Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.01.2004 – II ZR 303/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

BGB § 611; ZPO § 138

Verkündet am: 19. Januar 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse, in dem ihm für die Zeit nach dem Ende seiner Tätigkeit "nach Maßgabe des Beamtenver- sorgungsgesetzes Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften gewährt" wird, enthält eine Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Vor- schriften und begründet einen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (Bestätigung von Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332).

b) Der Vortrag des Dienstverpflichteten, in den der Vertragsunterzeichnung vor- angehenden Verhandlungen sei verabredet worden, daß - entgegen dem nach dem Wortlaut des Vertrages naheliegenden Verständnis - mit Rücksicht auf eine im Sparkassenbereich verbreitete Übung ein Anspruch auf Altersru- hegeld nach beamtenrechtlichen Regeln sofort nach dem Ende der Amtszeit bestehen solle, ist hinreichend substantiiert; es ist verfahrensfehlerhaft, diese Prüfung mit dem Einwand abzulehnen, die Abrede finde im Wortlaut des Vertrages keinen Niederschlag.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2004 - II ZR 303/01 - OLG Naumburg

LG Halle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 19. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und

Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. September 2001

im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klä-

gers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle

vom 21. Februar 2001 auch insoweit zurückgewiesen worden ist,

als die Klage auch für die Zeit ab 1. Oktober 1998 als unbegründet

abgewiesen worden war.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war von 1968 bis Ende Februar 1992 im Rheinland als

Bankangestellter tätig. Zum 1. März 1992 wechselte er im Alter von 40 Jahren

nach Sachsen-Anhalt und trat bei der Kreissparkasse H. das Amt des

Vorsitzenden des Vorstandes an. Nach dem Anstellungsvertrag vom

15. November 1991 sollte das Dienstverhältnis am 28. Februar 1997 enden,

konnte aber um je fünf Jahre bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem

der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete. Die Sparkasse war verpflichtet (§ 1

Abs. 2), dem Kläger spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit

schriftlich mitzuteilen, ob er für eine weitere Periode wieder bestellt werde, der

Kläger hatte binnen eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung schriftlich zu

erklären, ob er die Wiederbestellung annehme. In dem Vertrag ist ferner be-

stimmt:

"§ 1 ...

(3) Herr ... (Kläger) ist, sofern er am Tag der Beendigung der Vertragszeit das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, in eine rechtzeitig an- gebotene Wiederbestellung einzuwilligen, wenn die angebotenen Vertrags- bedingungen nicht ungünstiger sind als die bisherigen; dabei gilt eine Ver- kürzung der Vertragszeit wegen Erreichung der Altersgrenze nicht als Ver- schlechterung der Vertragsbedingungen.

...

§ 7

Im Fall der Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse oder mit mehreren anderen Sparkassen ist Herr ... verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgaben eines Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes zu überneh- men. Dabei tritt eine Verschlechterung der übrigen Anstellungsbedingungen auch dann nicht ein, wenn er nicht mindestens entsprechend seiner bisherigen Funktion als geschäftsleitendes Vorstandsmitglied verwendet wird.

§ 8

(1) Dem Angestellten und seinen Hinterbliebenen wird nach Maßnahme [richtig: Maßgabe] des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgung nach den für Be- amte geltenden Vorschriften gewährt.

(2) Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des Dienstver-

hältnisses

(a) wenn ein Vertragsangebot nach § 1 Abs. 2 abgelehnt wurde, (b) ...

(3) Ruhegehaltsfähig ist der in § ... vereinbarte Jahresbetrag des Jahresgehal-

tes ...

(4) Neben den als Angestellter nach diesem Dienstvertrag verbrachten Dienst- zeiten werden nach Maßgabe der für Zeitbeamte geltenden Vorschriften als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt

(a) ... (b) ... (c) ...

(5) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden nach Eintritt des Versorgungsfalles nach den für die Ruhestandsbeamten und ihre Hinterblie- benen geltenden Vorschriften gewährt."

Im Zuge der kommunalen Gebietsreform in Sachsen-Anhalt waren mit

Wirkung zum 1. Juli 1996 die Kreissparkassen H. und E. zu der

Beklagten zusammengeschlossen worden. Bei der Wahl zum Vorsitzenden des

Vorstandes des neuen Instituts am 25. Juni 1996 unterlag der Kläger einer Mit-

bewerberin; er sollte darauf hin das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des

