BGH Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 141/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin
Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai
2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage
auf Zahlung von 28.054,93 € unter Abänderung des landgerichtli-
chen Urteils abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.054,93 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten (u.a.) aus abgetretenem Recht ihres
Ehemannes, des Zeugen J. , Zahlung eines Betrages in Höhe von
28.054,93 Euro. Sie beruft sich auf Ziffer III. des notariellen Vertrages vom
29. Juni 2001, in dem der Zeuge J. seinen Geschäftsanteil an der F.
Gastronomie GmbH auf den Beklagten übertrug, welcher dadurch zum
Alleingesellschafter wurde.
Ziffer III. des notariellen Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"Darlehen, Bürgschaften
Der Erschienene zu 1) [gemeint ist der Zeuge J. ] hat der GmbH ein Darlehen zur Verfügung gestellt, welches per 1.7.2001 noch mit DM 58.000,00 valutiert. Das Darlehen ist mit 5 % p.a. verzinslich und in Höhe von DM 28.000,00 zum 30.9.2001 zurück- zuzahlen. Die Rückzahlung des Restbetrages nebst Zinsen erfolgt in der Höhe nach noch zu vereinbarenden Raten ab Mai 2002.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die für das Gaststätten- objekt Am F. gestellte Mietkaution bei der GmbH ver- bleibt.
Der Erschienene zu 2) [gemeint ist der jetzige Beklagte] verpflich- tet sich, gegenüber den Firmen ... darauf hinzuwirken, dass der Erschienene zu 1) aus den diesen gegenüber abgegebenen Bürg- schaften für das vorgenannte Gaststättenobjekt der GmbH entlas- sen wird. Der Erschienene zu 2) stellt den Erschienen zu 1) von etwaigen Inanspruchnahmen aus diesen Bürgschaften frei."
Das Landgericht hat den Beklagten (soweit für die Revisionsinstanz von
Interesse) antragsgemäß zur Zahlung von 28.054,93 Euro (58.000 DM gemäß
Ziffer III. des notariellen Vertrages abzüglich von der GmbH zwischenzeitlich
gezahlter 1.600 Euro) verurteilt.
Das Berufungsgericht hat diese Verurteilung unter Abweisung der Klage
aufgehoben, ohne die von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen. Da-
gegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Wortlaut des Vertrages lasse
sich eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht entnehmen, weil dort ledig-
lich festgestellt sei, dass die GmbH zurückzuzahlende Darlehen vom Zeugen
J. erhalten habe, jedoch nicht von einer Verpflichtung des Beklagten die
Rede sei. Es mache durchaus Sinn, in einem notariellen Vertrag, durch den
Geschäftsanteile einer GmbH verkauft werden, den Umfang der Verbindlichkei-
ten der Gesellschaft gegenüber dem veräußernden Gesellschafter zu vermer-
ken, etwa um einem eventuellen späteren Streit über die Darlehenshöhe vorzu-
beugen; einen solchen Sinn verdeutliche auch der Umstand, dass die Klägerin
im Rechtsstreit nunmehr vertragswidrig behaupte, es bestünden gegenüber der
GmbH Darlehen in Höhe von 81.700 DM. Gegen eine gewollte Zahlungsver-
pflichtung des Beklagten spreche auch, dass sie insoweit unvollständig wäre,
als ihr nicht entnommen werden könne, welche konkreten Pflichten vor dem
Hintergrund der behaupteten Darlehen von insgesamt 81.700 DM übernommen
worden seien. Insgesamt lasse sich ein klarer Inhalt der vertraglichen Abrede
nicht feststellen; deshalb hätte es der Klägerin oblegen, konkret vorzutragen,
was im Vorfeld des notariellen Vertrages zwischen den Parteien als Vertragsin-
halt vereinbart worden bzw. welcher Auftrag dem Notar für die Fertigung der
vertraglichen Abrede erteilt worden sei. Trotz eines gerichtlichen Hinweises ha-
be die Klägerin nur unzureichend vorgetragen. Die Behauptung, der Zeuge
J. und der Beklagte hätten vereinbart, dass eine Zahlungsverpflichtung be-
gründet werden sollte, sei einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, weil die
Klägerin nicht im Einzelnen dargelegt habe, wann, wo und wie die behauptete
Einigung zustande gekommen sei. Dass der Beklagte in naher Zukunft Zahlun-
gen von Dritten erwartet habe, besage nicht, dass eine persönliche Zahlungs-
verpflichtung des Beklagten gegenüber dem Zeugen J. vereinbart worden
sei. Die von der Klägerin beantragte Vernehmung des beurkundenden Notars
liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, weil die Klägerin nicht vorge-
tragen habe, wann der Zeuge von welcher Partei mit welchen Informationen
über den Inhalt der Vereinbarung versehen worden sei, die weshalb als klare
Anweisung an den Notar zu verstehen sei, eine Zahlungsverpflichtung des Be-
klagten in den notariellen Vertrag aufzunehmen. Einer Erhebung der angebote-
nen Beweise bedürfe es deshalb nicht.
