrzehnten einem starken Wandel unterworfen worden, wie er bei-
spielsweise im Wegfall der Singularzulassung, der Spezialisierung, der Interna-
tionalisierung oder der Schaffung von Großkanzleien zum Ausdruck kommt. Zu
der geschützten Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts gehört es auch,
auf diese Veränderungen entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen rea-
gieren und die für ihn passende Art der Berufsausübung wählen zu können.
Das schließt das Recht ein, eine einmal eingegangene berufliche Zusammen-
arbeit, in der er seine persönlichen beruflichen Vorstellungen nicht - mehr -
verwirklichen kann, aufzugeben und sich beruflich neu zu orientieren. Ange-
sichts dieser Entwicklung hat die Möglichkeit eines Sozietätswechsels für die
Anwaltschaft zunehmend an Bedeutung gewonnen. Ein Kanzleiwechsel ist kei-
ne Seltenheit mehr (BVerfGE 108, 150, 165 f.). Ein solcher Wandel der tatsäch-
lichen Verhältnisse kann - wie hier - dazu führen, dass eine ursprünglich bei
Vertragsschluss wirksame Vertragsbestimmung sich zu einer unzulässigen
Kündigungsbeschränkung entwickelt (s. zu dem insoweit vergleichbaren Fall
einer kündigungsbeschränkenden Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag
Senat, BGHZ 123, 281, 283 ff.; BGHZ 126, 226, 230 f.; zuletzt Urt. v. 13. März
2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f.).
c) Ein derartig einschneidender Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechts-
anwalts lässt sich auch dann nicht rechtfertigen, wenn - wie hier - der Kläger als
Berufsanfänger als - quasi gestundete - Gegenleistung für den von Anbeginn
gleichberechtigten Erwerb der Gesellschafterstellung in einer von den Altsozien
durch die Einbringung ihrer bereits etablierten Kanzleien geprägten Rechtsan-
waltsgesellschaft die Verpflichtung zur Altersversorgung der älteren Mitgesell-
schafter übernommen hat. Den berechtigten Interessen der Altgesellschafter,
durch die Altersversorgung die "Gegenleistung" für die Übernahme von Sozie-
tätsanteilen ohne sofortige Kaufpreiszahlung zu erhalten, kann, worauf das Be-
rufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, auf andere, weniger einschneidende
Weise als durch den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts Rechnung
getragen werden. Im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung zwischen
dem ausgeschiedenen und den verbliebenen Gesellschaftern ist der Gegenwert
der übernommenen Pensionsverpflichtungen wertmäßig in angemessenem
Rahmen zu Lasten des ausscheidenden Klägers zu berücksichtigen.
Da die Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht Gegenstand des
Rechtsstreits ist, kommt es auf die Gegenrüge des Revisionsbeklagten aus
§ 286 ZPO, das Berufungsgericht habe das Ausmaß der Vorteile, an denen der
Kläger beim Erwerb der Sozietätsanteile partizipiert habe, unzutreffend und un-
ter Übergehung von beweisbewehrtem Vortrag des Klägers festgestellt, nicht
an.
3. Die ordentliche Kündigung des Sozietätsvertrags zum 31. Juli 2003 ist
wirksam. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Her-
absetzung der Bindungsdauer des Sozietätsvertrages nicht deutlich zu kurz
bemessen. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine über 14 Jahre hinausge-
hende Vertragsbindung übersteige auch in einem Sozietätsvertrag mit dem
Zweck der Altersversorgung das zulässige Maß, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
a) Die überlange Bindung des Klägers an den Vertrag führt nur zur Un-
wirksamkeit der Laufzeitklauseln, nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit des Gesell-
schaftsvertrages. An die Stelle der nach den genannten Maßstäben unzulässi-
gen Kündigungsbeschränkung tritt das dispositive Recht, sofern nicht - wie
hier - aus dem Gesellschaftsvertrag deutlich wird, dass die Parteien überein-
stimmend eine langanhaltende Bindung (Alterssicherung) gewollt und mit der
Nichtigkeit aus § 723 Abs. 3 BGB bzw. der Behandlung der Gesellschaft als
unbefristete entsprechend § 724 BGB nicht gerechnet haben. Dann ist der Ver-
trag anzupassen. Der Schutzzweck des § 723 Abs. 3 BGB steht dem nicht ent-
gegen, weil er nur eine zeitlich unbegrenzte und deshalb unüberschaubare Bin-
dung verhindern will (Sen.Urt. v. 29. Januar 1967 - II ZR 27/65, WM 1967, 315,
316).
b) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine über
14 Jahre hinausgehende Bindung von den Parteien bei Kenntnis der Teilnich-
tigkeit der überlangen Befristung nach Treu und Glauben und unter Berücksich-
tigung der Verkehrssitte nicht vereinbart worden wäre. Das lässt Rechtsfehler
nicht erkennen; die Revision vermag solche auch nicht aufzuzeigen. Das Beru-
fungsgericht hat unter Abwägung einerseits des Grundrechts des Klägers aus
Art. 12 GG und andererseits der berechtigten Interessen der Beklagten an ihrer
mit dem Sozietätsvertrag bezweckten Alterssicherung festgestellt, dass die Par-
teien objektiv vernünftigerweise eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung
nicht vereinbart hätten. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen (Sen.Urt. v. 29. Oktober 1990
- II ZR 241/89, WM 1990, 2121, 2122; v. 14. Juli 1997 - II ZR 283/96, WM 1997,
1707, 1708 f. jew. m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 21. März 1990 - VIII ZR 49/89,
WM 1990, 1392, 1393 f.; s. auch Urt. v. 14. Juni 2006 - VIII ZR 257/04, juris
Tz. 21 f.). Dabei rechtfertigt vor allem der Umstand, dass die von den Parteien
bezweckte Vertragsparität dadurch erhalten werden kann, dass die nicht mehr
zu leistenden Pensionszahlungen bei der Auseinandersetzung der Parteien be-
rücksichtigt werden können, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kündi-
gung des Klägers vom 17. Juli 2002 sei wirksam.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 05.07.2002 - 1 O 32/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2004 - VI-U (Kart) 36/03 -