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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 29/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkam-
mer des Landgerichts Aurich vom 13. Februar 2006 und vom
18. April 2006 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig
verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
insgesamt 1.943,26 € festgesetzt.
Gründe
Die unbedingt eingelegten Rechtsbeschwerden sind schon deshalb als
unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl.
BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Recht-
sprechung).
Dem Beklagten ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt bei-
zuordnen. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. Die von ihm
eingelegten Rechtsbeschwerden sind aussichtslos. Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss vom 13. Februar 2006 ist unzulässig, weil das Beschwer-
degericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auch die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. April 2006 ist unzulässig.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Das Be-
rufungsgericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzulässig verworfen,
weil sich der Beklagte im Berufungsverfahren entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO
nicht durch einen Anwalt vertreten ließ.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 09.12.2005 - 7d C 1146/05 III - LG Aurich, Entscheidung vom 13.02.2006 - 1 S 331/05 -