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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZA 23/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 23/06

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für die Rechts-

beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Land-

gerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO). Das am 14. Juli 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen

der Schuldnerin ist noch nicht beendet. Der Antrag der Schuldnerin vom

23. Dezember 2005 auf Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ist damit

unzulässig. Gegen jeden Schuldner kann grundsätzlich nur ein einziges Insol-

venzverfahren durchgeführt werden (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v.

15. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27

Rn. 9). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht der Schuldne-

rin ist ein Zweitverfahren kein taugliches Mittel zur Überprüfung der Amtsfüh-

rung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.01.2006 - 8002 IN 1845/05 -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.05.2006 - 11 T 1917/06 -