III.
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das angegriffene Urteil ver-
letzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 103 Abs. 1 GG. Das Beru-
fungsgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags
überspannt und dabei wesentliche Punkte des Vortrags der Klägerin nicht be-
rücksichtigt und nicht in seine Überlegungen mit einbezogen.
a) Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung einer
Individualvereinbarung, dass zwar der Wortlaut einer Vereinbarung den Aus-
gangspunkt der Auslegung bildet, dass jedoch der übereinstimmende Parteiwil-
le dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht (st.Rspr., z.B. BGH,
Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528 = WM 1994, 551,
unter II 2 a = BGHR BGB § 131, Wille 13 m.w.Nachw.). Dies gilt selbst dann,
wenn das übereinstimmende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Nie-
derschlag gefunden hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 2004 - II ZR 303/01,
WM 2004, 627 = NJW-RR 2004, 630 unter II 2). Schon wegen des Vorrangs
des (behaupteten) übereinstimmenden Parteiwillens hätte das Berufungsgericht
den Beweisantrag der Klägerin nicht übergehen dürfen, zumal es den Wortlaut
der Klausel selbst für nicht eindeutig gehalten hat.
b) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt, dass die
Klägerin Einzelheiten zum Verhandlungsverlauf vorgetragen hat, welche die
von ihr vertretene Auslegung stützen.
So stellt der von der Klägerin behauptete Umstand, dass der Fälligkeits-
zeitpunkt (30. September 2001) von den Vertragsparteien gewählt worden sei,
weil der Beklagte genau zu diesem Zeitpunkt einen Zahlungseingang - nämlich
eine Kaufpreisrate aus einem Grundstücksverkauf - erwartet habe, ein wesent-
liches Indiz für die von der Klägerin vertretene Auslegung dar. Das Berufungs-
gericht hat hierzu lediglich ausgeführt, der Umstand, dass der Beklagte in naher
Zukunft Zahlungen von Dritten erwartet habe, besage nichts darüber, dass die
Parteien des Kaufvertrages eine persönliche Verpflichtung des Beklagten hät-
ten vereinbaren wollen. Diese Argumentation zeigt, dass das Berufungsgericht
den eigentlichen Vortrag der Klägerin, dass der Zahlungstermin bewusst auf die
persönliche Liquidität des Beklagten abgestimmt gewesen sei, nicht zur Kennt-
nis genommen hat.
Das Berufungsgericht hat sich auch nicht mit dem Vortrag der Klägerin
zur Reduzierung des ursprünglich geforderten Betrages von 60.000 DM auf
58.000 DM auseinandergesetzt. Insoweit hat die Klägerin zum Verlauf der Ver-
tragsverhandlungen vorgetragen, der Zeuge J. habe ursprünglich eine Zah-
lung von 60.000 DM zur Abgeltung seiner entsprechenden Darlehensforderung
gegen die Gesellschaft gefordert. Damit sei der Beklagte grundsätzlich auch
einverstanden gewesen, habe aber mit dem Argument, dass er auf eine Ge-
samtschuld beider Zahlungen in der Größenordnung von etwa 4.500 bis
5.000 DM geleistet habe, eine Reduzierung auf 58.000 DM vorgeschlagen, was
der Zeuge J. akzeptiert habe. So sei es zu der Vereinbarung gekommen.
Auch dieser von der Klägerin behauptete Ablauf spricht für die Annahme, dass
beide Vertragsparteien eine persönliche Verpflichtung des Beklagten begrün-
den wollten und die vereinbarte Klausel in diesem Sinne verstanden haben. Da
das Berufungsgericht dieses nahe liegende Indiz bei seiner Auslegung nicht
erwähnt, muss auch insoweit davon ausgegangen werden, dass es die betref-
fenden Ausführungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen hat. Darin
liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin.
c) Das Urteil beruht auf dieser Grundrechtsverletzung; denn es ist nicht
auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Auslegungser-
gebnis gekommen wäre, wenn es die vom Kläger (bzw. hinsichtlich des Notars
von beiden Parteien) benannten Zeugen vernommen hätte.
IV.
Die Verletzung der Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 08.09.2004 - 6 O 169/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2005 - 11 U 279/04 -