BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 197/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 20. Oktober 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-
wiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 435.324,51 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist indes unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat kein unzulässiges Grundurteil bestätigt. Nach
den Grundsätzen der Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1994 (IX ZR
125/93, WM 1994, 2113, 2114) ist ein Zwischenurteil über den Grund hier zu-
lässig. Es liegt nach Klageantrag und vorgetragenem Sachverhalt auch keiner
der Fälle vor, in denen die Rechtsprechung wegen der Verschiedenheit mehre-
rer in einer Klage zusammengefasster, prozessual selbständiger Ansprüche ein
Grundurteil nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen hat.
Daher ist die Klage auch nicht auf einen anderen als den in der Forde-
rungsanmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt. Die Anmeldung vom
21. November 2001 hat vielmehr zu einer Unterbrechung - nachfolgend einer
Hemmung - der Verjährungsfrist des § 146 InsO a.F. geführt. Die Unterbre-
chung erfasst auch Ansprüche aus § 133 Abs. 1 InsO (zum Umfang der Verjäh-
rungsunterbrechung vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 236/03,
NJW-RR 2006, 736, 738).
Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103
Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 15.03.2005 - 9 O 905/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 20.10.2005 - 1 U 346/05 -