Vorstands bekleiden. Bereits vor der Fusion, nämlich am 18. April 1996 hatte

der Verwaltungsrat der Kreissparkasse H. den Beschluß gefaßt, den

Kläger für eine weitere Amtsperiode als Vorstandsvorsitzenden zu bestellen;

der Vorsitzende des Verwaltungsrates sollte die Einzelheiten des noch abzu-

schließenden Dienstvertrages mit dem Kläger und dem Ostdeutschen Sparkas-

sen- und Giroverband aushandeln. Dem Kläger, der bereits in dieser Sitzung

mündlich die Annahme seiner Wiederbestellung erklärt hatte, übergab der Vor-

sitzende des Verwaltungsrates am 20. Juni 1996 einen von dem Ostdeutschen

Sparkassen- und Giroverband erstellten Musterdienstvertrag mit der Bitte um

Stellungnahme. Zu Verhandlungen über den Dienstvertrag kam es zwischen

den Beteiligten jedoch erst nach der Fusion ab Mitte August 1996. Unter dem

2. September 1996 teilte der Kläger dem Landrat des Landkreises in seiner

Eigenschaft als Vorsitzendem des Verwaltungsrates der Beklagten mit:

"Wie Ihnen bekannt ist, läuft mein Dienstvertrag Ende Februar 1997 aus.

Der Dienstvertrag sieht vor, daß, soweit eine Verlängerung angestrebt wird, Sie mir spätestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages ein mindestens gleich- wertiges Angebot unterbreiten müssen.

Leider haben Sie mir in der vorgegebenen Frist kein adäquates Angebot un- terbreitet. Somit läuft mein Dienstverhältnis unwiderruflich Ende Februar 1997 aus ..."

Der neu gebildete Verwaltungsrat der Beklagten hob am 7. Januar 1997

den Wiederbestellungsbeschluß des entsprechenden Gremiums der früheren

Kreissparkasse H. vom 18. April 1996 auf und berief den Kläger als Vor-

standsmitglied der Beklagten mit Wirkung vom 1. März 1997 ab.

In einem als Urkundenprozeß betriebenen Rechtsstreit hat der Kläger mit

den zuletzt gestellten Anträgen Zahlung seiner Versorgungsbezüge - hilfsweise

gestaffelt nach unterschiedlichen Vomhundertsätzen seines letzten Gehalts - für

die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 verlangt. Dieser

Rechtsstreit ist durch Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Februar 2000

(II ZR 310/98) zu Lasten des Klägers rechtskräftig entschieden worden. Mit der

vorliegenden - während des Urkundenverfahrens zum Ruhen gebrachten - Kla-

ge hatte der Kläger zunächst auf Feststellung angetragen, daß ihm die Beklagte

auch in der Zukunft Versorgungsbezüge zu leisten habe. Nach Aufnahme des

ruhenden Verfahrens hat er

für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum

31. Dezember 1999 Zahlung rückständiger Versorgungsbezüge, ab 1. Januar

2000 laufende Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 13.323,01 DM

und ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Ver-

sorgungsbezüge in Höhe von 59,8 % der vertraglich bestimmten und jeweils

anzupassenden Bemessungsgrundlage zu leisten. Das Landgericht hat die

Klage

im wesentlichen abgewiesen, allerdings auf den Hilfsantrag

- sinngemäß - festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger die nach dem BetrAVG

unverfallbar gewordenen Versorgungsleistungen zu erbringen hat. Die Berufun-

gen beider Parteien blieben erfolglos. Hiergegen hat der Kläger, soweit er durch

das Urteil beschwert ist, Revision eingelegt. Er nimmt hin, daß die Vorinstanzen

seine Klage als unzulässig abgewiesen haben, soweit sie die Versorgung für

den Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 30. September 1998 betrifft; im übri-

gen verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Umfang der Anfechtung des Berufungsurteils begrün-

det und führt unter Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Mög-

lichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.

I. Zutreffend und ohne revisionsrechtlich relevante Fehler haben sowohl

das Landgericht wie das Berufungsgericht angenommen, daß Gegenstand des

Vorprozesses allein Versorgungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom

1. März 1997 bis 30. September 1998 gewesen sind, so daß die rechtskräftige

Abweisung der Klage im Urkundenprozeß einer gerichtlichen Geltendmachung

von Versorgungsansprüchen für die Zeit ab 1. Oktober 1998, um die es nach

der Beschränkung des Klagebegehrens in dritter Instanz allein noch geht, nicht

entgegensteht.

II. 1. Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, der Kläger könne schon nach dem Wortlaut des Dienstver-

trages vom 15. November 1991 unmittelbar nach Auslaufen seiner Amtszeit als

Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse H. bzw. der Beklagten als

ihrer Rechtsnachfolgerin Altersruhegeld fordern. Die entsprechende Regelung

in § 8 des als Muster vielfach in den neuen Bundesländern verwendeten

Dienstvertrages hat das Berufungsgericht zutreffend und - wie auch die Revisi-

on nicht verkennt - in der Sache in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung

des Senats (Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332 unter II. 1.)

dahin ausgelegt, daß die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Versor-

gungsregeln eine Vollverweisung enthält, der Begünstigte also nur Altersruhe-

geld beanspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelalters-

grenze bereits erreicht hat. Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.

