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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 239/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 239/05

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom

25. August 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzuläs-

sig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 388.508,83 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig;

denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fort-

bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-

fordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Eine Fortbildung des Rechts zu der Frage, ob gemäß Art. 27 Nr. 1 des

Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-

ckung gerichtlicher Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen vom

16. September 1988 die Anerkennung zu versagen ist, wenn der Gläubiger sich

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den Titel durch Prozessbetrug erschlichen hat, bedarf es nicht. Die Frage ist im

Hinblick auf die zu dem gleichlautenden Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ergangenen Ent-

scheidungen geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986 - IX ZB 27/86,

WM 1986, 1370, 1371; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393).

Auch der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor.

Das Beschwerdegericht ist zwar auf das Vorbringen des Antragsgegners inso-

weit nicht näher eingegangen, als dieser behauptet hat, die Antragstellerin habe

sich den Titel gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig erschlichen.

Nach der genannten Rechtsprechung kann der Beklagte, der sich im

Ausland nicht auf die Klage eingelassen hat, im Anerkennungsverfahren rügen,

der Gegner habe das Urteil durch Prozessbetrug erwirkt (BGH aaO). Allerdings

darf das Anerkennungsverfahren keinesfalls zu einer Nachprüfung der auslän-

dischen Entscheidung in der Sache führen (Art. 34 Abs. 3, Art. 29 LugÜ). Des-

halb sind in derartigen Fällen besonders hohe Anforderungen an den Vortrag

des Antragsgegners zu stellen, der geltend machen will, das zur Anerkennung

gestellte Urteil sei arglistig erschlichen (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004

aaO). Hieran fehlt es, insbesondere an einer ausreichend substantiierten Darle-

gung, warum (nach Maßgabe des anwendbaren schweizerischen Rechts) die

Abtretung vom 19. Mai 2000 unwirksam und der Antragstellerin dies bekannt

gewesen sein soll.

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Auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Entscheidung des

Beschwerdegerichts daher nicht beruhen.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG,

§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Memmingen, Entscheidung vom 25.05.2005 - 3 O 543/05 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 24 W 156/05 -