BGH Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 161/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein
Verkündet am: 24. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Seicom
MarkenG § 5 Abs. 2, §§ 12, 51 Abs. 1
Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden. Da- von unberührt bleibt, daß das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäfts- bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 MarkenG neben der neuen Firma Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlan- gen kann.
BGH, Urt. v. 24. Februar 2005 - I ZR 161/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die im Laufe des Revisionsverfahrens
die ursprüngliche Beklagte "N.
GmbH" in S. (im folgenden: die Beklagte) im Wege der Ver-
schmelzung übernommen hat, auf Einwilligung in die Löschung einer Marke in
Anspruch.
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand in der Entwicklung, Her-
stellung und dem Vertrieb von Computern und Kommunikationssystemen be-
steht, ist am 3. Dezember 1993 unter der Firma "Seicom Communication Sy-
stems GmbH" in das Handelsregister von M. eingetragen worden. Sie be-
nutzt seither den Firmenbestandteil "Seicom" als Firmenabkürzung.
Die Beklagte, die ebenfalls auf dem Gebiet der Erbringung von Netz- und
Kommunikationsdienstleistungen tätig ist, hatte im Frühjahr/Sommer 1993 ihre
Geschäftstätigkeit unter der Firma "Seicom Computer Vertriebs- und Service
GmbH" aufgenommen. Mit dem Eintritt einer Tochtergesellschaft der norwegi-
schen T. -Gruppe in das Unternehmen wurde die Firmenbezeichnung der
Beklagten durch Gesellschaftsvertrag vom 15. Februar 2000 in "N.
GmbH"
geändert.
Die
Beklagte
ist Inhaberin der deutschen Wortmarke 398 30 724 "seicom" mit Zeitrang vom
2. Juni 1998, deren Warenverzeichnis die folgenden Waren- und Dienstleistun-
gen umfaßt:
"Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Netzwerksysteme, im wesentlichen bestehend aus Computer-Hard- und -Software; orga- nisatorische Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen, Gestaltung von Werbung, technische Beratung, organisatorische Beratung, EDV-Beratung, Bearbeitung von elektronischen Bildda- teien (z.B. Retusche); Bereitstellung des Zugangs zu Datennetzen, insbesondere zum Internet, Bereitstellung von Telekommunikati- onsdiensten über das Internet, Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art in elektronischer Form; Schulung in den Be- reichen Programmierung, Netzwerkverwaltung, Internet/Intranet, Netzwerk-Sicherheit, Standardsoftware; Erstellung von Program- men für die Datenverarbeitung, Betrieb einer Datenbank, Gestalten von Web-Seiten, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen und Computerbanken, Installation von Hardware, In- stallation von Software, Vermietung von Computern und daraus zusammengestellten Systemen."
Die Klägerin begehrt die Löschung der Wortmarke "seicom".
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die Marke
"seicom" habe weiterhin teil am Schutz des prioritätsälteren Firmenbestandteils
"Seicom". Sie habe die Benutzung dieses Firmenschlagworts nicht endgültig
aufgegeben. Die Bezeichnung "seicom" werde nach wie vor als Internet-
Adresse zur Weiterleitung von Kundenanfragen und als E-Mail-Adresse von
Mitarbeitern benutzt. Ein etwaiger Löschungsanspruch sei zudem verwirkt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-
weisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Löschungsanspruch
führt:
Die Klägerin könne der Beklagten aufgrund ihres prioritätsälteren Rechts
an der geschäftlichen Bezeichnung "Seicom" die Benutzung der eingetragenen
Marke "seicom" untersagen. Mit dem Wegfall des Bestandteils "Seicom" in der
Firma der Beklagten habe diese die ihr aufgrund der früheren Benutzung inner-
halb ihrer Firmenbezeichnung zustehende Priorität verloren. Dem Löschungs-
anspruch der Klägerin gegenüber der eingetragenen Marke könne daher nicht
mehr entgegengehalten werden, der Beklagten stehe ein prioritätsälteres Recht
an der Bezeichnung "Seicom" zu.
Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß die Internet-Domains "sei-
com.de" und "seicom.com" weiterhin verwendet würden und die Mitarbeiter der
Beklagten diese Adresse als E-Mail-Anschrift beibehalten hätten. Entscheidend
sei, daß die Domainnamen gerade nicht als Hinweis auf eine existente Firma
oder einen unter dieser Bezeichnung tätigen Geschäftsbetrieb verwendet wür-
den, sondern als Anlaufstelle für die Weiterleitung von ehemaligen Kunden
nunmehr an die N. -Gruppe dienten. Durch die Aussage "Seicom ist jetzt
N. " werde deutlich gemacht, daß die ursprüngliche Firma nicht mehr exi-
stiere und das Unternehmen in der N. -Gruppe aufgegangen sei. Der Ein-
druck einer nur vorübergehenden Unterbrechung der Benutzung der geschäftli-
chen Bezeichnung werde dadurch gerade nicht vermittelt.
Mit dem Erlöschen des Rechts aus der geschäftlichen Bezeichnung
"Seicom" könne sich die Beklagte nicht mehr auf dessen Priorität berufen. Der
maßgebliche Zeitrang der eingetragenen Marke bestimme sich daher gemäß
§ 6 MarkenG nach dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung, so daß der Klägerin gegen-
über der eingetragenen Marke ein früheres und damit vorrangiges Recht zuste-
he. Die Geltendmachung des Löschungsanspruchs durch die Klägerin sei auch
nicht rechtsmißbräuchlich.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Klägerin ge-
gung in die Löschung der eingetragenen Marke "seicom" zusteht, weil die Klä-
gerin aus ihrem prioritätsälteren Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 Mar-
kenG) "Seicom" der Beklagten nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG die Be-
nutzung der für diese eingetragenen Marke untersagen kann.
1. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 55 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG. Sie ist Inhaberin des Firmenschlagworts "Seicom", das als unter-
scheidungskräftiger Bestandteil der Firma des Unternehmens deren Priorität
genießt. Die Klägerin ist seit Ende Dezember 1993 unter der zuvor eingetrage-
nen Firma geschäftlich tätig.
2. Die Beklagte ist als eingetragene Markeninhaberin gemäß § 55 Abs. 1
MarkenG für die Löschungsklage passivlegitimiert, ohne daß es darauf an-
kommt, ob sie auch materiell Inhaberin der Marke ist (BGH, Urt. v. 22.1.1998
- I ZR 113/95, GRUR 1998, 699, 700 = WRP 1998, 600 - SAM). Es ist daher
verfahrensrechtlich ohne Bedeutung, ob - wie die Beklagte behauptet hat - die
streitgegenständliche Marke an den ehemaligen Mehrheitsgesellschafter der
Beklagten H. veräußert worden ist.
3. Die Klägerin kann von der Beklagten aus ihrer geschäftlichen Be-
zeichnung "Seicom" gemäß § 51 Abs. 1, § 12 i.V. mit § 5 Abs. 2 MarkenG die
Löschung der eingetragenen Marke "seicom" beanspruchen. Die Revision
macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, es fehle an der für den Löschungs-
anspruch erforderlichen Verwechslungsgefahr.
a) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts handelt es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen, das sich seit
dem Beginn ihrer Geschäftstätigkeit Ende 1993 mit der Entwicklung, Herstel-
lung und dem Vertrieb von Computern und Kommunikationssystemen befaßt.
Die Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist,
liegen nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-
richts auf dem Gebiet der Erbringung von Netz- und Kommunikationsdienstlei-
stungen. Danach ist zumindest eine Dienstleistungs- und Warenähnlichkeit zwi-
schen dem Angebot der Klägerin und dem Warenverzeichnis der Beklagten
gegeben. Aufgrund der Identität zwischen der eingetragenen Marke "seicom"
der Beklagten und des allein unterscheidungskräftigen Bestandteils "Seicom" in
der Firma der Klägerin besteht mithin die für einen Löschungsanspruch erfor-
derliche Verwechslungsgefahr.