2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist dagegen die Annahme des Berufungs-

gerichts, es brauche nicht über die Behauptung des Klägers Beweis zu erhe-

ben, es sei in den vor dem 15. November 1991 geführten Vertragsverhandlun-

gen ausdrücklich verabredet worden, daß der Kläger - einer im Sparkassenbe-

reich verbreiteten Übung folgend - unmittelbar nach Auslaufen einer Amtsperi-

ode Anspruch auf Altersruhegeld nach beamtenrechtlichen Regeln haben solle.

Zu Unrecht - im übrigen den Hinweis des in dem Urkundenprozeß ergangenen

Nichtannahmebeschlusses des Senats vom 7. Februar 2000 (II ZR 310/98)

außer acht lassend - hält das Berufungsgericht diesen Vortrag für unsubstanti-

iert. Es überspannt, wie die Revision mit Recht unter Hinweis auf die Recht-

sprechung des Senats (Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28)

geltend macht, die Anforderungen an den Vortrag einer Partei und setzt sich

über den allgemeinen Grundsatz hinweg, daß Vertragsregelungen, die die

Parteien übereinstimmend interpretieren, nicht nur dann gelten, wenn sie eine

Falschbezeichnung enthalten, sondern auch dann, wenn dieses übereinstim-

mende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Niederschlag gefunden

hat.

Davon abgesehen hat der Kläger - entgegen der Ansicht des Berufungs-

gerichts - im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen beide Vertragsteile die

ihn im Vergleich zu Beamten besser stellende Versorgungsregelung vereinbart

haben. Dies kann schon deswegen nicht als schlechthin nicht nachvollziehbar

bewertet werden, weil der Wechsel des Klägers zu der Kreissparkasse

H. für ihn zwar mit Chancen, aber auch mit nicht unerheblichen Risiken

verbunden war: Es war schon 1991 absehbar, daß die kommunale Struktur und

damit der Bestand der Kreissparkasse, in deren Dienst aus gesicherter Position

in den alten Ländern der Kläger trat, auf längere Sicht den wirtschaftlichen und

politischen Erfordernissen angepaßt werden mußte; vor diesem Hintergrund ist

die Sonderregelung in § 7 des Dienstvertrages zu lesen. Hinzu kommt, daß En-

de 1991 auch nicht absehbar war, ob sich die Menschen in den neuen Bun-

desländern auf Dauer mit der teilweise als bevormundend empfundenen Hilfe

von aus Westdeutschland in die Leitungspositionen ostdeutscher Institutionen

wechselnden Personen abfinden würden, ein Risiko, das sich für den Kläger bei

seiner Kandidatur um den Vorstandsvorsitz der Beklagten verwirklicht hat.

Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß auch von dem Senat

Fälle entschieden worden sind, in denen unstreitig war, daß Vorstandsverträge

zwischen einer Sparkasse und ihren Leitungsorganen mit ähnlichen Klauseln,

wie sie hier zu beurteilen sind, sofort nach Beendigung der Amtszeit Altersruhe-

geldansprüche begründen sollten, obwohl die allgemeinen beamtenrechtlichen

Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren (vgl. z.B. Urt. v. 3. Juli 2000

- II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; ferner Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO, unter

II. 2.).

III. Die Sache bedarf danach der Teilaufhebung und Zurückverweisung,

damit das Berufungsgericht nunmehr die gebotene Beweisaufnahme durchfüh-

ren kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das auch insofern

den Hinweis aus dem bereits erwähnten Nichtannahmebeschluß des Senats

nicht aufgenommen hat, ist diese Klärung des Sachverhalts nicht deswegen

entbehrlich, weil zu Lasten des Klägers der Ausschlußtatbestand des § 8 Abs. 2

lit. a) des Dienstvertrages eingriffe. Nach den für das Revisionsverfahren als

richtig zu unterstellenden, im übrigen teilweise durch Urkunden belegten Sach-

vortrag des Klägers war er nicht gehalten, den ihm vorgelegten neuen Dienst-

vertrag zu akzeptieren und auf dessen Grundlage über den 1. März 1997 hin-

aus für die Beklagte als stellvertretender Vorstandsvorsitzender tätig zu werden.

Die Bedingungen des neuen Dienstvertrages waren danach nämlich in mehrfa-

cher Hinsicht ungünstiger als die des am 15. November 1991 geschlossenen

Vertrages: Schon das neue Gehalt sollte um rund 20.000,00 DM unter der bis-

herigen Vergütung liegen und die Amtszeit von fünf auf sechs Jahre heraufge-

setzt werden; Verschlechterungen sollten für den Kläger ferner dadurch eintre-

ten, daß die Pflicht, eine Wiederbestellung anzunehmen, um ein Jahr (bis zum

63. Lebensjahr) verlängert werden und die Leistungszulage nicht mehr ruhege-

haltsfähig sein sollte; schließlich sollten die Kündigungsregelungen zu Lasten

des Klägers geändert werden und die bisher eingeräumten Sonderkonditionen

für Kreditgewährungen seitens der Beklagten entfallen.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn