Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.05.2004 – IX ZB 189/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2004

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

InsO § 14 Abs. 1, §§ 35, 36, 89 Abs. 2

Vermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig tätige Schuldner

die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die Neugläu-

biger, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein

rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfah-

rens.

BGH, Beschluß vom 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03 - LG Neubrandenburg

AG Neubrandenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 18. Mai 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß der

4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. Juni

2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 15. Januar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über

das Vermögen des Schuldners, der ein Restaurant betrieb, eröffnet. Dieses

Verfahren dauert noch an.

Die Gläubigerin hat beim Insolvenzgericht beantragt, ein zweites Insol-

venzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, und zur Be-

gründung vorgetragen: Der Schuldner habe den Betrieb des Restaurants mit

Einverständnis des Insolvenzverwalters fortgesetzt. Er sei nicht mehr in der

Lage, die neu entstandenen Verbindlichkeiten, insbesondere die Lohnansprü-

che seiner Mitarbeiter, zu denen die Antragstellerin gehöre, zu begleichen. Er

habe ihr nunmehr wirksam zum 28. Februar 2003 gekündigt.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen, das

Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbe-

schwerde zugelassen. Die Antragstellerin verfolgt mit diesem Rechtsmittel ihr

Begehren weiter.

II.

Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statt-

hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Zulassungsentscheidung des Landgerichts bindet den Senat

nicht. Das Beschwerdegericht besitzt keine rechtliche Kompetenz, über diese

Frage zu entscheiden. Ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

statthaft, obliegt die Prüfung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen

des § 574 Abs. 2 ZPO allein dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdege-

richt (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, WM 2003, 1829, 1830).

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; denn die Rechtssache hat kei-

ne grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-

gerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

a) Das von der Rechtsbeschwerde angesprochene Problem, ob das ge-

samte vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Ver-

mögen zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehört oder diese Vor-

schrift das Neuvermögen nicht erfaßt, welches der Schuldner zur Erfüllung von

Neuverbindlichkeiten benötigt, hat der Senat, soweit die Rechtsfrage hier ent-

scheidungserheblich werden kann, bereits mit Beschluß vom 20. März 2003

(IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 392) beantwortet. Danach gehören die Einkünf-

te, die der Schuldner aus selbständiger Tätigkeit nach Eröffnung des Insol-

venzverfahrens erzielt, in vollem Umfang und nicht lediglich in Höhe des nach

Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse. Der Senat

hat damit der Sache nach bereits dort die gegenteilige, insbesondere von Ner-

lich/

Römermann/Andres, InsO § 35 Rn. 93, vertretene Mindermeinung abgelehnt.

In Anbetracht des zweifelsfreien Wortlauts der Vorschrift des § 35 InsO, der

sich mit dem eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers deckt (vgl. BT-

Drucks. 12/2443, S. 122), besteht keine Veranlassung, in eine erneute Sach-

prüfung einzutreten. Die Auffassung von Röllenbleg, die Regelung des § 35

InsO über den Neuerwerb verstoße gegen Grundrechte des Schuldners (NZI

2004, 176, 178 f), geht offensichtlich fehl, weil sie den rechtlichen Zusammen-

hang mit den Regeln über die Restschuldbefreiung verkennt (vgl. Münch-

Komm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 44 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 38 f)

und nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Schuldner beantragen kann, ihm

von den erwirtschafteten Einnahmen ebensoviel zu belassen, wie ihm bei Ein-

künften aus abhängiger Tätigkeit zustände (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März

2003, aaO).

b) Die Annahme der Vorinstanzen, die Antragstellerin habe nicht darge-

legt, daß der Schuldner Vermögen habe, welches weder gemäß § 35 InsO zur

Insolvenzmasse gehört noch nach § 36 InsO unpfändbar ist, steht daher in Ein-

klang mit der Rechtsprechung des Senats. Auf dieser Grundlage ist die Ansicht

des Landgerichts, die Antragstellerin, habe kein rechtliches Interesse an der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens dargetan, nicht ernsthaft zu bezweifeln.

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Vill