Die Revision meint demgegenüber, die Verwechslungsgefahr sei ausge-
schlossen, weil sich im Streitfall eine geschäftliche Bezeichnung und eine Mar-
ke gegenüberstünden und im konkreten Fall ausnahmsweise nicht die Gefahr
bestehe, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten
Form der Geschäftsbezeichnung der Klägerin (auch) einen Hinweis auf die be-
triebliche Herkunft von Waren erblicke. Der Verkehr wisse, daß die Klägerin
sich lediglich als Händlerin betätige und in ihrem Warenangebot nur anders lau-
tende Markenprodukte vorhanden seien. Es bestehe daher nicht die Gefahr,
daß der Verkehr unter der angegriffenen Marke angebotene Waren und Dienst-
leistungen mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung bringen könne.
Dem kann nicht beigetreten werden.
b) Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zum früheren § 16 UWG
markenmäßige Benutzung infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen
Herkunftsfunktion ineinander übergehen (BGHZ 145, 279, 282 - DB Immobilien-
fonds; 150, 82, 93 - Hotel Adlon; BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 65/00, GRUR
2004, 512, 514 = WRP 2004, 610 - Leysieffer m.w.N.). Eine Unternehmensbe-
zeichnung kann daher auch dadurch verletzt werden, daß sie von einem Dritten
als Bezeichnung für Dienstleistungen oder Waren, also als Marke, verwendet
wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke dadurch verletzt werden kann, daß ein
Dritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, sie als Bezeichnung
seines Unternehmens verwendet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß eine
solche Bezeichnung häufig auch das Unternehmen bezeichnet und umgekehrt
die Unternehmensbezeichnung zumindest mittelbar auch die Herkunft der aus
dem Betrieb stammenden Waren oder von ihm angebotenen Dienstleistungen
kennzeichnet (BGH GRUR 2004, 512, 514 - Leysieffer). Eine Ausnahme von
diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn durch besondere Umstände ausge-
schlossen ist, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwende-
ten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht oder umgekehrt (vgl. BGH, Urt. v.
24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II). Sol-
che Umstände sind bei den der Eintragung zugrundeliegenden Waren- oder
Dienstleistungen nicht ersichtlich.
4. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das Recht der
Klägerin an ihrer geschäftlichen Bezeichnung "Seicom" über einen älteren Zeit-
rang verfügt als die angegriffene Marke.
a) Der Zeitrang ist nach § 6 MarkenG für jedes Schutzrecht gesondert zu
bestimmen. Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten i.S. des § 5
MarkenG ist nach § 6 Abs. 3 MarkenG der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das
Recht erworben wurde. Bei dem unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil
als Unternehmenskennzeichen der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG
kommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Klägerin
unter ihrer Firma an. Diesen hat das Berufungsgericht für Ende 1993 festge-
stellt. Auf die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin
"Seicom" bereits zu diesem Zeitpunkt als Firmenschlagwort in Alleinstellung
verwendet hat, kommt es nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996
- I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom).
b) Der Zeitrang der für die Beklagte eingetragenen Marke "seicom" be-
stimmt sich gemäß § 6 Abs. 2 MarkenG nach dem Anmeldetag 2. Juni 1998.
Danach verfügt die Klägerin mit der Unternehmensbezeichnung "Seicom" über
ein gegenüber der Marke der Beklagten prioritätsälteres Kennzeichenrecht i.S.
des § 12 MarkenG.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, daß die Beklagte sich gegenüber dem Unternehmenskennzei-
chen der Klägerin nicht auf die ältere Priorität ihrer ursprünglichen Firma "Sei-
com Computer Vertriebs- und Service GmbH" und des daraus abgeleiteten Fir-
menschlagworts "Seicom" berufen kann. Die Beklagte hatte zwar bereits im
Frühjahr/Sommer 1993 unter dieser Firma ihre Geschäftstätigkeit aufgenom-
men und damit ein gegenüber dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin
prioritätsälteres Recht erworben. Dieses Unternehmenskennzeichen ist jedoch
erloschen. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie
seine rechtliche Beurteilung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Das Erlöschen des Schutzes an einer geschäftlichen Bezeichnung ist
im Markengesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ähnlich wie bei der Entstehung
des Kennzeichenschutzes ist bei der Beurteilung der Frage, wann der Kennzei-
chenschutz erlischt, darauf abzustellen, ob die geschäftliche Bezeichnung noch
in einer Art und Weise verwendet wird, die der Verkehr als Hinweis auf ein be-
stimmtes Unternehmen ansieht.
