BGH Urteil vom 17.10.2003 – V ZR 84/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Oktober 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2002 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag des Klä-
gers in Höhe von 5.121.379,88 DM (= 2.618.519,95
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)
n-
sen und der Feststellungsantrag abgewiesen worden sind, soweit
es um die Blöcke 1, 5 und 6b geht.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, deren Anteile von der Stadt Köln und dem Land Nord-
rhein-Westfalen gehalten werden, ist mit der Verwirklichung des Stadtentwick-
lungsprojekts "M. P. " auf einem etwa 20 ha großen, ehemals als Güter-
bahnhof genutzten Gelände in Köln befaßt. Ihr oblag die Projektsteuerung. Ziel
war es, das Gesamtprojekt bis Anfang 1993 fertigzustellen. Zu diesem Zweck
wurde den Investoren zusammen mit dem Grundstückserwerb Bauverpflichtun-
gen mit engen zeitlichen Vorgaben, gesichert durch Vertragsstrafen, auferlegt.
Der Kläger erwarb 1990 ein Grundstück aus dem Gesamtareal und er-
richtete dort den Block 4, den er zu großen Teilen an die A. -G. AG ver-
mietet hat. Wegen Schlechterfüllung bei der Realisierung und Koordinierung
des Gesamtprojekts und wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, nämlich we-
gen Täuschung über die Defizite hinsichtlich des Entwicklungsstands des Ge-
samtprojekts, hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt, und
zwar durch Zahlungsklage in Höhe von 13.378.232,06 DM nebst Zinsen sowie
im Wege der Feststellungsklage hinsichtlich weiterer noch nicht bezifferbarer
Schäden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
der Zahlungsklage in Höhe von 13 Mio. DM dem Grunde nach unter dem Ge-
sichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß stattgegeben. Den Feststel-
lungsantrag hat es als nicht gestellt betrachtet. Der Senat hat die Revisionen
beider Parteien gegen dieses Urteil nicht angenommen und klargestellt, daß
die angefochtene Entscheidung so zu verstehen sei, daß über den auf positive
Forderungsverletzung gestützten Feststellungsantrag noch nicht entschieden
sei.
Der Kläger hat im Betragsverfahren seinen Zahlungsanspruch in Höhe
von 19.518.084 DM weiter verfolgt und die Feststellung begehrt, daß die Be-
klagte verpflichtet sei, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus
der Nichtfertigstellung bzw. der nicht vertragsgemäßen Nutzung der Blöcke 1,
2, 3, 5, 6b, 7, 8, 12 und 13 bzw. aus der nicht- oder nicht ordnungsgemäßen
Erfüllung der sonstigen von der Beklagten eingegangenen Vertragspflichten
entsteht.
Das Oberlandesgericht hat der Zahlungsklage
in Höhe von
14.396.704,12 DM stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der
Revision verfolgt der Kläger den bezifferten Klageantrag im Umfang der Abwei-
sung weiter. Den weiteren Antrag hat er eingeschränkt und auf die Feststellung
präzisiert, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden weiteren mit der Ent-
scheidung über den Zahlungsantrag nicht verbrauchten Schaden zu ersetzen,
der entstehe, solange die Blöcke 1, 2, 3, 5, 6b, 7, 8, 12 und 13 nicht fertigge-
stellt seien oder nach Errichtung nicht gemäß den vertraglichen Vereinbarun-
gen, insbesondere nicht nach der vertraglich vorgesehenen Nutzungsbindung,
genutzt würden.
Der Senat hat die Revision des Klägers hinsichtlich des Zahlungsan-
trags und hinsichtlich des Feststellungsantrags angenommen, soweit es um
eine nicht rechtzeitige Fertigstellung der Blöcke 1, 5 und 6b geht. Im übrigen
hat er die Revision des Klägers wie auch die Revision der Beklagten, die die
Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels beantragt, nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
A. Zahlungsantrag
I.
1. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger entsprechend dem rechts-
kräftigen Grundurteil Schadensersatz wegen unzutreffender vorvertraglicher
Erklärungen der Beklagten bezüglich Block 2 und Block 5 in Höhe des Wertes
zu, um den der Kläger das von ihm mit Block 4 bebaute Grundstück infolge
seiner Fehlvorstellungen zu teuer erworben hat. Es schätzt diese Wertdiffe-
renz, sachverständig beraten, auf 10,7 Mio. DM und zieht davon im Wege des
Vorteilsausgleichs einen sogenannten Overrent-Ertrag von (rund) 1,7 Mio. DM
ab. Denn der Kläger habe von der A. -G. AG einen um 2 DM/qm höheren
Mietzins erhalten, als es dem von dem Sachverständigen als lageangemessen
veranschlagten Mietzins entspreche.
2. Als Schaden spricht das Berufungsgericht dem Kläger hilfsweise gel-
tend gemachte kapitalisierte Verzugszinsen in Höhe von 5.396.704,12 DM zu,
versagt ihm aber den in erster Linie verfolgten Anspruch auf Ersatz des Zins-
aufwandes, der dem Kläger zur Finanzierung des von ihm bei vertragsgerech-
tem Verhalten nicht geschuldeten Kaufpreisanteils erwachsen ist und den er
mit 8.818.084 DM beziffert hat. Es meint, es fehle an einer hinreichenden Dar-
legung dieses Anspruchs, da der Kläger nichts zu anrechenbaren Steuervor-
teilen vorgetragen habe, die er infolge der Kreditbelastung gehabt habe.
3. Hinsichtlich des weiterhin hilfsweise geltend gemachten Mietausfalls
wegen des nicht vertragsgerecht verwirklichten Projekts "L. " (Ansied-
lung von Künstlern und Kulturschaffenden in Block 4) verneint das Berufungs-
gericht einen Schaden mit der Begründung, der Kläger habe nicht dargelegt,
daß er überhaupt einen Mietausfall erlitten habe.
II.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der Re-
vision stand.
1. Nachdem der Senat die Revision der Beklagten nicht angenommen
hat, ist davon auszugehen, daß der Kläger das Grundstück infolge der unzu-
treffenden, von der Beklagten zu vertretenden Angaben zum Entwicklungs-
stand des Gesamtprojekts bezüglich Block 2 und Block 5 um 10,7 Mio. DM zu
teuer erworben hat. Daß dieser Betrag, der den nach den Grundsätzen des
Verschuldens bei Vertragsschluß zu ersetzenden Schaden beziffert, nach den
Regeln der Vorteilsausgleichung gemindert sein kann, steht außer Zweifel. Die
für die Schadensberechnung maßgebliche Differenzhypothese (BGHZ 98, 212,
217) bedingt die den Schaden mindernde Berücksichtigung von Vorteilen, die
dem Geschädigten infolge des Schadensereignisses zugeflossen sind. Dabei
besteht heute Einigkeit, daß nicht generell jeder Vorteil den Schaden mindert,
sondern daß eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht
entsprechen muß, mithin den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und
den Schädiger nicht unbillig begünstigen darf. Der einzelne Vorteil muß, soll er
zur Anrechnung führen, mit dem einzelnen Nachteil kongruent sein, d.h. ihm
seiner Art nach entsprechen (Senat, Urt. v. 6. Juni 1997, V ZR 115/96, NJW
1997, 2378 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen gegen die von dem Beru-
fungsgericht vorgenommene Vorteilsausgleichung an sich keine Bedenken. Da
der den Schaden bestimmende Minderwert auf der von dem noch nicht intakten
Umfeld geprägten Ertragseinbuße beruht, ist es grundsätzlich gerechtfertigt,
Mehrerträge im Einzelfall schadensmindernd zu berücksichtigen. Zwar hätte
dies, worauf die Revision zu Recht hinweist, bei der gebotenen wertenden Be-
trachtung zu unterbleiben, wenn der Mehrertrag auf eine besondere Ge-
schäftstüchtigkeit des Klägers zurückzuführen wäre, die dem Schädiger nicht
zugute kommen dürfte (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., Band 2a, § 249
Rdn. 263). Die Revision verweist aber nicht auf Sachvortrag in den Tatsa-
cheninstanzen, wonach die über dem lageangemessenen Durchschnitt liegen-
de Miete der Geschäftstüchtigkeit des Klägers zuzuschreiben ist. Möglich,
wenn nicht sogar näher liegend ist, daß die Miete im Hinblick auf die Vorstel-
lung von Mieter und Vermieter vereinbart wurde, daß das Stadtentwicklungs-
projekt in dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen verwirklicht werden würde.
Dann aber gäbe es keinen Grund, den Vorteil dem Kläger zu belassen.
Etwas anderes gilt aber, wenn der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe
den höheren Mietzins von der A. -G. AG nur deswegen bekommen, weil
er im Hinblick auf sonst gerechtfertigte Mietminderungen finanzielle Zuge-
ständnisse bei einem früheren Mietverhältnis in Düsseldorf gemacht habe. Die-
se Zugeständnisse überstiegen den in Köln erwirtschafteten "Overrent". Trifft
dies zu, so hat sich der Kläger den ursprünglichen Vorteil nur durch anderwei-
tige wirtschaftliche Zugeständnisse erhalten können. Im Saldo bliebe kein an-
rechenbarer Vorteil.
Dem kann man entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
entgegen halten, eine Mietminderung sei gar nicht gerechtfertigt gewesen.
Wenn der Sachverständige wegen der Situation im Umfeld einen geringeren
Mietertrag zugrunde legt, so deswegen, weil die noch fehlende Fertigstellung
des Gesamtprojekts Einfluß auf den angemessenen Mietzins hat. Das beruht
nicht lediglich auf der rein subjektiven Einschätzung potentieller Mieter, son-
dern auf Umständen, die die Nutzung objektiv erschweren und wirtschaftliche
Nachteile mit sich bringen. Gründe dafür sind beschwerlichere Zugänge, feh-
lende Einbindung in eine funktionierende Infrastruktur und ein insgesamt weni-
ger attraktives Erscheinungsbild. Solche Nachteile können die Abläufe in ei-
nem Gewerbebetrieb erschweren, seine Außendarstellung beeinträchtigen und
sein Ansehen mindern. Der Mieter, der Büro- oder Gewerberäume unter der
vertragsgemäßen Voraussetzung eines intakten Umfelds mietet, kann daher
die Miete mindern, wenn solche Umstände die Gebrauchstauglichkeit der Miet-
sache nicht nur unerheblich beeinflußen (§ 536 Abs. 1 BGB a.F.). Daß dies
hier der Fall war, liegt angesichts der von dem Sachverständigen ermittelten
allgemeinen Ertragseinbußen nicht fern. Jedenfalls konnte das Berufungsge-
richt einen solchen Nachteil für den Kläger deswegen nicht verneinen, weil er
und die Mieterin dem von dieser geltend gemachten Minderungsrecht wirt-
schaftliche Bedeutung beigemessen und dies - nach dem Klägervortrag - zum
Gegenstand eines Vergleichs gemacht haben. Danach verzichtete der Kläger
auf Forderungen aus dem früheren Mietverhältnis mit der A. -G. AG,
und diese verzichtete auf Minderungsansprüche. Dies dokumentiert den wirt-
schaftlichen Wert dieser Ansprüche. Mit Blick darauf kann auch - entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts - nicht in analoger Anwendung des § 539
Satz 1 BGB a.F. von einem Verlust des Minderungsrechts wegen fehlender
Geltendmachung ausgegangen werden. Die Mietvertragsparteien sind, wie der
Vergleich zeigt, nicht von einem Verlust des Minderungsrechts ausgegangen.
Der Kläger hat vielmehr seinem Vortrag zufolge mit Rücksicht auf die ange-
drohte Minderung auf Mietzinsforderungen in erheblichem Umfang verzichtet.
Dies läßt, wenn es zutrifft, den von dem Sachverständigen ermittelten "Over-
rent-Ertrag" wieder entfallen und steht einer Berücksichtigung im Wege des
Vorteilsausgleichs entgegen.
