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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 187/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Teilurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 17. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten der Streithelferin
zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
1.945.883,82 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
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Hinsichtlich des Teilurteils liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.
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Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es offen gelassen hat, ob die
Klägerin einen Anspruch auf Nachzahlung gegen ihre Streithelferin für das Jahr
2000 hat, die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht grundlegend verkannt.
Zwar sind die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesge-
richtshofs nicht einschlägig. In der Sache entspricht die Auffassung des Beru-
fungsgerichts gleichwohl der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Für die Fra-
ge, ob der hier von der Beklagten begehrte Vorteilsausgleich durchzuführen ist,
ist maßgebend, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schaden
und Vorteil sowie Kongruenz besteht (BGHZ 136, 52). Die Anrechnung der Vor-
teile muss außerdem dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, d.h. den
Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig be-
günstigen (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 80).
Das ist im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden.
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Besteht der Vorteil in einem Anspruch gegen einen Dritten, muss dieser
an den Schädiger abgetreten werden (BGH, Urt. v. 20. Juni 1990 - XII ZR
93/89, NJW-RR 1990, 1200, 1201), auch wenn es sich um einen künftigen An-
spruch handelt (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1989 - V ZR 223/87, NJW-RR 1990,
78, 80).
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6
Abzutreten wäre vorliegend nicht allein der Anspruch auf Vertragsanpas-
sung, sondern auch der Anspruch auf Zahlung des erhöhten Entgelts. Dieser
Anspruch ist selbständig und abtretbar.
Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. So-
weit sich die Beklagte in der Berufung zur fehlenden Kausalität des geltend ge-
machten Schadens in dem durch das Teilurteil entschiedenen Bereich geäußert
hat, lag darin nicht der Kern ihres Vorbringens, auf den das Berufungsgericht in
seiner Entscheidung jedenfalls hätte eingehen müssen (BVerfG, NJW-RR 1993,
383). Das knappe Vorbringen bezog sich vielmehr weitgehend auf die Regelun-
gen in Ziffer 5.2 der Grundlagenvereinbarung, die für das Teilurteil unerheblich
waren.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.12.2004 - 2/23 O 419/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.10.2005 - 16 U 16/05 -