Nach § 5 Abs. 2 MarkenG entsteht der Schutz eines Kennzeichenrechts
durch die tatsächliche Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr zur
Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs. Daraus folgt, daß grundsätzlich nur die
Bezeichnung eines Unternehmens schutzfähig ist, unter der es sich am ge-
schäftlichen Verkehr beteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennzei-
chens greift nur dann ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen
anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten her-
vorzurufen. Dieser Schutz entfällt mithin regelmäßig, wenn der Berechtigte ent-
weder den Betrieb des von ihm geführten Unternehmens aufgibt (vgl. BGHZ
150, 82, 89 - Hotel Adlon m.w.N.; BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR
2002, 972, 974 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA) oder das Unternehmenskenn-
zeichen in seiner charakteristischen Eigenart ändert (BGH, Urt. v. 17.11.1994
- I ZR 136/92, GRUR 1995, 505, 507 = WRP 1995, 600 - APISERUM; zu § 16
UWG a.F.: BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661 - Metrix).
Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht verlo-
ren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem
für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Ab-
sicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums
fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauf-
fassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGHZ 136, 11,
21 f. - L'Orange; 150, 82, 89 - Hotel Adlon; BGH GRUR 2002, 972, 974
- FROMMIA).
bb) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze auf den Streitfall zutref-
fend angewandt. Das ältere Recht der Beklagten an dem Firmenschlagwort
"Seicom" ist mit dem Wegfall der Firma, deren Bestandteil es war, erloschen.
cc) Der Schutz an der aufgegebenen geschäftlichen Bezeichnung be-
steht nicht dadurch fort, daß die Bezeichnung noch in den Domain-Namen "sei-
com.de" und "seicom.com" sowie als Bestandteil der E-Mail-Adresse von Mitar-
beitern der Beklagten existiert. Eine solche Art der Verwendung rechtfertigt
nicht die Annahme, die frühere Bezeichnung "Seicom" im Firmennamen der
Beklagten werde als besondere geschäftliche Bezeichnung prioritätswahrend
fortgeführt.
Grundsätzlich kann zwar auch durch die Benutzung eines Domain-
Namens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden.
Eine solche Annahme liegt dann nahe, wenn der Verkehr in der als Domain-Na-
men gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (vgl. OLG Mün-
chen CR 1999, 778 zu "tnet.de"; Revision nicht angenommen: BGH, Beschl. v.
25.5.2000 - I ZR 269/99). Wird der Domain-Name, der an sich geeignet ist, auf
die betriebliche Herkunft und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hin-
zuweisen, jedoch ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet, wird der
Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die - ähnlich wie
eine Telefonnummer - den Zugang zu dem Adressaten eröffnen, ihn aber nicht
in seiner geschäftlichen Tätigkeit namentlich bezeichnen soll (vgl. BGH, Urt. v.
22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - soco.de).
Bei den Domain-Namen "seicom.de" und "seicom.com" handelt es sich
aufgrund ihrer konkreten Verwendung und des Inhalts der bei ihrem Aufruf im
Internet erscheinenden Einstiegsseite um Angaben, die lediglich in Form einer
Nachsendeadresse verwendet werden. Denn einziger Inhalt der bei ihrem Auf-
ruf erscheinenden Einstiegsseite ist die Information "Seicom ist jetzt N. " mit
einem Verweis zu der Homepage des Unternehmens "N. ". Durch die An-
gabe "Seicom ist jetzt N. " wird das Erlöschen der Firmenbezeichnung "Sei-
com" herausgestellt und dem Internet-Nutzer deutlich gemacht, daß der ur-
sprüngliche Name des Unternehmens der Beklagten aufgegeben worden ist.
Ein Unternehmen der Beklagten mit dem Firmenbestandteil "Seicom" existiert
nicht mehr. Mithin kann auch nicht in der Verwendung der Domain-Namen "sei-
com.de" und "seicom.com" ein Hinweis auf ein so bezeichnetes Unternehmen
gesehen werden.