2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der
Zinsaufwand, der auf den Kaufpreisanteil entfällt, der bei vertragsgemäßem
Verhalten der Beklagten nicht entstanden wäre, einen ersatzfähigen Schaden
darstellt. Soweit es indes eine nicht hinreichende Darlegung des Klägers zu
anrechenbaren Steuervorteilen bemängelt, verkennt es - wie die Revision zu
Recht rügt - die Darlegungs- und Beweislast.
Für Vorteile, die den Schaden mindern, ist grundsätzlich der Schädiger,
hier also die Beklagte, darlegungs- und beweispflichtig (Senat, Urt. v. 3. Mai
2002, V ZR 115/01, NJW-RR 2002, 1280 m.w.N.). Zwar gibt es Beweiserleich-
terungen, die bis zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gehen können,
wenn es sich um Geschehnisse aus dem Vermögensbereich der anderen Par-
tei handelt. Das ist insbesondere bei der Berücksichtigung von Steuervorteilen
angenommen worden (BGH, Urt. v. 10. Februar 1987, VI ZR 17/86, NJW 1987,
1814, 1815; Senat, Urt. v. 15. April 1983, V ZR 152/82, NJW 1983, 2137,
2139). Doch muß zunächst der Schädiger überhaupt geltend machen, daß ein
Vorteil anzurechnen ist. Diese Darlegung ist ihm nicht erlassen (BGH, Urt. v.
10. Februar 1987, VI ZR 17/86 aaO). Daran fehlt es. Die Revisionserwiderung
verweist zwar auf Tatsachenvortrag, in dem darauf hingewiesen wird, daß nach
einer Entscheidung des Senats vom 26. September 1997 (V ZR 29/96, WM
1997, 2309) bei der Ermittlung des Schadens eine Gesamtbetrachtung stattzu-
finden habe. Darin liegt jedoch auf den konkreten Fall bezogen keine Geltend-
machung von Steuervorteilen, die dem Kläger infolge seines durch den
Zinsaufwand entstandenen Schadens zugeflossen sein sollten. Eine nähere
Darlegung hätte dazu schon deswegen erfolgen müssen, weil ein etwaiger
Steuervorteil des Klägers dadurch wieder ausgeglichen sein kann, daß der zu-
gesprochene Schadensersatzbetrag seinerseits zu versteuern ist (vgl. BGHZ
74, 103, 114; BGH, Urt. v. 25. Februar 1988, VII ZR 152/87, NJW-RR 1988,
788; Urt. v. 9. Dezember 1987, IVa ZR 204/86, NJW-RR 1988, 856).
3. Sollte es nach den nachzuholenden Feststellungen des Berufungsge-
richts gleichwohl bei einer Nichtberücksichtigung des von dem Kläger auf
8.818.084 DM bezifferten Schadensbetrages bleiben, gilt für die hilfsweise
geltend gemachten Forderungen folgendes:
Die kapitalisierten Verzugszinsen, die das Berufungsgericht in Höhe von
5.396.704,12 DM berücksichtigt hat, würden sich erhöhen, wenn der Grund-
schadensbetrag nicht 9 Mio. DM - wie vom Berufungsgericht angenommen -,
sondern 10,7 Mio. DM betragen sollte. Der Kläger beziffert sie auf
6.321.244,44 DM.
Hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Mietausfalls wegen
des nicht vertragsgerecht verwirklichten Projekts "L. " bleiben die An-
griffe der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts ohne Erfolg. Zwar
ist es richtig, daß § 252 Satz 2 BGB dem Geschädigten die Darlegungslast er-
leichtert. Die Revision verweist aber nicht auf Tatsachenvortrag, dem zu ent-
nehmen wäre, daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrschein-
lichkeit zu erwarten gewesen wäre, daß der Markt eine Vermietung zu einem
Quadratmeterpreis von 29 DM, den der Kläger seiner Berechnung zugrunde
gelegt hat, überhaupt hergegeben hätte. Wie der Sachverständige festgestellt
hat, war ein Quadratmeterpreis von 29 DM angesichts der besonderen Situati-
on mehr, als man an sich hätte erzielen können. Nur die A. -G. AG war
bereit, diesen Mietzins zu zahlen. Daß der Kläger wegen der unzureichenden
Projektbegleitung der Beklagten nicht mehr an Miete erzielen konnte (vom
"Overrent-Ertrag" abgesehen), mag richtig sein. Diesen Schaden deckt aber
der Anspruch aus culpa in contrahendo ab; denn der Kläger erhält die auf dem
geringeren Ertragswert beruhende Werteinbuße erstattet.
