Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 197/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 20. Oktober 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-

wiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 435.324,51 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist indes unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

2

Das Berufungsgericht hat kein unzulässiges Grundurteil bestätigt. Nach

den Grundsätzen der Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1994 (IX ZR

125/93, WM 1994, 2113, 2114) ist ein Zwischenurteil über den Grund hier zu-

lässig. Es liegt nach Klageantrag und vorgetragenem Sachverhalt auch keiner

der Fälle vor, in denen die Rechtsprechung wegen der Verschiedenheit mehre-

rer in einer Klage zusammengefasster, prozessual selbständiger Ansprüche ein

Grundurteil nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen hat.

3

Daher ist die Klage auch nicht auf einen anderen als den in der Forde-

rungsanmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt. Die Anmeldung vom

21. November 2001 hat vielmehr zu einer Unterbrechung - nachfolgend einer

Hemmung - der Verjährungsfrist des § 146 InsO a.F. geführt. Die Unterbre-

chung erfasst auch Ansprüche aus § 133 Abs. 1 InsO (zum Umfang der Verjäh-

rungsunterbrechung vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 236/03,

NJW-RR 2006, 736, 738).

4

Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103

Abs. 1 GG liegt nicht vor.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 15.03.2005 - 9 O 905/03 -

OLG Jena, Entscheidung vom 20.10.2005 - 1 U 346/05 -