BGH Urteil vom 13.03.2006 – II ZR 295/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 13. März 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter
auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann ge-
mäß § 723 Abs. 3 BGB unwirksam sein, wenn der Liquidationswert des Unter-
nehmens den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger
Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von
dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen wür-
de.
BGH, Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04 - OLG Koblenz
LG Trier
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn
und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Brüder. Zusammen mit ihrem Vater betrieben sie ein
Feriendorf auf einem 72.908 qm großen Grundstück mit zuletzt 81 Ferienhäu-
sern. Als der Vater starb, setzten sie sich mit den übrigen Erben auseinander
und vereinbarten am 28. August 1987, das Feriendorf in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter zu betreiben.
Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte jeder Gesellschafter nach jeweils
fünf Jahren die Gesellschaft mit sechsmonatiger Frist kündigen können. Zu den
Rechtsfolgen der Kündigung heißt es in § 7:
"1. Im Falle einer Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter
aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist be-
rechtigt, das Unternehmen der Gesellschaft unter Ausschluss der Li-
quidation zu übernehmen und fortzuführen gegen Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens an den Ausscheidenden.
2. Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Ver-
mögen und Schulden mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Ge-
schäftswert bleibt jedoch außer Ansatz.
3. Das Auseinadersetzungsguthaben ist … in fünf Jahresraten auszu-
zahlen."
Der Kläger kündigte die Gesellschaft zum 29. Juli 1996.
Die Parteien streiten über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens.
Der Beklagte hält den Ertragswert für maßgeblich und hat auf dieser Grundlage
566.567,00 DM an den Kläger gezahlt. Der Kläger meint dagegen, angesichts
der geringen Rentabilität des Betriebes sei nicht der Ertragswert, sondern der-
jenige Erlös maßgebend, der sich bei einer Parzellierung des Grundstücks und
einem Verkauf der einzelnen Ferienhausparzellen erzielen lasse. Diesen Wert
hat er auf 7.080.000,00 DM veranschlagt und daraus einen restlichen Abfin-
dungsanspruch i.H.v. 3.315.735,00 DM errechnet und mit der Klage geltend
gemacht.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 14.479,17 €
verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei der Errechnung des Abfin-
dungsanspruchs des Klägers sei der Ertragswert des Feriendorfes zugrunde zu
legen. Das entspreche dem Willen der Parteien bei Abschluss des Gesell-
schaftsvertrages, wie sich aus der Zeugenaussage des Steuerberaters
H. ergebe. Nur bei einer Abfindung nach Ertragswert könne das Feriendorf von
dem Beklagten fortgeführt werden. Bei einer Abfindung nach dem höheren
Liquidationswert müsse es dagegen zerschlagen werden, weil dieser Betrag
durch den laufenden Betrieb nicht erwirtschaftet werden könne. Aufgrund der
Besonderheiten des vorliegenden Falles müsse das Abfindungsinteresse des
ausscheidenden Gesellschafters ausnahmsweise hinter das Fortführungsinter-
esse des verbleibenden Gesellschafters zurücktreten. Maßgeblich sei, dass die
Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages davon ausgegangen seien,
dass das Feriendorf auch im Falle des Ausscheidens eines der Gesellschafter
fortgeführt werden solle. Auf der Basis des Ertragswerts habe der Sachverstän-
dige K. eine Abschichtungsbilanz erstellt und den Abfindungsanspruch des Klä-
gers auf 594.885,37 DM veranschlagt. Damit habe der Kläger noch einen restli-
chen Zahlungsanspruch i.H.v. 28.318,37 DM, das seien 14.479,17 €.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, aufgrund der Zeugenaussage des Steuerberaters
H. stehe fest, dass die Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertra-
ges mit dem Begriff "gemeiner Wert" in § 7 des Vertrages den Ertragswert ge-
meint hätten. Dieses Beweisergebnis stimmt mit dem Wortlaut des Vertrages
und den Besonderheiten des vorliegenden Falles überein. Danach sollte der
verbleibende Gesellschafter das Feriendorf fortführen dürfen, und das war an-
gesichts der geringen Rentabilität nur möglich, wenn die von ihm zu zahlende
Abfindung nicht nach dem hohen Grundstückswert, sondern nach dem geringe-
ren Ertragswert bemessen würde. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechts-
fehler auf.
2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass diese Vereinbarung
nach § 723 Abs. 3 BGB unwirksam ist.
a) Danach ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesell-
schaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung
des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig. Dieser Bestimmung liegt der
allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Be-
grenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der
Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden da-
mit einverstanden erklärt haben (§ 138 Abs. 1 BGB). Das gilt nicht nur für die
Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung
(Sen.Urt. v. 14. November 1953 - II ZR 232/52, NJW 1954, 106). Zulässig ist
zwar ein zeitweiliger - hier fünfjähriger - Ausschluss des Kündigungsrechts
(BGHZ 10, 91, 98), nicht aber eine Regelung, durch die an eine Kündigung der-
art schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter ver-
nünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen
Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird.
Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung
bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar einge-
schränkt wird (Sen.Urt. v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, WM 1984, 1506;
v. 17. April 1989 - II ZR 258/88, ZIP 1989, 768; v. 24. Mai 1993 - II ZR 36/92,
ZIP 1993, 1160, 1161; ebenso für den Austritt aus einer GmbH BGHZ 116, 359,
369 und für eine erst nachträglich unzumutbar werdende Abfindungsbeschrän-
kung BGHZ 123, 281, 285 ff.).
b) So liegt der Fall hier. Der Ertragswert beträgt nach der Feststellung
des Berufungsgerichts 2.020.000,00 DM. Der Liquidationswert - also der bei
einer Beendigung des Gesellschaftsunternehmens und einer Veräußerung der
Einzelparzellen zu erzielende Erlös abzüglich der Liquidationskosten - soll sich
nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag des
Klägers dagegen auf 7.080.000,00 DM belaufen. Der Beklagte kann den Kläger
nicht auf den vereinbarten Ertragswert verweisen, weil dieser so sehr unter dem
Liquidationswert liegt, dass ein vernünftiger Gesellschafter auf dieser Grundla-
ge von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch ma-
chen würde.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob stets (BayObLG BB 1995,
1759, 1760; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34 Rdn. 73; Baumbach/
Hopt, HGB 32. Aufl. Rdn. 36 f. vor § 1; H. P. Westermann in Erman, BGB
11. Aufl. § 738 Rdn. 5; einschränkend derselbe in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 34
Rdn. 22) oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen (OLG Düsseldorf
AG 2004, 324, 327; Großfeld, Unternehmensbewertung im Gesellschaftsrecht,
4. Aufl. S. 203 ff.; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung,
3. Aufl. S. 189 ff.; Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 305 Rdn. 44;
Hirte/Hasselbach in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 305 Rdn. 148 ff.; IDW S 1,
WPg 2000, 825 ff. Tz. 141; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 34 Rdn. 50;
MünchKommAktG/Bilda 2. Aufl. § 305 Rdn. 85) der Liquidationswert die Unter-
grenze für den der Abfindung zugrunde zu legenden Unternehmenswert bildet.
Ohne Bedeutung ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Ent-
scheidung, nach welcher betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethode die Höhe
des Unternehmenswerts zu ermitteln ist, grundsätzlich dem Tatrichter vorbehal-
ten ist (Sen.Urt. v. 28. April 1977 - II ZR 208/75, WM 1977, 781, 782; v.
13. März 1978 - II ZR 142/76, WM 1978, 401, 405; BGH, Urt. v. 7. Mai 1986
- IV b 42/85, NJW-RR 1986, 1066, 1068). Denn im vorliegenden Fall ist es je-
denfalls rechtsfehlerhaft, bei der Berechnung der Abfindung allein auf den Er-
tragswert abzustellen.
Der Liquidationswert beläuft sich nach dem für das Revisionsverfahren
als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers auf das Dreieinhalbfache des
Ertragswerts. Beide Parteien waren am Aufbau und Betrieb des Feriendorfes
gleichermaßen beteiligt. Beide haben das Feriendorf im Wege des Erbgangs
und der Erbauseinandersetzung erworben. Die Verbandsgemeinde G. hat die
amtliche Auskunft erteilt, dass eine Teilung des Gesamtgrundstücks zum Zeit-
punkt der Beendigung der Gesellschaft rechtlich möglich war, was im Revi-
sionsverfahren als zutreffend zu unterstellen ist. Das der Stadt G. eingeräumte
Vorkaufsrecht steht einer Verwertung nicht entgegen. Dem Beklagten ist die
Liquidation schon deswegen zumutbar, weil er bei einer Verwertung des Unter-
nehmensvermögens nicht gezwungen ist, alle Ferienhausparzellen zu veräu-
ßern. Er kann vielmehr einen Teil behalten und den neuen Eigentümern die
Bewirtschaftung der Gesamtanlage - die auch nach einer Parzellierung und
Teilveräußerung den Charakter einer Ferienhausanlage behalten wird - anbie-
ten. Unter Umständen muss er sich aber auch dann, wenn nur eine Gesamt-
verwertung des Gesellschaftsvermögens zu einem den Ertragswert erheblich
übersteigenden Erlös in Betracht kommt, damit abfinden.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
die Höhe des - von seinem Standpunkt aus mit Recht offen gebliebenen - Liqui-
dationswerts und auf dieser Grundlage die Höhe des Abfindungsanspruchs des
Klägers feststellen kann.
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 20.01.2000 - 6 O 8/97 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.12.2004 - 3 U 136/00 -