B. Feststellungsantrag
I.
1. Das Berufungsgericht verneint das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderli-
che Rechtsschutzinteresse, soweit der Feststellungsantrag noch Gegenstand
des Revisionsverfahrens ist, sich also auf die nicht bzw. nicht rechtzeitige Fer-
tigstellung der Blöcke 1, 5 und 6b bezieht. Der Kläger habe den Schaden be-
ziffern und daher zur Leistungsklage übergehen können.
2. Im übrigen hält es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch
aber auch für nicht begründet.
a) Hinsichtlich Block 1 fehle es an der Kausalität zwischen einem etwai-
gen Fehlverhalten der Beklagten und dem eingetretenen Schaden. Wegen Li-
quiditätsschwierigkeiten des Investors hätten auch vertraglich geschuldete frü-
here Bemühungen der Beklagten, die Bauverpflichtung durchzusetzen, keinen
Erfolg gehabt.
b) Hinsichtlich Block 5 und 6b verneint das Berufungsgericht ein schuld-
haftes Verhalten der Beklagten.
II.
1. Der Umstand, daß der Schaden während des Prozesses bezifferbar
geworden sein mag, führt nicht dazu, daß der Feststellungsantrag mangels
Feststellungsinteresses nicht mehr zulässig wäre. Ist eine Feststellungsklage
- wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, so ist der Kläger nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehalten, zur Leistungsklage
überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird (BGH, Urt. v. 31. Januar
1952, III ZR 131/51, LM ZPO § 256 Nr. 5; Urt. v. 15. November 1977, VI ZR
101/76, NJW 1978, 210, bei BGHZ 70, 39 nicht abgedruckt).
2. a) Bei der Frage, ob die nicht rechtzeitige Fertigstellung von Block 1
auf eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten zurückzuführen ist, ver-
kennt das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast, wenn es annimmt,
daß nichts dafür spreche, daß die Beklagte eine Fertigstellung bis zum
31. Dezember 1994 durchgesetzt hätte, wenn sie frühzeitig, und nicht erst im
September 1995 eine Vertragsstrafe verhängt hätte. Denn es ist nicht Sache
des Klägers darzulegen, daß der Schaden bei vertragsgemäßem Verhalten
vermieden worden wäre. Vielmehr muß die Beklagte darlegen und im Bestrei-
tensfalle beweisen, daß der Investor auch dann, wenn sie sich rechtzeitig um
eine zügige Bebauung gekümmert hätte, wegen seiner Liquiditätsschwierig-
keiten außerstande gewesen wäre, den Block vertragsgemäß zu erstellen (vgl.
BGHZ 143, 362, 365 f.; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001, III ZR 288/00, NJW
2002, 888, 890; MünchKomm-BGB/Oetker, § 249 Rdn. 218 m.w.N.). Daran
fehlt es, und davon geht auch das Berufungsgericht nicht aus. Es erwägt
selbst, daß die Beklagte auch von ihrem Rücktrittsrecht hätte Gebrauch ma-
chen und den Block - wie später auch geschehen - anderweit vergeben kön-
nen. Mit einer Wahrscheinlichkeitsprognose läßt sich aber weder in dem einen
noch in dem anderen Fall die Kausalität des Fehlverhaltens der Beklagten ver-
neinen. Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen.
b) Hinsichtlich Block 5 macht die Revision zu Recht geltend, das Beru-
fungsgericht habe bei der Verneinung eines schuldhaften Verhaltens der Be-
klagten Sachvorbringen des Klägers übergangen.
