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BGH Urteil vom 13.03.2006 – II ZR 295/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 13. März 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter

auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann ge-

mäß § 723 Abs. 3 BGB unwirksam sein, wenn der Liquidationswert des Unter-

nehmens den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger

Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von

dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen wür-

de.

BGH, Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04 - OLG Koblenz

LG Trier

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 13. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn

und Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Brüder. Zusammen mit ihrem Vater betrieben sie ein

Feriendorf auf einem 72.908 qm großen Grundstück mit zuletzt 81 Ferienhäu-

sern. Als der Vater starb, setzten sie sich mit den übrigen Erben auseinander

und vereinbarten am 28. August 1987, das Feriendorf in der Rechtsform einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter zu betreiben.

2

Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte jeder Gesellschafter nach jeweils

fünf Jahren die Gesellschaft mit sechsmonatiger Frist kündigen können. Zu den

Rechtsfolgen der Kündigung heißt es in § 7:

"1. Im Falle einer Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter

aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist be-

rechtigt, das Unternehmen der Gesellschaft unter Ausschluss der Li-

quidation zu übernehmen und fortzuführen gegen Auszahlung des

Auseinandersetzungsguthabens an den Ausscheidenden.

2. Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Ver-

mögen und Schulden mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Ge-

schäftswert bleibt jedoch außer Ansatz.

3. Das Auseinadersetzungsguthaben ist … in fünf Jahresraten auszu-

zahlen."

Der Kläger kündigte die Gesellschaft zum 29. Juli 1996.

Die Parteien streiten über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens.

Der Beklagte hält den Ertragswert für maßgeblich und hat auf dieser Grundlage

566.567,00 DM an den Kläger gezahlt. Der Kläger meint dagegen, angesichts

der geringen Rentabilität des Betriebes sei nicht der Ertragswert, sondern der-

jenige Erlös maßgebend, der sich bei einer Parzellierung des Grundstücks und

einem Verkauf der einzelnen Ferienhausparzellen erzielen lasse. Diesen Wert

hat er auf 7.080.000,00 DM veranschlagt und daraus einen restlichen Abfin-

dungsanspruch i.H.v. 3.315.735,00 DM errechnet und mit der Klage geltend

gemacht.

5

Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 14.479,17 €

verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsge-

richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei der Errechnung des Abfin-

dungsanspruchs des Klägers sei der Ertragswert des Feriendorfes zugrunde zu

legen. Das entspreche dem Willen der Parteien bei Abschluss des Gesell-

schaftsvertrages, wie sich aus der Zeugenaussage des Steuerberaters

H. ergebe. Nur bei einer Abfindung nach Ertragswert könne das Feriendorf von

dem Beklagten fortgeführt werden. Bei einer Abfindung nach dem höheren

Liquidationswert müsse es dagegen zerschlagen werden, weil dieser Betrag

durch den laufenden Betrieb nicht erwirtschaftet werden könne. Aufgrund der

Besonderheiten des vorliegenden Falles müsse das Abfindungsinteresse des

ausscheidenden Gesellschafters ausnahmsweise hinter das Fortführungsinter-

esse des verbleibenden Gesellschafters zurücktreten. Maßgeblich sei, dass die

Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages davon ausgegangen seien,

dass das Feriendorf auch im Falle des Ausscheidens eines der Gesellschafter

fortgeführt werden solle. Auf der Basis des Ertragswerts habe der Sachverstän-

dige K. eine Abschichtungsbilanz erstellt und den Abfindungsanspruch des Klä-

gers auf 594.885,37 DM veranschlagt. Damit habe der Kläger noch einen restli-

chen Zahlungsanspruch i.H.v. 28.318,37 DM, das seien 14.479,17 €.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, aufgrund der Zeugenaussage des Steuerberaters

H. stehe fest, dass die Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertra-

11

ges mit dem Begriff "gemeiner Wert" in § 7 des Vertrages den Ertragswert ge-

meint hätten. Dieses Beweisergebnis stimmt mit dem Wortlaut des Vertrages

und den Besonderheiten des vorliegenden Falles überein. Danach sollte der

verbleibende Gesellschafter das Feriendorf fortführen dürfen, und das war an-

gesichts der geringen Rentabilität nur möglich, wenn die von ihm zu zahlende

Abfindung nicht nach dem hohen Grundstückswert, sondern nach dem geringe-

ren Ertragswert bemessen würde. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechts-

fehler auf.

2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass diese Vereinbarung

nach § 723 Abs. 3 BGB unwirksam ist.

a) Danach ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesell-

schaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung

des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig. Dieser Bestimmung liegt der

allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Be-

grenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der

Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden da-

mit einverstanden erklärt haben (§ 138 Abs. 1 BGB). Das gilt nicht nur für die

Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung

(Sen.Urt. v. 14. November 1953 - II ZR 232/52, NJW 1954, 106). Zulässig ist

zwar ein zeitweiliger - hier fünfjähriger - Ausschluss des Kündigungsrechts

(BGHZ 10, 91, 98), nicht aber eine Regelung, durch die an eine Kündigung der-

art schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter ver-

nünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen

Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird.

Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung

bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar einge-

schränkt wird (Sen.Urt. v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, WM 1984, 1506;

v. 17. April 1989 - II ZR 258/88, ZIP 1989, 768; v. 24. Mai 1993 - II ZR 36/92,

ZIP 1993, 1160, 1161; ebenso für den Austritt aus einer GmbH BGHZ 116, 359,

369 und für eine erst nachträglich unzumutbar werdende Abfindungsbeschrän-

kung BGHZ 123, 281, 285 ff.).

12

b) So liegt der Fall hier. Der Ertragswert beträgt nach der Feststellung

des Berufungsgerichts 2.020.000,00 DM. Der Liquidationswert - also der bei

einer Beendigung des Gesellschaftsunternehmens und einer Veräußerung der

Einzelparzellen zu erzielende Erlös abzüglich der Liquidationskosten - soll sich

nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag des

Klägers dagegen auf 7.080.000,00 DM belaufen. Der Beklagte kann den Kläger

nicht auf den vereinbarten Ertragswert verweisen, weil dieser so sehr unter dem

Liquidationswert liegt, dass ein vernünftiger Gesellschafter auf dieser Grundla-

ge von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch ma-

chen würde.

13

Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob stets (BayObLG BB 1995,

1759, 1760; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34 Rdn. 73; Baumbach/

Hopt, HGB 32. Aufl. Rdn. 36 f. vor § 1; H. P. Westermann in Erman, BGB

11. Aufl. § 738 Rdn. 5; einschränkend derselbe in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 34

Rdn. 22) oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen (OLG Düsseldorf

AG 2004, 324, 327; Großfeld, Unternehmensbewertung im Gesellschaftsrecht,

4. Aufl. S. 203 ff.; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung,

3. Aufl. S. 189 ff.; Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 305 Rdn. 44;

Hirte/Hasselbach in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 305 Rdn. 148 ff.; IDW S 1,

WPg 2000, 825 ff. Tz. 141; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 34 Rdn. 50;

MünchKommAktG/Bilda 2. Aufl. § 305 Rdn. 85) der Liquidationswert die Unter-

grenze für den der Abfindung zugrunde zu legenden Unternehmenswert bildet.

Ohne Bedeutung ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Ent-

scheidung, nach welcher betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethode die Höhe

des Unternehmenswerts zu ermitteln ist, grundsätzlich dem Tatrichter vorbehal-

ten ist (Sen.Urt. v. 28. April 1977 - II ZR 208/75, WM 1977, 781, 782; v.

13. März 1978 - II ZR 142/76, WM 1978, 401, 405; BGH, Urt. v. 7. Mai 1986

- IV b 42/85, NJW-RR 1986, 1066, 1068). Denn im vorliegenden Fall ist es je-

denfalls rechtsfehlerhaft, bei der Berechnung der Abfindung allein auf den Er-

tragswert abzustellen.

14

Der Liquidationswert beläuft sich nach dem für das Revisionsverfahren

als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers auf das Dreieinhalbfache des

Ertragswerts. Beide Parteien waren am Aufbau und Betrieb des Feriendorfes

gleichermaßen beteiligt. Beide haben das Feriendorf im Wege des Erbgangs

und der Erbauseinandersetzung erworben. Die Verbandsgemeinde G. hat die

amtliche Auskunft erteilt, dass eine Teilung des Gesamtgrundstücks zum Zeit-

punkt der Beendigung der Gesellschaft rechtlich möglich war, was im Revi-

sionsverfahren als zutreffend zu unterstellen ist. Das der Stadt G. eingeräumte

Vorkaufsrecht steht einer Verwertung nicht entgegen. Dem Beklagten ist die

Liquidation schon deswegen zumutbar, weil er bei einer Verwertung des Unter-

nehmensvermögens nicht gezwungen ist, alle Ferienhausparzellen zu veräu-

ßern. Er kann vielmehr einen Teil behalten und den neuen Eigentümern die

Bewirtschaftung der Gesamtanlage - die auch nach einer Parzellierung und

Teilveräußerung den Charakter einer Ferienhausanlage behalten wird - anbie-

ten. Unter Umständen muss er sich aber auch dann, wenn nur eine Gesamt-

verwertung des Gesellschaftsvermögens zu einem den Ertragswert erheblich

übersteigenden Erlös in Betracht kommt, damit abfinden.

15

III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

die Höhe des - von seinem Standpunkt aus mit Recht offen gebliebenen - Liqui-

dationswerts und auf dieser Grundlage die Höhe des Abfindungsanspruchs des

Klägers feststellen kann.

Goette

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 20.01.2000 - 6 O 8/97 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.12.2004 - 3 U 136/00 -