Gleiches gilt für die Verwendung des Bestandteils "seicom" in der E-Mail-
Adresse von Mitarbeitern der Beklagten. Angesichts des deutlichen Außenauf-
tritts der Beklagten unter dem Firmenschlagwort "N. " kann in der Weiter-
verwendung der alten E-Mail-Adresse nur eine Anschrift, nicht aber ein Hinweis
auf einen fortbestehenden Namen des Unternehmens der Beklagten gesehen
werden. Soweit einzelne Kunden der ehemaligen Firma "Seicom Computer Ver-
triebs- und Service GmbH" auf ihren Internetseiten "seicom.net" erwähnen,
handelt es sich bereits nicht um eine der Beklagten zuzurechnende Fortführung
der alten Bezeichnung "seicom".
dd) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei keine Anhaltspunkte dafür
gesehen, daß die Beklagte ihre ursprüngliche geschäftliche Bezeichnung nur
vorübergehend geändert haben könnte. Einer solchen Annahme steht insbe-
sondere entgegen, daß die Firmenänderung im Zeitpunkt der letzten Tatsa-
chenverhandlung bereits zwei Jahre zurücklag, ohne daß die Beklagte nach
außen Handlungen vorgenommen hätte, die darauf schließen ließen, daß sie
die Bezeichnung "Seicom" als Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb aufrechter-
halten wollte.
d) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Löschungsbegehren
der Klägerin ein Recht der Beklagten auch dann nicht entgegen, wenn diese die
Domain-Namen "seicom.de" und "seicom.com" als besondere Geschäftsbe-
zeichnung i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 MarkenG für den "Nameserver"
und die "Adressenverwaltung" als einen abgrenzbaren Geschäftsbereich der
Firma "N. " nutzen sollte. Solcher Kennzeichenschutz genießt Priorität erst
ab der Aufnahme eines entsprechenden Geschäftsbereichs unter dem von der
Firma des Unternehmens abweichenden Kennzeichen. Frühester Zeitpunkt
hierfür ist der Tag der Änderung der ursprünglichen Firma der Beklagten im Fe-
bruar 2000. Denn der Schutz der von der Firma abweichenden Unternehmens-
kennzeichen des § 5 Abs. 2 MarkenG entsteht erst durch die Vornahme ent-
sprechender tatsächlicher Handlungen im geschäftlichen Verkehr. Eine Tätig-
keitsaufnahme für den Bereich "Adreßverwaltung" der Firma "N. " kann erst
mit der Umfirmierung der Beklagten im Februar 2000 stattgefunden haben. An-
haltspunkte für einen bereits früher bestehenden, nurmehr fortgeführten selb-
ständigen Geschäftsbereich mit eigener Kennzeichnung "seicom" hat das Beru-
fungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet.
5. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ver-
kannt, daß die besondere Fallgestaltung sowie die gesamte firmen- und kenn-
zeichenrechtliche Situation zwischen den Parteien eine strikt auf den Prioritäts-
grundsatz abstellende Entscheidung verböten. Sie meint, der hier zu beurtei-
lende Sachverhalt lege die entsprechende Anwendung der für das Recht der
Gleichnamigen und das Bestehen einer Gleichgewichtslage entwickelten
Grundsätze nahe. Solange die Beklagte in ihrer Firmenbezeichnung den Be-
standteil "Seicom" geführt habe, sei die Klägerin gehindert gewesen, gegen die
Eintragung der Marke und die Führung der Firmenbezeichnung vorzugehen.
Vielmehr hätte die Beklagte ihrerseits aufgrund ihrer älteren Rechte an dem
Firmenschlagwort den Gebrauch von "Seicom" als Firmenschlagwort auf Seiten
der Klägerin verbieten lassen können. Andererseits habe die Klägerin davon
Abstand genommen, den Firmenbestandteil "Seicom" zur Bezeichnung von
Waren zu benutzen. Hiermit sei eine für beide Parteien zufriedenstellende und
interessengerechte, zur Koexistenz führende Abgrenzung vorgenommen wor-
den, die beiden Seiten einen beachtlichen Besitzstand an dem Zeichen "Sei-
com" verschafft habe.
Die Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß Marke und Un-
ternehmenskennzeichen eigenen Rechtsregeln, auch zur Priorität, unterliegen
und es auf einer selbst bestimmten Entscheidung der Beklagten zur Umfirmie-
rung beruhte, daß ihr Recht am Unternehmenskennzeichen "Seicom" erloschen
ist.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann