BGH Beschluss vom 21.09.2006 – I ZR 40/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2006 durch die Rich-
ter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision
gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 21. Februar 2006 insoweit zugelassen, als der Klage stattgegeben
und der Widerklageantrag zu IV (Einwilligung in die Löschung der Mar-
ke) abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwer-
de zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2006 im Umfang der Zu-
lassung aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und
der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das Berufungsgericht hat
den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, die Maschinenbau
E. GmbH habe die Bezeichnung
"E. " als Firmen-
schlagwort benutzt, im Rahmen der Übertragung des Handelsgeschäfts
der Maschinenbau E. GmbH sei das Unternehmenskennzei-
chen schlüssig mitveräußert worden und die Beklagte habe das Fir-
menschlagwort weitergeführt. Träfe dieser Vortrag zu, bliebe die Priori-
tät des Firmenschlagworts erhalten, weil das Firmenschlagwort unver-
ändert fortgeführt worden wäre (BGH, Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 136/92,
GRUR 1995, 505, 507 = WRP 1995, 600 - APISERUM; vgl. auch Urt. v.
24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 f. = WRP 2005, 1164
- Seicom). Daraus würde sich ein prioritätsälteres Recht für die Beklag-
te ergeben, das sie der Klägerin entgegenhalten kann.
Die weitergehende Widerklage ist unbegründet, weil die mit ihr geltend
gemachten Ansprüche gemäß § 21 Abs. 2 MarkenG verwirkt sind. Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halb-
satz ZPO abgesehen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180.000 €, der
Streitwert der zugelassenen Revision auf 125.000 € festgesetzt.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.09.2004 - 3 O 5121/03 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 3 U 3619/04 -