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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 187/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 187/05

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Teilurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 17. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten der Streithelferin

zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

1.945.883,82 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

2

Hinsichtlich des Teilurteils liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.

3

Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es offen gelassen hat, ob die

Klägerin einen Anspruch auf Nachzahlung gegen ihre Streithelferin für das Jahr

2000 hat, die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht grundlegend verkannt.

Zwar sind die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesge-

richtshofs nicht einschlägig. In der Sache entspricht die Auffassung des Beru-

fungsgerichts gleichwohl der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Für die Fra-

ge, ob der hier von der Beklagten begehrte Vorteilsausgleich durchzuführen ist,

ist maßgebend, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schaden

und Vorteil sowie Kongruenz besteht (BGHZ 136, 52). Die Anrechnung der Vor-

teile muss außerdem dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, d.h. den

Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig be-

günstigen (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 80).

Das ist im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden.

4

Besteht der Vorteil in einem Anspruch gegen einen Dritten, muss dieser

an den Schädiger abgetreten werden (BGH, Urt. v. 20. Juni 1990 - XII ZR

93/89, NJW-RR 1990, 1200, 1201), auch wenn es sich um einen künftigen An-

spruch handelt (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1989 - V ZR 223/87, NJW-RR 1990,

78, 80).

5

6

Abzutreten wäre vorliegend nicht allein der Anspruch auf Vertragsanpas-

sung, sondern auch der Anspruch auf Zahlung des erhöhten Entgelts. Dieser

Anspruch ist selbständig und abtretbar.

Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. So-

weit sich die Beklagte in der Berufung zur fehlenden Kausalität des geltend ge-

machten Schadens in dem durch das Teilurteil entschiedenen Bereich geäußert

hat, lag darin nicht der Kern ihres Vorbringens, auf den das Berufungsgericht in

seiner Entscheidung jedenfalls hätte eingehen müssen (BVerfG, NJW-RR 1993,

383). Das knappe Vorbringen bezog sich vielmehr weitgehend auf die Regelun-

gen in Ziffer 5.2 der Grundlagenvereinbarung, die für das Teilurteil unerheblich

waren.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.12.2004 - 2/23 O 419/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.10.2005 - 16 U 16/05 -