Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZA 23/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für die Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Land-
gerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO). Das am 14. Juli 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Schuldnerin ist noch nicht beendet. Der Antrag der Schuldnerin vom
23. Dezember 2005 auf Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ist damit
unzulässig. Gegen jeden Schuldner kann grundsätzlich nur ein einziges Insol-
venzverfahren durchgeführt werden (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v.
15. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27
Rn. 9). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht der Schuldne-
rin ist ein Zweitverfahren kein taugliches Mittel zur Überprüfung der Amtsfüh-
rung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.01.2006 - 8002 IN 1845/05 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.05.2006 - 11 T 1917/06 -