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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 29/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkam-

mer des Landgerichts Aurich vom 13. Februar 2006 und vom

18. April 2006 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig

verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird

zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

insgesamt 1.943,26 € festgesetzt.

Gründe

1

Die unbedingt eingelegten Rechtsbeschwerden sind schon deshalb als

unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl.

BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Recht-

sprechung).

2

Dem Beklagten ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt bei-

zuordnen. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. Die von ihm

eingelegten Rechtsbeschwerden sind aussichtslos. Die Rechtsbeschwerde

gegen den Beschluss vom 13. Februar 2006 ist unzulässig, weil das Beschwer-

degericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auch die

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. April 2006 ist unzulässig.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Das Be-

rufungsgericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzulässig verworfen,

weil sich der Beklagte im Berufungsverfahren entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO

nicht durch einen Anwalt vertreten ließ.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 09.12.2005 - 7d C 1146/05 III - LG Aurich, Entscheidung vom 13.02.2006 - 1 S 331/05 -