Das gilt allerdings nicht für den unter Beweis durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens gestellten Vortrag, die Entscheidung, den Block
in Teilen zu vermarkten, sei falsch gewesen. Dem brauchte das Berufungsge-
richt, weil dieses Vorbringen zu wenig auf die konkrete Situation eingeht, nicht
nachzugehen. Die Beklagte hatte - wie sie im einzelnen unter Beweisantritt
dargelegt hat - zunächst versucht, den Block als solchen zu vermarkten, was
aber wegen des großen Volumens nicht gelang. Die Revision verweist nicht auf
Vortrag des Klägers, der hierauf eingegangen wäre. Die Frage, ob eine Ver-
marktung durch Aufteilung sachgerecht ist, kann aber nicht generell, etwa
durch Sachverständigengutachten, geklärt werden, sondern muß vor dem Hin-
tergrund der konkreten Verhältnisse beurteilt werden.
Berechtigt ist die Rüge aber hinsichtlich des Vortrags, wonach die Be-
klagte eine sichere Möglichkeit der Vermarktung habe scheitern lassen, um
eine vage Hoffnung auf ein anderes Geschäft (mit R. ) aufrechterhalten zu
können. Wenn das Berufungsgericht meint, daß es der Beklagten nicht zum
Vorwurf gemacht werden könne, wenn sie an R. festgehalten habe, da dies
dem Gesamtkonzept des "M. -P. " entsprochen habe, so ist dies zwar
eine mögliche Erwägung, die aber nicht ohne vorherige Aufklärung der Tatsa-
chen angestellt werden durfte. Der Kläger behauptet hierzu nämlich unter Be-
weisantritt, daß das Geschäft mit einem Investor deswegen gescheitert sei, weil
die Beklagte ihn abgelehnt habe, obwohl dieser auch an R. habe vermieten
wollen. Trifft dies zu, kommt eine schuldhafte Pflichtverletzung in Betracht,
durch die eine erhebliche Verzögerung eingetreten wäre. Die Ablehnung soll
nämlich im Mai 1992 erklärt worden sein; die jetzige Realisierung des Projekts
hat das Berufungsgericht für 2003 angenommen.
Bei der Schadensberechnung wird, soweit das Berufungsgericht dem
Grunde nach zu einem Anspruch kommen wollte, zu berücksichtigen sein, daß
nur der Schaden erfaßt wird, der nicht schon Gegenstand der Haftung wegen
Verschuldens bei Vertragsschluß ist. Ein solcher weiterer Schaden, der durch
eine verzögerte Fertigstellung des Blocks 5 verursacht wurde, ist nicht von
vornherein notwendigerweise mit dem von der culpa in contrahendo verur-
sachten Vertrauensschaden deckungsgleich.
Hinsichtlich von Block 6b läßt das Berufungsgericht vom rechtlichen An-
satz her die Haftung der Beklagten zwar daran scheitern, daß es an einer
schuldhaften Pflichtverletzung fehle. Es heißt nämlich, es könne nicht von Ver-
säumnissen der Beklagten ausgegangen werden. Die weiteren Ausführungen
zeigen aber, daß es - wie bei Block 1 - um Fragen der Kausalität geht. Insoweit
leidet das Urteil an demselben Rechtsfehler, wie er zu Block 1 unterlaufen ist.
III.
Soweit Ansprüche wegen positiver Forderungsverletzung von dem Klä-
ger "äußerst hilfsweise" auch zur Auffüllung des Zahlungsanspruchs geltend
gemacht und vom Berufungsgericht abgewiesen worden sind, geht die Revisi-
on hierauf nicht gesondert ein, da es aus ihrer Sicht darauf nicht ankommt. Der
Senat brauchte daher nicht im einzelnen zu prüfen, ob solche Ansprüche be-
stehen und insbesondere der Höhe nach schlüssig dargelegt sind. Soweit es
um den Haftungsgrund geht, kommen Ansprüche wegen der nicht rechtzeitigen
Fertigstellung der Blöcke 1, 5 und 6b in Betracht. Das hierzu bei der Behand-
lung des Feststellungsantrags Ausgeführte gilt in gleicher Weise auch für dar-
aus abgeleitete Zahlungansprüche.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann